Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220714/2/Kon/Km

Linz, 02.09.1994

VwSen-220714/2/Kon/Km Linz, am 2. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des W.K., vertreten durch öffentlichen Notar Dr. H.R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V. vom 27. Juli 1993, Ge 96.., wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf: "Sie haben als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973 als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der W. K. Handels- und Gütertransporte GmbH., L." zumindest seit 4.12.1990 bis zuletzt am 3.5.1993 die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage für eine LKW-Einstellhalle samt LKW-Waschplatz im Standort B.straße 14, Gemeinde L., Grundparzelle 998/1, KG L., dadurch geändert, indem Sie in Anschluß daran auf dem Grundstück KG L., im Rahmen des Transportunternehmens der "W. K. Handels- und Gütertransporte GmbH," (Güterbeförderung mit 20 LKW im Güterfernverkehr) einen weiteren Abstellplatz (Schotterplatz) für Lastkraftfahrzeuge und Container betreiben, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung für diese Änderung, die geeignet ist, Nachbarn durch das Zu- und Abfahren der LKW durch Lärm, Staub und Geruch zu belästigen, zu besitzen." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen.

Aus Anlaß dieser Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Diesem in der Bestimmung des § 44a Z1 VStG begründeten Erfordernis entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

§ 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 enthält, wie sich aus einem Wortlaut eindeutig ergibt, zwei alternative Tatbestände, nämlich:

1. "eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert" oder 2. eine gewerbliche Betriebsanlage nach deren (genehmigungsloser) Änderung betreibt.

Beide Tatbestände, die genehmigungslose Änderung bzw. der Betrieb nach der genehmigungslosen Änderung, weisen eine unterschiedliche deliktische Natur auf. So stellt die genehmigungslose Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einen sogenannten Zustandsdelikt dar, bei dem sich das strafbare Verhalten im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft, wobei diese Aufrechterhaltung nicht mehr strafbar ist. Beim Zustandsdelikt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem Abschluß der Handlung, das ist im vorliegenden Fall mit dem Abschluß der Änderung an der Betriebsanlage.

Das Betreiben der Betriebsanlage nach deren Änderung stellt hingegen ein fortgesetztes Delikt dar, bei dem die Verjährungsfrist erst ab dem Unterbleiben weiterer Begehungsakte endet. Im weiteren hat der Tatvorwurf des Betreibens nach der Änderung, entsprechend dem Konkretisierungsgebot des § 44a Abs.1 VStG auch darzulegen, worin das Betreiben nach der Änderung gelegen sein sollte.

Nach dem Wortlaut des Spruches im bekämpften Straferkenntnis ist nun nicht erkennbar, ob dem Beschuldigten die Änderung seiner Betriebsanlage vorgeworfen wird oder deren Betrieb nach der Änderung. Letzterenfalls ermangelt es dem erstbehördlichen Tatvorwurf am Tatbestandsmerkmal "nach der Änderung", sodaß eine unzureichende Tatumschreibung vorliegt.

Nach dem Wortlaut der Tatzeitumschreibung "zumindest seit 4.12.1990 bis zuletzt am 3.5.1993" ist naheliegend, daß dem Beschuldigten das Betreiben der geänderten Betriebsanlage angelastet wird. Geht man hingegen nach dem Wortlaut des Spruches davon aus, daß dem Beschuldigten die Änderung seiner Betriebsanlage vorgeworfen wird, so wäre der Aktenlage nach diese Änderung bereits am 4.12.1990 vorgelegen und hätte spätestens ab diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen begonnen. Diesfalls wäre aber zum Zeitpunkt der Setzung der ersten Verfolgungshandlung, das ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.5.1993, in bezug auf diesen Tatvorwurf bereits Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen. Davon abgesehen, läßt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, welche Tat dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich die genehmigungslose Änderung der Betriebsanlage oder deren Betrieb nach der genehmigungslosen Änderung, sodaß schon aus diesem Grunde wie im Spruch (Abschnitt I) zu entscheiden war.

Der Kostenspruch ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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