Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220672/2/Ga/La

Linz, 07.02.1994

VwSen-220672/2/Ga/La Linz, am 7. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des W.C. in L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L. vom 26. Juli 1993, Zl.

Ge-96.., wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; die Geldstrafe wird auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 400 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist der Berufungswerber einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z2 GewO 1973 schuldig gesprochen worden, weil er es als Inhaber eines Gastgewerbes ("China-Restaurant") zu verantworten habe, daß die in E.

an einem bestimmten Standort bestehende und dort gewerbebehördlich genehmigte Gastgewerbebetriebsanlage in einer bestimmten Weise genehmigungspflichtig geändert, jedoch ohne die für diese Änderung erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung am 29. September 1992 betrieben wurde; diese Änderung besteht in einer im Gasthaus installierten Lüftungsanlage, durch deren Betrieb Nachbarn möglicherweise durch Lärm und Geruch belästigt werden; deswegen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet sich die mit dem Antrag auf Absehen oder Herabsetzung bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel wie folgt:

"Ich habe im Jahr 1992 das Gasthaus in E., als Ruine gekauft. Anläßlich der Sanierungsarbeiten wurde von mir der Firma I. GesmbH, der Auftrag zum Einbau einer Entlüftungsanlage gegeben. Alle Formalitäten wie Planung, Einreichpläne, Ansuchen und Baudurchführung sollten, wie vereinbart, von der bauausführenden Firma erledigt werden.

Fazit war, das nach Einbau der Lüftung und deren Bezahlung weder ein Behördenansuchen gestellt wurde, noch Pläne vorhanden waren. Weiters fand sich die Firma nicht einmal zu einem klärenden Gespräch bereit.

Da wir zwischenzeitlich eine Strafverfügung von Ihnen bekommen haben (bereits bezahlt), wurde von uns selbst um die Betriebsanlagenänderung angesucht und auf eigene Kosten eine Fremdfirma beauftragt, die Lüftungspläne zu zeichnen, die Schallemmission und die Luftwechselzahl zu messen, die zur Einreichung erforderlich waren. Nach Vorhandensein aller Einreichunterlagen wurde von Ihrer Behörde die Kollaudierung angesetzt und am 13.7.1993 durchgeführt.

Jetzt, nach der Kollaudierung, erhalte ich diese weitere Strafverfügung für dasselbe Delikt, obwohl alles was zu veranlassen war, von mir erledigt wurde.

Abschließend möchte ich noch bemerken, daß mir selbstverständlich klar ist, daß von Ihnen nicht die bauausführende Firma, sondern ich als Auftraggeber belangt werde. Weiters bin ich als geborener Taiwanese den österreichischen Gepflogenheiten und der deutschen Sprache nicht besonders gut mächtig, sodaß ich, wie bei diesem Schreiben, immer auf die Hilfe anderer angewiesen bin." 2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die von der Strafbehörde als belangte Behörde ohne Gegenäußerung vorgelegte, zulässige Strafberufung - nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt zu Zl. Ge-96..

- erwogen:

3.1. Der Berufungswerber bestreitet weder die ihm angelastete Gesetzesübertretung noch behauptet er seine Schuldlosigkeit. Er wendet sich allein gegen die Schwere der Strafwürdigkeit seines Verhaltens, wie sie in der Höhe der verhängten Strafe zum Ausdruck kommt. Infolgedessen ist das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig geworden.

Die Berufung ist begründet.

3.2. Für die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren obliegt es der Strafbehörde, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens zu begründen. Dazu gehört die konkret fallbezogene Erörterung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und auch des Umstandes, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG).

Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat sind auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten. Dabei ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen; überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Und schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten für die Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

3.3. Nach diesen Grundsätzen ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung vorgegangen. So setzt sie sich in einem gerade noch vertretbaren Mindestmaß mit dem Unrechtsgehalt der Tat, den sie - indirekt erschließbar - in der Verletzung der Interessenslage der hier vorhandenen Nachbarn erblickt, auseinander. Daß sie weiters auf das Verschulden mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit Bedacht genommen hat, ist nicht unvertretbar. Weiters hat der Berufungswerber den ohne seine Mitwirkung für Zwecke der Strafbemssung anzunehmen gewesenen persönlichen Verhältnissen nicht widersprochen.

Und schließlich ist Rechtens, wenn die belangte Behörde die einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1992 als Erschwerungsgrund gewertet hat.

3.4. Rechtswidrig allerdings ist die Annahme, daß kein Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen sei. Indem der Berufungswerber angibt, daß er für die Lüftungsanlage, deren Einbau - infolge glaubhaft als unglücklich geschilderter Umstände - zunächst ohne Genehmigung erfolgte, schließlich auf der Grundlage eines nachträglich erstellten Projekts um die Genehmigung angesucht habe, worauf es dann am 13. Juli 1993 zu einer "Kollaudierung" durch die Gewerbebehörde gekommen sei, macht er geltend, daß er sich ernstlich um Rechtstreue und um die Verhinderung weiterer nachteiliger Folgen bemüht habe.

Die belangte Behöre hat dieser Darstellung im Zuge der Vorlage der Berufung nicht widersprochen. Damit aber war von der Richtigkeit dieses Vorbringens, das für sich genommen glaubwürdig und aus der Aktenlage nicht widerlegbar ist, auszugehen. Dies bedeutet für das Strafbemessungsverfahren, daß gemäß § 19 Abs.2 VStG ein das Verschulden mildernder Umstand iSd § 34 Z15 StGB vorliegt und vom unabhängigen Verwaltungssenat zu berücksichtigen ist.

4. In der vorzunehmenden Abwägung des nun zu Tage getretenen Milderungsgrundes mit dem von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgrund, läßt diesen in seiner Gewichtung gegenüber jenem zurücktreten, weil die Vorstrafe dieselbe Lüftungsanlage betrifft und alles in allem daraus nicht auf eine Bestätigung oder Verfestigung derselben schädlichen Neigung geschlossen werden kann.

Die Geldstrafe war daher auf das nun festgesetzte, tat- und schuldangemessene Ausmaß zu mindern. Nach der Aktenlage muß angenommen werden, daß die Bezahlung der herabgesetzten Strafe dem Berufungswerber zumutbar ist.

5. Einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG konnte schon deswegen nicht näher getreten werden, weil zwischen der Strafverfügung vom 14. Mai 1992 und der Tatzeit des bekämpften Straferkenntnisses immerhin ein Zeitraum von fast viereinhalb Monaten liegt, in dem - wie aus der Berufungsbegründung hervorzugehen scheint - nicht einmal der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Lüftungsanlage eingereicht worden ist. Bloß unbedeutende Folgen der Übertretung im Sinne des Tatbestandselements der genannten Bestimmung liegen damit nicht vor.

6. Gemäß § 16 Abs.2 letzter Satz VStG war auch die Ersatzstrafe entsprechend herabzusetzen.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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