Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220690/48/Lg/Bk

Linz, 02.05.1994

VwSen-220690/48/Lg/Bk Linz, am 2. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 18. Jänner 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Wegschaider, den Berichter Dr. Langeder sowie den Beisitzer Dr. Guschlbauer über die Berufung der B.

C., Geschäftsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 6. August 1993, Zl. .., mit welchem über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 22 Abs.1 Z1 lit.c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl.Nr. 196/1988, iVm § 16 AÜG, eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt wurde, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und vor der belangten Behörde ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. In dem in der Präambel genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der XX Handelsgesellschaft mbH, L., vorgeworfen:

Verletzung des § 22 Abs.1 lit.c AÜG (Beteiligung an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung (§ 16) als Überlasser oder Beschäftiger) iVm § 16 Abs.1 und 2 AÜG (Bewilligungspflicht der Überlassung von Arbeitskräften ins Ausland), und zwar durch Überlassung der Arbeitskräfte P.M. (vom 2.1.1991 bis 3.2.1991), B.L.

(16. und 17. Woche 1991), B.G. (15. und 17. Woche 1991), G.G. (15. und 17. Woche 1991), K.

F. (15. und 17. Woche 1991) und P.B. (15. und 17. Woche 1991) an die Firma XX & Co KG (XX) in P., und Beschäftigung in G. (BRD).

2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß die betreffenden Personen in der BRD aufgrund eines Werkvertrages zwischen der Firma B.C., .

Industriemontagen GmbH & Co KG (als Beschäftiger) und der Firma XX tätig wurden. Die betreffenden Arbeiter seien an die Firma B.C., Industriemontagen GmbH & Co KG und damit an keinen Betrieb im Ausland überlassen worden.

Die belangte Behörde legte die Berufung vor, ohne ihr Straferkenntnis zu verteidigen (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 7. September 1993).

Der rechtsfreundliche Vertreter der Berufungswerberin nahm Akteneinsicht und legte am 17. Jänner 1994 einen ergänzenden Schriftsatz vor.

Amtswegige Vorerhebungen der erkennenden Kammer hinsichtlich der Firmenverhältnisse (Firmenbuch, Gewerberegister) ergaben, daß das in der Berufung behauptete Überlassungsverhältnis zwischen zwei (von mehreren) Firmen der Berufungswerberin unter dem Aspekt der im Tatzeitraum eingetragenen Firmen jedenfalls denkbar ist, daß aber gegen die behauptete Betätigung der angegebenen Beschäftigerfirma unter gewerberechtlichem Gesichtspunkt Bedenken bestehen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in dieser Sache am 18. Jänner 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.1. Zu dieser Verhandlung waren die Berufungswerberin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie die Zeugen W., K., P. und G. erschienen. Nicht erschienen waren die ebenfalls geladenen Zeugen P. und B.

Die belangte Behörde hat keinen Vertreter zur öffentlichen mündlichen Verhandlung entsandt.

Wie schon im ergänzenden Schriftsatz vom Vortag wies der Vertreter der Berufungswerberin nochmals darauf hin, daß er die Kernpunkte seiner Argumentation gegenüber dem Landesarbeitsamt bereits im Oktober 1991 vorgetragen hatte, eine Weiterleitung dieser Information an die belangte Behörde jedoch offensichtlich unterblieb. Mangels Gewährung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde sei es ihm auch nicht möglich gewesen, seine Argumente gegenüber der belangten Behörde selbst vorzutragen. Infolge dieser Häufung verfahrensmäßiger Unzulänglichkeiten biete erst das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Gelegenheit, die wesentlichen Elemente der Verteidigung geltend zu machen.

3.2. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war zunächst zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Arbeiter im vorgeworfenen Tatzeitraum tatsächlich in der BRD tätig waren. Darüber hinaus war die Möglichkeit der von der Berufungswerberin behaupteten "internen" Überlassung zu untersuchen. Im Fall eines positiven Ergebnisses war weiters zu prüfen, ob das Rechtsverhältnis zwischen dem "internen" Beschäftiger und der ausländischen Firma als Werkvertrag auszusprechen ist und ob nicht dennoch aufgrund der Merkmale des § 4 Abs.2 AÜG eine Arbeitskräfteüberlassung vorlag.

Schließlich war entscheidungserheblich, ob alle betroffenen Arbeiter aus demselben Rechtsgrund in der BRD tätig waren.

Daß die betroffenen Arbeiter während der vorgeworfenen Zeiträume in der BRD in Zusammenarbeit mit der Firma XX tätig waren, wurde im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt und von der Berufungswerberin auch nicht bestritten.

Die Berufungswerberin legte am Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Kopie eines als "Werkvertrag" titulierten, mit 28.10.1990 datierten Auftragsschreibens vor. Als Vertragsparteien scheinen einerseits die Firma XX Industriemontagen als "Subunternehmer" und andererseits die Firma XX auf. Als auszuführende Leistung wird Möbelmontage angegeben, als Termin 11/90 - 07/91, als Bauvorhaben AOK Ost (Hauptstelle und Kreisstellen laut Terminplan). Die Ausführung habe sich an einen seitens der Firma XX vorgegebenen Terminplan zu halten, die einzelnen Montagebereiche würden von der Firma XX vor Ort vergeben.

Die Preisberechnung erfolge pro näher bezeichneten Stücken, andererseits ist aber auch eine nach Zeit gerechnete Vergütung für Wartezeiten und Stundenlohnarbeiten vorgesehen.

Bei der genaueren Ermittlung der Leistungsbeziehungen war der unabhängige Verwaltungssenat auf die mündlichen Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angewiesen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte die Berufungswerberin zum Vertragsverhältnis mit der Firma XX aus: Geschuldet wurde die Versorgung verschiedener Ortskrankenkassen mit der Montage von Büromöbeln. Nach einem vorgegebenen Terminplan sei jedes einzelne Gewerk abgenommen worden. Bei Beanstandungen sei eine Nachfrist zur Verbesserung gesetzt worden. Die Abrechnung sei jeweils nach Abnahme eines Gewerks erfolgt, es sei pro Gewerk bezahlt worden. Das unternehmerische Risiko sei voll auf Seiten der beteiligten Firma der Berufungswerberin gelegen gewesen, besondere Haftungsbeschränkungen seien nicht vereinbart worden. Das Weisungs- und Direktionsrecht sei ausschließlich bei der beteiligten Firma der Berufungswerberin gelegen gewesen. Keiner der verfahrensgegenständlichen Arbeiter sei im gegenständlichen Zeitraum anderweitig beschäftigt gewesen, als bei vom Werkvertrag erfaßten Projekten.

Zur Frage der (nach den amtswegigen Vorerhebungen fehlenden) Gewerbeberechtigung der Firma B.C., Industriemontagen Gesellschaft mbH sagte die Berufungswerberin nach Vorhalt aus, daß ihr das Fehlen der Gewerbeberechtigung für das Tischlergewerbe erst später zu Bewußtsein gekommen sei. Sie sei aufgrund des Handelsregisterauszuges (Durchführung von Industriemontagen als Subunternehmer aller Branchen) irrtümlich davon ausgegangen, für die gegenständlichen Montagearbeiten berechtigt gewesen zu sein.

Die zeugenschaftliche Einvernahme von drei Arbeitern ergab folgendes Bild: Es seien Zweigstellen der AOK von G. in der ehemaligen DDR aus mit Möbelmontagen zu versorgen gewesen. Die zu montierenden Teile seien von der Firma XX bereitgestellt worden. Dienstzeitvorschriften und Weisungen seitens der Firma XX habe es nicht gegeben, der Arbeitsprozeß sei "eigenverantwortlich" abgewickelt worden.

Der Terminplan und die Aufstellungspläne mußten allerdings eingehalten werden. Das Werkzeug (quasi eine kleine fahrbare Tischlerwerkstätte) habe die Firma C. beigestellt.

Die "Chefposition" habe ein Bediensteter der Firma C. wahrgenommen, der auch für die arbeitsrechtlichen Aufzeichnungen und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich gewesen sei.

Ein vierter Arbeiter, dessen Aussage im übrigen Anhaltspunkte für eine stark in die Firma XX integrierte Beschäftigung seiner selbst bot, konnte hinsichtlich des hier relevanten Tatzeitraumes und der verfahrensgegenständlichen Art der Arbeit nicht ausschließen, daß er damals unter denselben Rahmenbedingungen tätig war, wie die oben angesprochenen Arbeiter.

Als beteiligte Firma scheint im "Werkvertrag" die Firma "XX Industriemontagen", auf. Da eine solche Firma weder im Jahr 1991 noch später, weder im Handelsregister noch im Gewerberegister aufschien, handelt es sich offensichtlich um eine Ungenauigkeit der Bezeichnung. Zur Richtigkeit der Behauptung in der Berufung (und im späteren Vorbringen der Berufungswerberin), die Firma B.C., Industriemontagen Gesellschaft & Co KG, sei beteiligte Firma des "Werkvertrages" gewesen, konnten die befragten Arbeiter keine verwertbaren Aussagen machen.

Aus dem dem Akt beiliegenden Material (Beschäftigtenliste; Mitteilungen und Aufzeichnungen im Sinne des AÜG; ein Dienstzettel) scheint hervorzugehen, daß die verfahrensgegenständlichen Arbeiter in den erheblichen Zeiträumen als Arbeitskräfte in einem Vertragsverhältnis zur Firma XX Handelsgesellschaft mbH standen und seitens dieser Firma an die Firma XX überlassen wurden.

Die Berufungswerberin erklärte dies nach Vorhalt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit datenverarbeitungstechnischen bzw wirtschaftlichen Gründen. Aus diesen Gründen würden "Überlassungen" und "selbständige Durchführungen" nicht gesondert erfaßt. Daher könne es vorkommen, daß als "Überlassung" gekennzeichnete Arbeiten in Wahrheit keine Überlassungen im Sinne des AÜG sind. Um dem gesetzlichen Gebot der lückenlosen Erfassung Rechnung zu tragen, würden auch "selbständige Durchführungen" erfaßt, aber, softwarebedingt, eben als "Überlassungen". Da auch die Partnerfirmen erfaßt werden, entstünde - bei "selbständigen Durchführungen" - die falsche Optik, es habe sich um eine Überlassung im Sinn des AÜG an diese Firma gehandelt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber erwogen:

4.1. Gemäß § 22 Abs.1 Z1 lit.c AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 10.000 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 20.000 S bis 100.000 S zu bestrafen, wer als Überlasser oder Beschäftiger an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung (§ 16) beteiligt ist.

Gemäß § 16 Abs.1 AÜG ist die Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß § 15 Abs.1 Z3 besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs.2 erteilt wurde.

Gemäß § 16 Abs.2 AÜG kann die Bewilligung der Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland auf Antrag des Überlassers erteilt werden, wenn keine arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen Gründe dagegen sprechen und der Schutz der Arbeitskräfte nicht gefährdet ist.

Gemäß § 4 Abs.1 AÜG ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Gemäß § 4 Abs.2 AÜG liegt eine Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber 1. kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder 2. die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder 3. organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder 4. der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer (Hersteller) gegenüber dem (Werk-) Besteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges. Es handelt sich um ein Zielschuldverhältnis das mit der Erfüllung endet. Der Hersteller schuldet nicht bloß eine bestimmte Bemühung, sondern den bedungenen Erfolg, welcher verschiedenster Art sein kann. Fehler der Erfüllungsgehilfen hat der Hersteller zu vertreten. Es gelten die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften. (Vgl hiezu näher Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 9. Auflage, 1992, S 397 ff).

4.2. Der unabhängige Verwaltungssenat erachtet die Darstellung der tatsächlichen Ausgestaltung der Leistungsbeziehung zwischen der Firma der Berufungswerberin und der Firma XX durch die Berufungswerberin für - in manchen Punkten: im Zweifel - glaubhaft und in wesentlichen Punkten durch das - freilich einzelne entscheidungserhebliche Fragen offenlassende - Auftragsschreiben und Aussagen von Arbeitern bestätigt. Eine genauere Untersuchung des tatsächlichen Leistungsverhältnisses war dem unabhängigen Verwaltungssenat aus zeitlichen Gründen (siehe 5.) nicht möglich.

Leistungsgegenstand war demnach die fachgerechte Montage von Möbelbestandteilen. Geschuldet wurde ein Arbeitsergebnis:

Der unabhängige Verwaltungssenat geht in diesem Zusammenhang davon aus, daß die Montage von Möbeln grundsätzlich als Werk angesehen werden kann und dieser Leistungsgegenstand als solcher keine verdeckte Arbeitskräfteüberlassung indiziert.

Ferner ist der unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung, daß diese Charakteristik nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß ein in einen Gesamtrahmen von mehreren Monaten eingebetteter Terminplan vereinbart wurde und außerdem die etappenweise Fertigstellung vorgesehen ist, wobei die Reihenfolge der fertigzustellenden Etappen (Ausstattung einzelner AOK - Zweigstellen) durch den Besteller bestimmt wird. Ferner steht der Qualifikation als Werkvertrag nicht grundsätzlich entgegen, daß die Leistung durch den Besteller in Form von Aufstellungsplänen und Montageanleitungen präzisiert wird.

Desweiteren geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß starke Anhaltspunkte für eine werkvertragstypische Verrechnungs- und Haftungssituation gegeben sind. Die Verrechnung erfolgte je fertiggestellter Etappe auf der Basis der Zahl fertiggestellter Möbel zu nach Möbelart unterschiedlichen Festpreisen. Wenn der Vertrag außerdem vorsieht, daß Wartezeiten gesondert zu vergüten und anstelle dessen auch eine "Überbrückung der Wartezeit" durch Stundenlohnarbeit möglich sein sollte, so steht dies, wenn es sich um eine bloße Abrechnungsmodalität handelt, der Annahme eines Werkvertrages nicht grundsätzlich entgegen (vgl Geppert, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, 1989, S 55).

Nach Aussage der Berufungswerberin lag das unternehmerische Risiko voll auf der Seite ihrer Firma, die für den Erfolg, insbesondere für die Mängelfreiheit der Leistung haftete.

Irgendwelche Haftungsbeschränkungen kamen im Verfahren nicht hervor, weshalb auch nichts gegenteiliges unterstellt werden kann.

Ferner geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die betroffenen Arbeiter nicht in den Betrieb des Bestellers eingegliedert waren. Die Aussagen der betroffenen Arbeiter legen die Vermutung nahe, daß sie der Dienst- und Fachaufsicht der "Firma XX" unterlagen, daß sie allenfalls projektbezogenen Weisungen seitens der Firma XX unterstellt waren, daß das arbeitsrechtliche Weisungsrecht aber bei der "Firma XX" verblieb. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erscheint es zwar nicht als ausgeschlossen, daß die Durchführung des Vertrages einen Einschlag in der Richtung aufwies, daß - bei entsprechender Kleinheit von Montageabschnitten in Verbindung mit den Einsatzlenkungsmöglichkeiten seitens der Bestellerfirma und der Vorgabe der Aufstellungspläne und der Montageanleitung, unter Umständen auch in Verbindung mit Arbeiten auf Stundenlohnbasis - Situationen eintraten, die dem tatsächlichen Gehalt nach einer organisatorischen Integration in den Bestellerbetrieb nahekamen. Da die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens jedoch nicht mit der nötigen Sicherheit den Schluß zulassen, daß solche Verhältnisse den realen Sachverhalt dominierten, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß es sich bei allfälligen Gegebenheiten dieser Art um einen akzidentiellen Einschlag und nicht um den essentiellen Kern der Vertragserfüllung handelte.

Auch nach Aussage der Berufungswerberin ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die in Rede stehenden Arbeiter eine Arbeit verrichteten, die - zum Teil - auch Aufgabe von Stammarbeitskräften der Firma XX war, mithin die vertragsgegenständliche Arbeit auch bis zu einem gewissen Grad Teil des Betriebszwecks der Firma XX war. Wäre davon auszugehen, daß die Arbeiter der "Firma XX" hauptsächlich zur Erweiterung des Belegschaftsstandes der Firma XX gebraucht wurden, so wäre dies (speziell im Zusammenhalt mit laufenden Lenkungsbefugnissen der Firma XX während der Vertragserfüllung) ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung. Freilich bliebe, auch unter dieser Voraussetzung, zu berücksichtigen, daß die Montageabschnitte keine bloße Fiktion sondern klar abgrenzbare Leistungsteile darstellten (gegenteiliges wurde durch das Ermittlungsverfahren nicht erwiesen), daß die Zurechenbarkeit des Werks (bzw der Summe der einzelnen Werkabschnitte) zum Werkunternehmer bzw die Unterscheidbarkeit von Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers gegeben waren und daß schon die Vertragsgestaltung (Terminplan, Preisberechnung) dagegen spricht, daß die Arbeiter der Firma XX in entscheidendem Maß untrennbar vermischt mit Stammarbeitskräften der Firma XX tätig wurden.

Das von der Berufungswerberin eingeräumte Fehlen der entsprechenden gewerberechtlichen Qualifikation indiziert im allgemeinen das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung, da diesfalls die Vermutung naheliegt, daß der Betriebszweck auf Arbeitskräfteüberlassung, nicht auf Werkherstellung gerichtet ist. Es ist jedoch auch denkbar, daß gewerberechtswidrig Leistungen erbracht werden, die als solche geeigneter Gegenstand eines Werkvertrages sind. In einem solchen Fall verliert (unbeschadet der sonstigen möglichen rechtlichen Konsequenzen) die Indizwirkung der fehlenden Gewerbeberechtigung an Gewicht. Der unabhängige Verwaltungssenat vermag in Anbetracht der Aussagen der Berufungswerberin nicht auszuschließen, daß ein solcher Fall im gegenständlichen Verfahren vorliegt.

Die - unbestrittenermaßen gegebene - Arbeitsmaterialbereitstellung durch den Besteller spricht zwar gemäß § 4 Abs.2 Z1 AÜG für eine Arbeitskräfteüberlassung.

Andererseits hat das Ermittlungsverfahren ergeben, daß das Werkzeug vom Werkunternehmer beigestellt wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat teilt die Auffassung, daß die Entscheidung, ob ein unbedenklicher Werkvertrag oder ein seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach als Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizierender Werkvertrag vorliegt, anhand einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Kriterien zu erfolgen hat und es darauf ankommt, welche Elemente überwiegen (Geppert, ebd, S 56). Nach den auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens getroffenen Sachverhaltsannahmen lag eine tatsächliche (dh nicht bloß der rechtlichen Konstruktion nach scheinbare) Leistungsbeziehung vor, bei der die Elemente eines unbedenklichen Werkvertrags gegenüber Anhaltspunkten für eine Arbeitskräfteüberlassung deutlich überwogen.

Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Berufungswerberin den ihr vorgeworfenen Straftatbestand verwirklicht hat, ist aber nicht nur der wahre wirtschaftliche Gehalt der erörterten Vertragsbeziehung, sondern auch, ob, wie von der Berufungswerberin behauptet, die Tätigkeit der verfahrensgegenständlichen Arbeiter in der BRD im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages erfolgte.

Für die Annahme, daß dies der Fall war, spricht der Umstand, daß einerseits das Auftragsschreiben der Firma und andererseits die Aussagen der Berufungswerberin sowie überwiegend auch der betroffenen Arbeiter darin übereinstimmen, daß die AOK Ost (Hauptstelle und Kreisstellen) "selbständig" mit Möbelmontage versorgt wurde.

Wenn hinsichtlich eines einzelnen Arbeiters Zweifel auftauchten, ob auch er im Rahmen des in Rede stehenden Werkvertrages beschäftigt war, so ist dies - in dubio - zu bejahen. (Die Beurteilung einer allfälligen sonstigen Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers außerhalb des vorgeworfenen Tatzeitraumes ist nicht Gegenstand des Verfahrens.) Die Behauptung, daß zwischen zwei Firmen der Berufungswerberin ein Überlassungsverhältnis vorlag, konnte durch Zeugenaussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht widerlegt werden.

Dem stehen gravierende Ungereimtheiten gegenüber, resultierend in erster Linie daraus, daß die Aufzeichnungen (im weiteren Sinne) aus dem Bereich der Firmen der Berufungswerberin auf eine Arbeitskräfteüberlassung zwischen der Firma XX Handelsgesellschaft mbH und der Firma XX hindeuten. Wenn die Berufungswerberin im wesentlichen damit argumentierte, daß es sich dabei um im Interesse der Einfachheit und Kostengünstigkeit der EDV-Verwaltung gelegene falsche oder zumindest (die Kontrollorgane der Arbeitsmarktverwaltung sowie unter Umständen auch betroffene Arbeitnehmer) irreführende Aufzeichnungen handelte, so konnte die Richtigkeit dieser Aussage (unbeschadet sonstiger möglicher rechtlicher Konsequenzen eines solchen Verhaltens) nicht zweifelsfrei widerlegt werden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat weist darauf hin, daß er in Anbetracht der weitgehenden Ausschöpfung der Frist für die absolute Verjährung durch die belangte Behörde und der infolge der Mangelhaftigkeit des vorausgegangenen Verfahrens gegebenen Notwendigkeit, sich knapp vor Ablauf der (absoluten) Verjährungsfrist erstmals mit den Kernpunkten der Verteidigung auseinanderzusetzen, in den strittigen Punkten im Zweifel für die Berufungswerberin entscheiden mußte. Im besonderen ist hervorzuheben, daß es schon aus Zeitgründen nicht möglich war, allfällige, in der Argumentation der Verteidigung implizierte (aber von der belangten Behörde nicht vorgeworfene) Rechtswidrigkeiten des Verhaltens der Berufungswerberin in diesem Stadium des Verfahrens aufzugreifen.

6. In Anbetracht dieser Rechts- und Sachlage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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