Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220711/2/Schi/Rd

Linz, 28.06.1994

VwSen-220711/2/Schi/Rd Linz, am 28. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des P.R., vertreten durch RA Dr. M.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F. vom 27.8.1993, Ge96...., wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die angewendete Gesetzesbestimmung, nach der die Strafe verhängt wird (§ 44a Z3 VStG) zu lauten hat:

"§ 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idF der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr. 29/1993".

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991; § 366 Abs.1 Z3 und § 74 Abs.2 Gewerbe ordnung 1973, BGBl.Nr.50/1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993.

II.: §§ 64 Abs.1 und Abs.2 und VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F.

vom 27.8.1993, Ge96.., wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt, weil er in der Zeit vom 22.11.1992 (Erlöschen der gewerbebehördlichen Genehmigung, Bescheid der BH F. vom 3.11.1989, Ge01..) bis zumindest 23.3.1993 auf dem Grundstück Nr. 744, KG M., Gemeinde N., einen Abstellplatz für havarierte Kfz, Kfz-Teile, Altreifen und sonstige nicht mehr gebrauchsfähige Gegenstände, wie zB Fahrradanhänger, Tischkühlschränke, Waschmaschinen, Greifer, Wasserboiler, E-Schaltkästen, Beton-Mischmaschinen mit Kübel, Ölöfen, Heizkanonen, etc., im Ausmaß von ca. 5.600 m2, welcher auch eine Fläche von ca. 150 m2 für das Zerlegen und die Reparatur von Kfz beinhaltet, betrieben habe, wobei dieser Abstellplatz bzw. Lagerplatz geeignet ist, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder in anderer Weise zu belästigen sowie eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer (Grundwasserverunreinigung) herbeizuführen, ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung nach den §§ 74 und 77 der GewO 1973 idgF zu besitzen.

2.1. Gegen dieses dem Berufungswerber am 31.8.1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13.9.1993 durch Boten persönlich bei der belangten Behörde und damit rechtzeitig - eingebrachte Berufung.

2.2. In der Berufung wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt:

2.2.1. Es sei zwar richtig, daß der im Straferkenntnis zitierte Lagerplatz von ihm betrieben werde, jedoch sei der Lagerplatz nicht geeignet, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch oder in anderer Weise zu belästigen sowie nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, zum anderen entspreche es nicht den Tatsachen, daß die hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen fehlten. Wie sich in den durchgeführten Lokalaugenscheinen mehrfach gezeigt habe, lagern auf dem Lagerplatz zum einen gebrauchsfähige, betriebsbereite Gebrauchtfahrzeuge die für den Verkauf bestimmt sind sowie Alteisen und gebrauchte Reifen ebenfalls für den Verkauf bestimmt. Die Altfahrzeuge die einer Verschrottung zugeführt werden, befänden sich auf der betonierten genehmigten Manipulationsfläche. Aus den gebrauchsfähigen Fahrzeugen könnten daher keinerlei gefährliche Flüssigkeiten austreten; die Schrottfahrzeuge seien von derartigen Flüssigkeiten befreit. Von dem gelagerten Alteisen könne nicht die geringste Beeinträchtigung ausgehen. Es könne weiters weder eine Geruchsbelästigung noch eine Lärmbelästigung auftreten und auch keine Belästigung durch Rauch, da im Betrieb nichts verbrannt werde. Auch eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers sei vollkommen ausgeschlossen, zumal von den Gebrauchtfahrzeugen keinerlei Flüssigkeiten austreten würden.

2.2.2. Weiters sei unrichtig, daß die erteilte gewerbepolizeiliche Betriebsanlagengenehmigung mit 22.11.1992 erloschen wäre. Mit Bescheid der BH F. vom 3.11.1989 sei über Antrag des Rechtsvorgänger E.

A. die gewerbebehörliche Genehmigung erteilt worden.

In diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, daß die Genehmigung dann erlischt, wenn mit dem Betrieb der Anlage nicht binnen dreier Jahre nach erteilter Genehmigung begonnen, oder der Betrieb der Anlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen werde und vor Ablauf der Frist nicht ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt werde.

Diese Voraussetzungen seien vorhanden, die Anlage sei in Betrieb genommen worden und eine Unterbrechung sei nicht erfolgt, weshalb es zu keinem Erlöschen der erteilten Bewilligung am 22.11.1992 gekommen sein könne. Seinerzeit sei ihm von Vertretern der BH F. erklärt worden, daß sein Antrag auf Fristverlängerung notwendig wäre, zumal die Genehmigung erloschen wäre. Er habe einen derartigen Antrag eingebracht, der aber von der BH abgewiesen worden sei.

Dieser Antrag wäre überhaupt nicht notwendig gewesen, zumal es zu keinem Erlöschen der Genehmigung aufgrund des oben zitierten Bescheides kommen konnte.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat über die - zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde erwogen.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

Im übrigen wird mit der vorliegenden Berufung im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht, weshalb gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, zumal auch weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen waren.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z2), oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (Z5).

Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

4.2. Zum Einwand des Berufungswerbers, wonach durch seinen Lagerplatz bzw. die dort abgestellten Gegenstände es zu keiner Belästigung oder Beeinträchtigung der Nachbarn sowie der Umwelt kommt, ist festzustellen:

Im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich eingehende und detaillierte, schlüssige Gutachten eines bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie die anläßlich eines Ortsaugenscheines am 23.3.1993 erstattet wurden. Diese Gutachten hat die belangte Behörde ihrem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt. Auch vom Berufungswerber sind diese im wesentlichen nicht in Zweifel gezogen worden; er hat sogar zugestanden, daß sich auf seinem Lagerplatz die dort angeführten Gegenstände befinden.

4.3. Aus den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen geht hervor, daß sich im Umkreis des Lagerplatzes mehrere Brunnenanlagen befinden, wobei entsprechend der Strömungsrichtung diese Brunnen durch allenfalls auslaufende Flüssigkeiten beeinträchtigt werden können. Anläßlich des Ortsaugenscheines am 23.3.1993 hat auch der Amtsleiter der Marktgemeinde N. angeführt, daß laufend seitens der Anwohner des Lagerplatzes im Bereich M. sowie im Bereich B. Beschwerden durch den gegenständlichen Betrieb geführt werden.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegt, weil der gegenständliche Lagerplatz eine örtlich gebundene Einrichtung darstellt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Wie aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus den Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, ist die Anlage geeignet, Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen iSd § 74 Abs.2 GewO 1973 hervorzurufen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine bloße abstrakte Gefährdung genügt und nicht - wie der Berufungswerber meint - daß tatsächlich eine Gefährdung ausgehen muß. Vielmehr erfordert die Eignung zur Gefährdung keine tatsächliche Beeinträchtigung, sondern ist immer bereits dann gegeben, wenn möglicherweise von der Anlage Gefährdungen etc. ausgehen können. Im Zuge des Ortsaugenscheines am 23.3.1993 wurde von den beigezogenen Sachverständigen diese Eignung zur Gefährdung eindeutig bejaht. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht eine Genehmigungspflicht der Betriebsanlage angenommen, weil einerseits Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise belästigt werden könnten bzw. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer (Grundwasserverunreinigung) zu befürchten war.

Somit mußte dem ersten Einwand des Berufungswerbers der Erfolg versagt bleiben.

4.4. Dabei ergibt sich die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1973 aus den bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie des Amtssachverständigen für Hydrologie und Hydrogeologie (Verhandlungsschrift vom 23.3.1993). Die Genehmigungspflichtigkeit der Betriebsanlage stützt sich im Grunde des § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1973 auf folgende Beurteilung: Aus dem Akt ergibt sich, daß sich in der Nähe der gewerblichen Betriebsanlage Nachbarhäuser befinden (Ortschaften M. und B.); weiters wurde auch anläßlich des Lokalaugenscheines am 23.3.1993 eindeutig festgestellt, daß eine Gefährdung des Grundwassers sowie eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm möglich war.

In diesem Zusammenhang ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, daß es nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl.27.4.1993, Zl.92/04/0221) bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf ankommt, ob von dieser tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen; die Genehmigungspflicht ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1973 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs.2 Z1, Z3, Z4 und Z5 GewO 1973 nicht auszuschließen sind. Dies aber wurde oben jedenfalls eindeutig dargelegt.

4.5. Aber auch hinsichtlich des weiteren Einwandes des Berufungswerbers, wonach die ursprünglich seinem Rechtsvorgänger E.A. erteilte Betriebsanlagengenehmigung vom 3.11.1989 noch nicht erloschen sei, irrt der Berufungswerber:

Denn die auf drei Jahre befristete gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung für die gegenständliche Anlage (Bescheid der BH F. vom 3.11.1989, Ge..) wurde ursprünglich auf Antrag dem Rechtsvorgänger E.

A. erteilt; dieser übergab im Juni 1991 den Bewilligungsbescheid samt Verhandlungsschrift dem Berufungswerber, der seither Inhaber des Standortes dieser Betriebsanlage ist. Dieser Betriebsanlagenbewilligungsbescheid ist mit Ablauf des 22.11.1992 erloschen. Einerseits deshalb, weil der Berufungswerber den Antrag auf Fristverlängerung erst mit Schreiben vom 26.3.1993, zur Post gegeben am 30.3.1993, sohin mehr als vier Monate nach Fristablauf eingebracht hat. Aus diesem Grund wurde auch das diesbezügliche Anbringen als unzulässig zurückgewiesen (Bescheid vom 31.3.1993, Ge01..). Andererseits hat zwar der Berufungswerber noch vor Ablauf dieser dreijährigen Frist gemäß § 80 Abs.1 GewO 1973, und zwar mit Schreiben vom 23.3.1992, ergänzt durch Schreiben vom 15.7. und 29.9.1992 ein Ansuchen gestellt, aber lediglich um Änderung bzw.

Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage. Diesem Ansuchen kann aber nicht implizit unterstellt werden, daß es auch einen Antrag auf Fristverlängerung für die ursprünglich genehmigte Anlage enthält, nämlich bloß für den Fall, daß das Ansuchen um Änderung bzw. Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage negativ beschieden werden würde. Die belangte Behörde hat schließlich auch mit Bescheid vom 25.3.1993, Ge01.., das Ansuchen vom 23.3.1992 gemäß § 80 Abs.1 und § 81 Abs.1 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen, wobei dieser Bescheid auch in Rechtskraft erwachsen ist. Aus der am 23.3.1993 gewerberechtlichen Überprüfung der ggst. Betriebsanlage ergibt sich, daß das mit Bescheid vom 3.11.1989 genehmigte Werkstättengebäude mit Hebebühne bisher nicht errichtet und betrieben wurde.

Aus diesem Grund konnte das Ansuchen vom 23.3.1992 (ergänzt mit Schreiben vom 15.7. und 29.9.1992) um Änderung bzw.

Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage (auf den bereits konsenslos betriebenen Stand, nämlich die Ausdehnung auf eine Fläche von ca. 5.600 m2 Betriebsareal sowie die zusätzlich aufgestellten Gebäude mit den darin befindlichen Arbeits- und Lagerbereichen) schon begrifflich das Erlöschen der ursprünglichen Genehmigung vom 3.11.1989 nicht verhindern. Auch diesem Einwand des Berufungswerbers war sohin der Erfolg versagt.

5. Zum Verschulden:

5.1. § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 enthält zwei strafbare Tatbestände. Bei der konsenslosen Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage handelt es sich um ein Zustandsdelikt, beim Betrieb derselben ohne entsprechende Genehmigung um ein fortgesetztes Delikt. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber der Betrieb der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung vorgeworfen; dies stellt somit ein fortgesetztes (Begehungs-)Delikt dar (VwSlg. 10342 A/1981). Unter einem sogen. fortgesetzten Delikt ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. VwGH 16.4.1986, 84/11/0270-Verst.Sen.

19.11.1986, 86/09/0142).

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Berufungswerber aber nicht erstattet.

Aus diesem Grunde steht fest, daß der Berufungswerber die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Der Berufungswerber ficht das Straferkenntnis ua "seinem gesamten Inhalte nach" an und bekämpft damit auch die verhängte Strafe, ohne hier konkretere Einwendungen darzulegen. Es enthält daher die Berufungsbegründung keinerlei Ausführung darüber, welche Fehler der belangten Behörde bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat (§ 19 Abs.1 VStG) oder des Ausmaßes des Verschuldens des Berufungswerbers (§ 19 Abs.2 VStG) oder der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe konkret vorgeworfen werden.

6.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.3. Tatsächlich hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist.

Im Hinblick darauf genügt die bloß mit allgemein gehaltenen Formulierungen zum Ausdruck gebrachte Ablehnung des Straferkenntnisses nicht, um die Strafbemessung der belangten Behörde grundsätzlich zu erschüttern. Auch der O.ö. Verwaltungssenat schließt sich daher im Hinblick auf die von der Strafbehörde angenommenen bzw erhobenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse den Erwägungen der Strafbehörde vollinhaltlich an und hat dem nichts mehr hinzuzufügen. Die verhängte Strafe erfüllt den Strafzweck, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen werden durften; die Bezahlung der Strafe ist dem Berufungswerber zumutbar.

7. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds insgesamt 600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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