Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220682/2/Schi/Ka

Linz, 27.07.1994

VwSen-220682/2/Schi/Ka Linz, am 27. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des J.S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 2.8.1993, Zl.Ge-.., wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs zitiertem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R. vom 2.8.1993 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 367 Z26 GewO 1973 eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der "XX GesmbH" mit dem Sitz in H., am 3.5.1993 in N.

die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R. vom 2.3.1992, Zl.Ge-.., abgeändert durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.3.1993, Ge-.., in der Auflage unter Punkt 4 vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten hat: "Die Schiebetüre an der nordwestlichen Gebäudeecke darf nur bei unbedingter betrieblicher Notwendigkeit geöffnet oder offengehalten werden." Die Schiebetüre an der nordwestlichen Gebäudeecke wurde ohne betriebliche Notwendigkeit am 3.5.1993 in der Zeit von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr für ca. 5 bis 7 Minuten lang ca. 50 cm weit offengehalten.

2. Dagegen wurde fristgerecht bei der Bezirkshauptmannschaft R. Berufung eingebracht. Begründend wird ua ausgeführt, daß gegen den Bescheid, der die ggst. Auflage enthält, von den Nachbarn J. und M.K.

eine Berufung eingebracht wurde, insbesondere auch ausdrücklich gegen den Auflagenpunkt 4, sodaß der Bescheid diesbezüglich nicht in Rechtskraft getreten ist.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.2. Aus der Akteneinsicht in Verbindung mit den von der belangten Behörde nachgereichten Aktenstücken (Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.3.1993 sowie Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23.2.1994) hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Mit Bescheid vom 2. März 1992, Ge-.., wurde von der Bezirkshauptmannschaft vorgeschrieben, daß die Schiebetore an der Nordwestecke des Gebäudes so auszuführen sind, daß sie selbst zulaufen, wenn sie geöffnet werden.

4.2. Gegen diesen Bescheid, nämlich gegen die Auflagenpunkte 4, 6, 7 und 8 haben die Betreibergesellschaften der gewerblichen Betriebsanlage, und zwar die XX & Co KG sowie die XX GesmbH in H., rechtzeitig Berufung eingebracht. Darüber hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 29.3.1993, Ge-.., insofern entschieden, als die Auflagen 6 und 7 zu entfallen haben und die Auflage 4 folgenden Wortlaut erhält:

Die Schiebetüre an der nordwestlichen Gebäudeecke darf nur bei unbedingter betrieblicher Notwendigkeit geöffnet oder offengehalten werden.

Weiters hat die Auflage 8 folgenden Wortlaut zu enthalten:

"Die Erfüllung der Auflagen 1, 2, 3 und 5 ist der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft R.) schriftlich anzuzeigen." 4.3. Gegen diesen Bescheid haben wiederum die Nachbarn J. und M. K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. F. mit Schriftsatz vom 30.4.1993 Berufung erhoben. Mit Bescheid vom 23.2.1994, GZ..., hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über diese Berufung wie folgt entschieden:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Auflagenpunkte 6 und 8 insoweit, als diese sich auf mit Bescheiden der BH R.

vom 10.7.1963, Zl.Ge-.., vom 13.7.1966, Zl.Ge-.. und vom 20.5.1968, Zl.Ge-.., genehmigte Anlagenteile beziehen, im Grunde der §§ 356 Abs.3 und 4 und 359 Abs.4 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchabschnitt I.).

Weiters hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Spruchabschnitt II dieses Bescheides gemäß § 66 Abs.2 AVG verfügt, daß im übrigen der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Oberösterreich verwiesen wird.

Begründend wird hinsichtlich Auflagenpunkt 4 ausgeführt, daß ergänzende, zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Augenscheinverhandlung durchzuführende Erhebungen betreffend die Frage, ob dieser Auflagenpunkt in der Fassung des angefochtenen Bescheides die Interessen der Nachbarn genügend schützt, notwendig ist.

5.1. Daraus ergibt sich, daß zum Tatzeitpunkt am 3.5.1993 der Bescheid der BH R. vom 2.3.1992, Ge-.., abgeändert durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29.3.1993, Ge-440.229/7-1993/Sch/Zh, zumindest im Auflagenpunkt 4 wegen der eingebrachten Berufung der Nachbarn K. nicht rechtskräftig war bzw nicht in Rechtskraft erwachsen konnte.

Aus diesem Grund konnte auch dem Berufungswerber ein Verstoß gegen diesen Auflagenpunkt 4 des diesbezüglich nicht rechtskräftigen Bescheides nicht vorgeworfen werden bzw ist ein derartiger Verstoß geradezu denkunmöglich.

5.2. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werde kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

5.3. Wie eben ausgeführt, stellt ein angeblicher Verstoß gegen einen Auflagenpunkt eines nicht rechtskräftigen Bescheides keine Verwaltungsübertretung dar, weshalb der Berufung Folge zu geben war und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw das Strafverfahren einzustellen war.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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