Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420387/2/Gf/Jo

Linz, 03.04.2004

VwSen-420387/2/Gf/Jo Linz, am 3. April 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des A E, I, vertreten durch RA H S, H, wegen der zwangsweisen Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung durch Organe des Bezirkshauptmannes von Schärding am 8. März 2004, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Ried vom 10. März 2004 wurde der Bezirkshauptmann von Schärding darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Rechtsmittelwerber am 8. März 2004 einen gewerbsmäßigen Gütertransport von I nach M durchgeführt habe, ohne eine Fahrerbescheinigung i.S.d. VO 484/2002/EG zu besitzen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes begangen, wobei von den einschreitenden Gendarmeriebeamten gemäß § 37 Abs. 2 Z. 2 VStG eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Euro eingehoben wurde.

1.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer in seinem am 19. März 2004 - und damit rechtzeitig - per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz und bringt im Wesentlichen vor, eine gültige CEMT-Genehmigung vorgelegt zu haben.

Daher wird die Rückzahlung der Sicherheitsleistung beantragt.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach § 37a Abs. 2 Z. 2 VStG können besonders ermächtigte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, und bei denen eine Strafverfolgung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit einheben; hierüber ist eine Bestätigung auszustellen (§ 37a Abs. 4 VStG).

Diese vorläufige Sicherheit wird gemäß § 37a Abs. 5 VStG frei, wenn das Strafverfahren entweder eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist bzw. binnen drei Monaten deren Verfall ausgesprochen wurde.

2.2. Im vorliegenden Fall scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihm - im Sinne einer Organstrafverfügung - bereits eine Geldstrafe auferlegt wurde (arg. "Einziehung von Ordnungsgeld").

Tatsächlich handelt es sich jedoch bloß um die Vorschreibung einer Geldleistung, die für den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung eine ordnungsgemäße Vollstreckung sicherstellen soll. Ob diese dem Beschwerdeführer wieder zurückzustellen ist, hängt daher erst vom zukünftigen Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die dem Rechtsmittelwerber angelastete Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes ab, in dem auch zu klären sein wird, ob die Vorlage der CEMT-Genehmigung ausreichend war.

2.3. Dass hier die materiellen Voraussetzungen des § 37a Abs. 2 Z. 2 VStG hinsichtlich der Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung vorlagen - wonach die Behörde im Wege einer Prognoseentscheidung zu beurteilen hatte, ob die Strafverfolgung wesentlich erschwert sein wird -, ist unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer in der T seinen ordentlichen Wohnsitz hat und zwischen diesem Staat und Österreich kein Vollstreckungsabkommen hinsichtlich Verwaltungsstrafen besteht, jedenfalls nicht von der Hand zu weisen.

In formeller Hinsicht wurde dem Rechtsmittelwerber die erforderliche Bestätigung ausgestellt; zudem überschreitet die Höhe der Sicherheitsleistung auch nicht den gesetzlichen Rahmen (§ 37a Abs. 1 VStG: bis 180 Euro).

Somit hat die belangte Behörde nicht unrechtmäßig gehandelt.

3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

4. Obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis nach § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung mangels eines darauf gerichteten Antrages nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. G r o f

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