Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220701/10/Kon/Fb

Linz, 03.11.1994

VwSen-220701/10/Kon/Fb Linz, am 3. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dipl.-Ing. G.K.,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K.H., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 12.8.1993, GZ: ..

wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, eingestellt.

II. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1 VStG und § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte Dipl.-Ing. G.K. der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 Abs.2 Z1 und 5 GewO 1973 für schuldig befunden und über ihn gemäß § 366 Abs.1, Einleitungssatz, leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S, im Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte verpflichtet, gemäß § 64 Abs.1 VStG 500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

"Der Beschuldigte, Herr Dipl. Ing. G.K., geb:

6.3.1940, wohnhaft: L. hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXX GesmbH., L., und somit als gem. § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, daß von der o.a. Firma im Standort L, KG S., in der aufgelassenen Modelltischlerei (Gebäudebezeichnung S 34) zumindest am 14.12.1992 eine gem. § 74 Abs. 2 Ziff. 1 und 5 GewO genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich ein Lager für brennbare Flüssigkeiten, wie modifiziertes Alkydharz in Lösung (LINOFIX 1901 und COROVIT I-241), welches in 1 m 3 fassenden Sicherheitscontainern geliefert und gelagert wird, und Vernetzer (Härter), welche in 200 l Fässern gelagert werden, betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Betriebsanlage aufgrund der Art der gelagerten Stoffe in Verbindung mit der Gefahr eines Gebrechens bzw.

Medienaustritts im Zuge der Stapelung bzw. auch Lagerung und der Tatsache, daß das ggstl. Lager im Zugangsbereich keine Schwelle aufweist (anschließendes Gelände unbefestigt) geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen." Ihren Begründungsausführungen nach erachtet die Erstbehörde die dem Beschuldigten angelastete Tat aufgrund des Ergebnisses des Ortsaugenscheines vom 27.1.1993, durchgeführt von Amtssachverständigen des Amtes für Technik des Magistrates L. für erwiesen. Die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung erweise sich ihrer Ansicht nach insofern als erfüllt, weil aufgrund der Feststellungen des Amtssachverständigen der Abteilung Wasserwirtschaft des Tiefbauamtes des Magistrates L. feststehe, daß bei der Stapelung bzw auch Lagerung der 200 l Fässer mit Vernetzer die Gefahr eines Gebrechens und somit eines Medienaustrittes gegeben sei. Da der gegenständliche Lagerbereich im Zugangsbereich keine Schwelle aufweise, und das anschließende Gelände unbefestigt sei, sei die gegenständliche Betriebsanlage geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Ebenso sei der gegenständliche Lagerbereich geeignet, im Fall eines Medienaustrittes das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden.

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite begründet die Erstbehörde im wesentlichen sinngemäß damit, daß der Beschuldigte auf kein ausreichendes Organisations- und Kontrollsystem verweisen könne.

Bei der Festsetzung des Strafausmaßes sei als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, daß die konsenslose Lagerung in der ehemaligen Modelltischlerei auch aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes für die in der Gießerei beschäftigten Arbeitnehmer vorgenommen worden sei. Als straferschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. Mangels entsprechender Angaben des Beschuldigten sei, was dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse betrifft, von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von 50.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden.

In seiner rechtzeitig erhobenen Berufung wendet der Beschuldigte gegen seine Bestrafung zunächst formaliter ein, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich das vorgeworfene Delikt mit den Worten des Gesetzes umschrieben werde, aus dem Spruch jedoch nicht hervorgehe, auf welche Weise das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, des Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchten, gefährdet seien.

Das Gebäude S 34, in welchem die Lagerung vorgenommen worden sei, gehöre schon immer zum Produktionsbereich der Gießerei, für den die entsprechenden Genehmigungen vorlägen. Es liege daher keine Konsenslosigkeit vor.

In bezug auf das ihm angelastete Verschulden wendet der Beschuldigte ein, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gewerbeinhaber, im gegenständlichen Fall ihm als gewerberechtlichen Geschäftsführer, zugebilligt werden müsse, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu übertragen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der Beschuldigte verweise in diesem Zusammenhang auf die Vielzahl gewerbebehördlicher Genehmigungen samt Auflagen, welche von der XXX GmbH einzuhalten wären.

Desweiteren läge es in seiner Aufgabe, zu prüfen, ob es Produktionsbereiche gäbe, über welche etwaige gewerbebehördliche Genehmigungen einzuholen wären. Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit dies alles persönlich durchzuführen, müsse er sich daher eines Organisationssystems bedienen, wonach bestimmte geeignete Bevollmächtigte zur Überprüfung dieser Auflagen und damit verbundenen Tätigkeiten bedienen, für den verfahrensgegenständlichen Bereich sei Dipl.-Ing. B. delegiert gewesen. Selbstverständlich sei dieser im organisatorischen Bereich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften mit der Abwicklung gewerbebehördlicher Verfahren betraut gewesen, insbesondere sei ihm die Verpflichtung auferlegt worden, besondere Vorkommnisse an die jeweiligen Bereichsleiter bzw die zuständigen Vorstandsmitglieder so auch ihm, dem Berufungswerber, zu melden. Darüber hinaus gäbe es wechselseitige Informationen zwischen den Vorstandsmitgliedern. Das gesamte Organisationssystem der XXX GmbH lasse für den gewerberechtlichen Geschäftsführer mit Sicherheit den Schluß zu, daß unter diesen Gegebenheiten die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwartet werden könne. Wenn die Erstbehörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses zum Ausdruck bringe, daß es sich bei der eingeschalteten Rechtsabteilung, als auch bei Dipl.-Ing. B. um keine tauglichen Personen zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften handle, so sei dem entgegenzuhalten, daß Dipl.-Ing. B. aufgrund seiner akademischen Ausbildung und seiner langjährigen Tätigkeit im Betrieb selbstverständlich für diese Aufgabe geeignet sei, und diese Eignung auch bei dem akademisch ausgebildeten Personal der Rechtsabteilung vorliege. Zum erstbehördlichen Vorwurf eines mangelhaften Organisations- und Informationssystems bringt der Berufungswerber weiters vor, daß dieses aufgrund der Größe des Betriebes weit verzweigt und bis ins letzte Detail durchdacht sei. Im übrigen hätte sich dieses Organisationssystem ständig bewährt. Ein schuldhaftes Verhalten liege deshalb nicht vor, da ein weitverzweigtes Organisations- und Kontrollsystem in der XX GmbH entwickelt worden sei, und aufgrund dieses Systemes dafür taugliche und geeignete Personen, im gegenständlichen Fall für den technischen Bereich Dipl.-Ing. B., und für den rechtlichen Bereich die Rechtsabteilung, beauftragt worden seien. Er, der Beschuldigte könne aufgrund der bestehenden Informationspflichten jedenfalls davon ausgehen, daß eine geeignete Kontrolle der beauftragten Personen gegeben sei.

Unter dem Punkt "Zumutbarkeit des sorgfaltsgemäßen Verhaltens", führt der Berufungswerber aus, daß wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes nur bestraft werden könne, wer die objektiv gebotene und die ihm subjektiv mögliche Sorgfalt, die ihm zuzumuten sei, unterlasse. Dem Kriterium der Zumutbarkeit komme die Funktion zu, Fälle leichtester Fahrlässigkeit generell aus dem Strafbarkeitsbereich auszuscheiden. Im weiteren entfalle die Fahrlässigkeitsschuld durch das Kriterium der Zumutbarkeit auch dann, wenn dem Täter die Erfüllung der objektiven Sorgfaltspflicht zwar an sich möglich gewesen wäre, aber man an ihn derart hohe Anforderungen gestellt hätte, daß ihre Verfehlung vom Recht her nicht mehr vorgeworfen werden könne.

Falls ihm im gegenständlichen Fall ein Verschulden angelastet werde, so handle es sich dabei um einen Fall der leichtesten Fahrlässigkeit, zumal ihm lediglich daraus ein Vorwurf gemacht werden könne, daß er sich auf ein gut durchdachtes und gut durchorganisiertes Kontroll- bzw Informationssystem verlassen habe. Er habe aufgrund des etablierten Organisationssystemes und aufgrund der Erfahrungstatsache, daß dieses klaglos funktioniere, jedenfalls davon ausgehen können, daß die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden seien. Es könnten an ihn nicht derart hohe Anforderungen gestellt werden, nämlich daß er zum einen, was schon vom Zeitaufwand her undurchführbar sei, persönliche Kontrollen durchführe, und zum anderen könne auch nicht gefordert werden, ständig die geeigneten und beauftragten Mitarbeiter, welche alle akademisch ausgebildet seien, zu überwachen. Er müsse sich dabei in Anbetracht des Großbetriebes auf die Informationspflicht verlassen können. Eine Kontroll- und Überwachungsfunktion könne naturgemäß nur in einer stichprobenartigen Weise erfolgen.

Nach Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen, hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Dem Berufungsvorbringen, soweit es das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bzw deren spruchmäßige Konkretisierung betrifft, kann nicht gefolgt werden.

So ist die dem Beschuldigten angelastete Tat keineswegs allein nur durch die verba legalia umschrieben, sondern weist konkret auf jene Umstände hin, durch die eine Gefährdung der durch § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1973 geschützten Interessen erfolgt. Dies ergibt sich aus nachstehend wiedergegebenem Spruchwortlaut: "... obwohl diese Betriebsanlage aufgrund der Art der gelagerten Stoffe in Verbindung mit der Gefahr eines Gebrechens bzw Medienaustrittes im Zuge der Stapelung bzw auch Lagerung und der Tatsache, daß das gegenständliche Lager im Zugangsbereich keine Schwelle aufweist (anschließendes Gelände unbefestigt) geeignet ist, das Leben und die Gesundheit .... zu gefährden und eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen." Insbesondere in bezug auf Z5 leg.cit. (nachteilige Einwirkung auf Gewässer) liegt eine eingehende Tatumschreibung vor. Ebensowenig kann der bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rechtsmeinung beigetreten werden, wonach es bei der verfahrensgegenständlichen Lagerung um eine nicht genehmigungspflichtige Änderung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 8.8.1988 gewerbebehördlichen Sandaufbereitungsanlage handelt. Dies vor allem deshalb, weil die verfahrensgegenständliche Lagerung der flüssigen Chemikalien an örtlich anderer Stelle und nicht im Bereich der Sandaufbereitungsanlage als örtlich gebundener Einrichtung erfolgte.

Zur Frage des Verschuldens:

Bei der Beurteilung des Verschuldens als subjektiver Tatseite ist zunächst zu berücksichtigen, daß aufgrund der Betriebsgröße der XXX GmbH und in Anbetracht deren umfangreichen Betriebsanlagenkomplexes, dem Beschuldigten zuzubilligen ist - die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu übertragen und die eigene Tätigkeit auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Nicht soll in diesem Zusammenhang außer acht gelassen werden, daß es im System der Gewerbeordnung liegt, nur einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen zu können und dessen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auch nicht durch die Bestellung verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG von ihrem Umfang her einzuschränken. Einer solchen Bestellung stehen nämlich die Bestimmungen des § 370 Abs.2 GewO 1973, welche sich als lex spezialis gegenüber den Bestimmungen des § 9 Abs.2 VStG darstellen, entgegen.

Die Aufgabe des gegenständlichen Berufungsverfahrens bestand sohin im wesentlichen darin, zu prüfen, ob der Beschuldigte im Hinblick auf seine Kontrollpflicht auf ein taugliches Organisations- und Kontrollsystem verweisen kann und er, was die verfahrensgegenständliche Angelegenheit betrifft, die objektiv gebotene Kontrollsorgfalt aufgewendet hat.

Das dabei vom Beschuldigten angewendete Organisations- und Kontrollsystem stellt sich nach den Aussagen der Zeugin Dr. E.M. - die Genannte gehört der Rechtsabteilung der XXX GmbH an dergestalt dar, als im Rahmen der Metallurgie regelmäßig Besprechungen zwischen dem Beschuldigten Dipl.-Ing. K.

und den jeweiligen Betriebs- und Geschäftsfeldleitern stattfinden. Bei diesen Besprechungen wird dem Beschuldigten über Projekte, Projektsänderungen, Störfälle, Geschäftliches und anderes berichtet. Diese Besprechungen, an denen auch die Zeugin teilnimmt, werden oftmals vom Beschuldigten zum Anlaß genommen, ob in den jeweiligen gewerbebehördlichen Verfahren die erforderlichen Schritte gesetzt worden sind.

Weiters ist Frau Dr. M. ca einmal im Monat beim Beschuldigten vorstellig, um laufende gewerberechtliche Angelegenheiten zu besprechen. Diese Besprechungen gehen vom Beschuldigten aus, und dienen seiner Information in allen Angelegenheiten betriebsanlagenrechtlicher Art. Zusätzlich trifft die Zeugin den Beschuldigten auch bei den Vorstandssitzungen und wird bei dieser Gelegenheit von ihm des öfteren über etwaig anhängige Betriebsanlagenverfahren befragt. Ferner finden auch Projektssitzungen statt, an denen der Beschuldigte, allerdings nur bei Großprojekten, teilnimmt, wobei über den Inhalt dieser Gespräche Protokoll geführt wird.

Die Zeugin brachte weiters vor, sich zu erinnern, daß der Beschuldigte, zur Zeit, als er noch als Hüttendirektor fungierte, öfters mit den jeweiligen technischen Leitern das Werksgelände und die dort befindlichen Betriebsanlagen besichtigte und sich dabei über deren konsensgemäßen Zustand informieren ließ. Dies wisse sie vor allem aus Erzählungen des Beschuldigten. Diese Begehungen würden aber seit dem der Beschuldigte zum Vorstandsdirektor bestellt wurde, nicht mehr so häufig vorgenommen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Anlaß, die Richtigkeit der Zeugenaussagen zu bezweifeln, da diese in sich widerspruchsfrei sind und die darin enthaltene Darstellung der Vorgänge naheliegend ist und der allegmeinen Lebenserfahrung entspricht.

In bezug auf das Organisations- und Kontrollsystem ergibt sich aus der Aktenlage weiters, nämlich aus dem Protokoll über die zeugenschaftliche Vernehmung des Dipl.-Ing. B., daß dieser dem Kreis der gegenüber dem Beschuldigten berichtspflichtigen Betriebsleiter angehört.

Der unabhängige Verwaltungssenat findet keinen Grund, das sich so darstellende Organisations- und Kontrollsystem als unzureichend zu werten. So ist einerseits durch die festgelegte Informationspflicht der Betriebsleiter und die regelmäßig anberaumten Besprechungen ein Informationsfluß von unten nach oben ermöglicht, andererseits dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, durch entsprechende Rückfragen bei diesen Besprechungen eine ausreichend über das stichprobenartige Ausmaß hinausgehende Kontrolltätigkeit auszuüben.

Was die Herbeiführung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, welcher durch die Umlagerung der flüssigen Chemikalien von der Gießerei in die aufgelassene Modelltischlerei erfolgte, so ist dies allein auf ein Fehlverhalten des Dipl.-Ing. B.

zurückzuführen, der seinen zeugenschaftlichen Angaben nach diese Maßnahme als nicht berichtenswert erachtete. Aus diesem Fehlverhalten allein kann jedoch nicht abgeleitet werden, daß es sich bei Dipl.-Ing. B. um einen untauglichen Mitarbeiter des Beschuldigten handelt, noch, daß der Beschuldigte bei der Auswahl der von ihm beauftragten Personen nicht sorgfältig vorgegangen wäre.

Hiefür spricht letztlich auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, auf die die Erstbehörde in der Begründung ihres Erkenntnisses als Strafmilderungsgrund hinweist. Die konsenslose Umlagerung der flüssigen Alkydharze in die aufgelassene Modelltischlerei stellt auch nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates kein solches Betriebsgeschehen dar, auf das der Beschuldigte unabhängig ihm darüber zukommender Informationen im besonderen Maße von sich aus sein Augenmerk zu richten gehabt hätte, wie das bei anderen technischen Vorhaben unter Umständen von ihm verlangt werden kann. Der unabhängige Verwaltungssenat ist sohin zur Ansicht gelangt, daß ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten des Beschuldigten, was die Ausübung seiner Kontrolltätigkeit betrifft, nicht zu verzeichnen ist, zumal ihm dabei die Entfaltung eines gewissen Vertrauensmaßes gegenüber seinen Mitarbeitern vergleichbar dem Vertrauensgrundsatz unter den Bedingungen des § 3 StVO, zugestanden werden muß. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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