Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220653/2/Kon/Fb

Linz, 28.06.1994

VwSen-220653/2/Kon/Fb Linz, am 28. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des S.H. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 8.7.1993, Ge96.., wegen Übertretung der Gewerbeordnung (GewO) 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der dem Beschuldigten vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag entfällt; ebenso entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 44a Z1 VStG iVm § 1 Abs.2 und Abs.4 GewO 1973 und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Nachstehendes zur Last gelegt: "Sie haben in der April-Ausgabe 1993 der Zeitschrift 'International-Sat-TV' Elektrogeräte und Satellitengeräte an einen größeren Kreis von Personen zum Kauf angeboten und haben dadurch das Handelsgewerbe ausgeübt, obwohl Sie hiezu keine Gewerbeberechtigung besitzen.

Diese Tätigkeit wurde mit der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 366 Abs.1 Z1 iVm § 103 Z25 GewO 1973." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und gegen seine Bestrafung eingewandt, die drei Geräte nur zum Einkaufspreis verkauft und sohin keinen Gewinn erzielt zu haben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist unter anderem dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Diesem Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter anderem auch deshalb nicht, weil darin keine Umstände angeführt sind, aus denen die Absicht des Beschuldigten, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaft lichen Vorteil zu erzielen als Tatbestandselement im Sinne der Gewerbsmäßigkeit hergeleitet werden kann.

Neben der Marken- und Typenbezeichnung der zum Verkauf angebotenen Geräte, wäre es in bezug auf einen konkreten Tatvorwurf vor allem notwendig gewesen, auch deren inserierten Verkaufspreis im Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen, da dessen Höhe die Ertragsabsicht zu indizieren geeignet ist.

Dadurch, daß dies nicht erfolgt ist, wurde der Beschuldigte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten insofern eingeschränkt, als es ihm hiedurch nicht möglich gewesen ist, Beweise dafür anzubieten, daß der im Tatvorwurf anzuführen gewesene Verkaufspreis seinem Einstandspreis entsprochen hätte.

Aus diesen Gründen wäre auch das o.a. Berufungsvorbringen jedenfalls in bezug auf den Tatvorwurf laut Spruch der belangten Behörde nicht widerlegbar.

Eine Sanierung bzw Ergänzung des Spruches in bezug auf den darin enthaltenen Tatvorwurf war wegen der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum