Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420390/2/Gf/Jo

Linz, 06.05.2004

 

 

 VwSen-420390/2/Gf/Jo Linz, am 6. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des H D, F, L, vertreten durch RA Dr. M F, T, W, wegen Verhaftung und anschließender Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 68 Abs. 1 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. April 2004, Zl. 1046189/FRB, wurde über den Rechtsmittelwerber u.a. zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie der Abschiebung die Schubhaft angeordnet; dieser Bescheid wurde ihm persönlich ausgehändigt und die Schubhaft noch am selben Tag durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Linz vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er sich seit dem Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 8. Februar 2004 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

1.2. Mit mündlich verkündetem Bescheid der BPD Linz vom 22. April 2004 (vgl. die Niederschrift zu Zl. 1046189/FRB, S. 2 f) wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

1.3. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft hat der Rechtsmittelwerber am 22. April 2004 per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eine auf § 72 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997 (im Folgenden: FrG), gestützte sog. "Schubhaftbeschwerde" eingebracht.

1.4. Mit ho. Erkenntnis vom 24. April 2004, Zl. VwSen-400684/4/Gf/Jo, wurde diese Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.5. Mit Telefax vom 26. April 2004, Zl. 1046189/FRB, hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen wurde.

1.6. Zwischenzeitlich, nämlich mit Telefax vom 23. April 2004 (nach Ende der Amtsstunden), hat der Rechtsmittelwerber eine ausdrücklich als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete und sohin auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützte Beschwerde eingebracht, in der er mit identischer Begründung wie in seiner Schubhaftbeschwerde vom 22. April 2004 die Aufhebung der Haft begehrte.

 

2. Über diese Maßnahmenbeschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG erwogen:

 

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist - zur Vermeidung einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes - eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG nur insoweit zulässig, als dem Rechtsmittelwerber nicht ein anderer Rechtsbehelf zur Geltendmachung der behaupteten Rechtsverletzung zur Verfügung steht (vgl. die Nachweise bei W. Hauer- O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Wien 2004, 946).

2.2. Für den gegenständlichen Zusammenhang sieht § 72 Abs. 1 FrG vor, dass derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht hat, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit dieser Anhaltung anzurufen.

Diesen Rechtsbehelf der "Schubhaftbeschwerde" hat der Rechtsmittelwerber hier - wie bereits zuvor ausgeführt (s.o., 1.3. und 1.4.) - auch tatsächlich in Anspruch genommen. Andere als bereits in dieser Schubhaftbeschwerde angeführte Gründe für die Rechtswidrigkeit seiner Festnahme und Anhaltung hat er mit der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde nicht geltend gemacht.

Soweit der gegenständliche Rechtsbehelf daher als Schubhaftbeschwerde zu deuten ist, war er wegen entschiedener Sache (vgl. § 68 Abs. 1 AVG), soweit er hingegen als Maßnahmenbeschwerde zu qualifizieren ist, gemäß § 67c Abs. 3 AVG mangels eines tauglichen eigenständigen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

 

3. Obwohl die belangte Behörde bei diesem Verfahrensergebnis nach § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, waren ihrem Rechtsträger dennoch keine Kosten zuzusprechen, weil ihm solche tatsächlich nicht entstanden sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Für dieses Verfahren ist eine Stempelgebühr von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Dr. G r o f


 
 
 

 
 

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