Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220719/2/Ga/La

Linz, 13.10.1993

VwSen - 220719/2/Ga/La Linz, am 13. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des P S gegen das wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 3. September 1993, Zl. Ge-96-69-1992/Ro, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Übertretung des § 148 iVm § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973, schuldig erkannt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der "R" Vertriebs-GmbH, L, zu verantworten habe, daß im Standort M, seit Februar 1992 das Gastgewerbe in der Betriebsart eines "Hotels" ausgeübt wird, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein; deswegen wurde über ihn eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die mit Schriftsatz vom 22. September 1993 bei der Strafbehörde rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie hat die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne Gegenäußerung, jedoch unter Anschluß einer Kopie des von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems als Gewerbebehörde erlassenen Untersagungs-Bescheides vom 9. September 1993, Zl. Ge-96-69-1992, vorgelegt.

3. Dem unabhängigen Verwaltungssenat obliegt wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch die abschließende Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung. Grundlage für diese Beurteilung ist der mit dem bekämpften Straferkenntnis (vorläufig) abgeschlossene Strafakt der belangten Behörde zu Zl. Ge-96-69-1992, in den Einsicht genommen wurde, und der Inhalt des vorgelegten Rechtsmittels selbst. Danach ist folgender Sachverhalt festzustellen:

3.1. Der Schuldspruch mit der angelasteten, als erwiesen angenommenen Tat, die verletzte Verwaltungsvorschrift und die über den Beschuldigten verhängte Strafe sind unter 1.1. dargestellt.

3.2. Der mit Anrede, Grußformel und Unterschrift versehene Schriftsatz des Beschuldigten vom 22. September 1993 ist als Berufung bezeichnet, nennt das bekämpfte Straferkenntnis und ist mit nachstehender "Begründung" ausgestattet:

"Wie aus der Begründung des Straferkenntnisses zu ersehen, soll die Nicht-Erteilung der beantragten Kozession darauf begründet sein, daß der Mitgeschäftsführer der Gesellschaft, Herr J, kein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt haben soll.

Somit steht fest, daß meinesseits die zum Konzessionsersuchen erforderliochen Unterlagen vorgelegt wurden, und es für mich keine Möglichkeit gibt, für Herrn S ein polizeiliches Führungszeugnis anzufordern, da dieser Antrag persönlich gestellt werden muß.

Im weiteren bitte ich um rechtliche Belehrung, woraus sich ergibt, daß bei meherer vorhandenen handelsrechtlichen Geschäftsführern von jedem ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen ist, dieses Erfordernis wurde z.B. mir gegenüber zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, und von meiner Person erkennbar alles erforderliche veranlaßt wurde, die behördlichen Auflagen zu erfüllen.

Ich beantrage daher die Aufhebung des Strafanerkenntnisses." 4. Über die verfahrensrechtliche Zulässigkeit dieses Schriftsatzes als ordentliches Rechtsmittel der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 3. September 1993 hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren gilt diese Anordnung in gleicher Weise. Eine im Sinne des Gesetzes zulässige Berufung bedarf somit zwingend des ausdrücklichen Begehrens, den angefochtenen Strafbescheid zu beheben, dh ersatzlos zu beseitigen oder - in bestimmter Weise - abzuändern; das konkrete Begehren muß deutlich zutagetreten (zB VwGH vom 17.3.1982, 81/09/0103). Außerdem muß der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls aber noch innerhalb der Berufungsfrist, in einem Mindestmaß deutlich darlegen, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Straferkenntnisses sieht (zB VwGH vom 29.3.1976, 945/75); zumindest aber erkennbar (zB VwGH vom 28.5.1993, 93/02/0058) müssen die Gründe sein, aus denen er ein bestimmtes Straferkenntnis angeht. Oder anders: Die gesetzlichen Mindesterfordernisse an eine schriftliche Berufungsbegründung verlangen, daß bestimmte Mängel bzw. Rechtswidrigkeiten des Straferkenntnisses (miteingeschlossen: des durchgeführten Strafverfahrens) immerhin, wenngleich auch nur erschließbar, behauptet werden und daraus erkennbar ist, daß es diese Mängel sind, die den Rechtsschutzsuchenden zur Bekämpfung des Strafbescheides veranlassen. Der bloße Wunsch allein, den Strafbescheid beseitigt haben zu wollen, genügt nicht (selbst dann nicht, wenn ein solcher Wunsch, wie vorliegend, als Antrag formuliert ist).

4.2. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die Strafbehörde, die ausdrücklich auf das inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer schriftlichen Berufung hingewiesen hatte, enthält der als Berufung bezeichnete Schriftsatz vom 22. September 1993 zwar das erforderliche ausdrückliche Begehren, nämlich den Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses, nicht jedoch die in dem betriebenen Mindestmaß erforderliche Begründung des Antrages. Aus keiner einzigen seiner Ausführungen nämlich ist erkennbar, aus welchen Gründen der Beschuldigte das Straferkenntnis, das er ja aufgehoben haben will, für rechtswidrig hält.

4.2.1. So läßt er unbestritten, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ihm als handelsrechtlichen Geschäftsführer der bezeichneten Gesellschaft zukommt. Auch daß diese Gesellschaft als jene juristische Person, der nach der Fallkonstellation das pönalisierte Verhalten zugerechnet wird, falsch bezeichnet wäre, rügt er nicht. Weiters bestreitet er auch nicht die Richtigkeit von Tatort und Tatzeit im Schuldspruch und läßt schließlich auch den Vorwurf unbestritten, im angegebenen Standort das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels ohne die hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt zu haben. Weder also gegen die Tatbestandsverwirklichung noch gegen die Schuldzumessung wird ein Einwand erhoben und auch Verfahrensmängel werden dem Straferkenntnis nicht vorgeworfen. Gegen die Strafe und ihre Bemessung bringt der Berufungswerber ebensowenig vor wie gegen die Bezeichnung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafnorm.

4.2.2. Hingegen versucht er zu erklären, warum die für die Gewerbeanmeldung seit 1. Juli 1993 (=Inkrafttreten der GewO-Novelle 1992) unter anderem erforderliche Strafregisterbescheinigung des anderen handelsrechtlichen Geschäftsführers der Gewerbebehörde nicht vorgelegt werden konnte. Daß aber gerade deswegen (im Grunde des § 340 Abs.4 iVm § 379 Abs.3 GewO 1973) keine rechtswirksame Gewerbeanmeldung und somit keine Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes gegeben war, bestreitet der Berufungswerber nicht. Aus diesem seinem Vorbringen ist ein an die Adresse des Straferkenntnisses gerichteter Vorwurf nicht zu erkennen. Allenfalls könnte sein Erklärungsversuch als Einwand gegen den oben zitierten, nach Auskunft der belangten Behörde mittlerweile rechtskräftig gewordenen Untersagungs-Bescheid vom 9. September 1993 verstanden werden und wäre insoweit im Strafberufungsverfahren unbeachtlich; dasselbe gilt für seine Behauptung, daß das (auf § 13 Abs.7 iVm § 339 Abs.3 Z2 GewO 1973 gestützte) Erfordernis einer Strafregisterbescheinigung ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht worden sei.

4.2.3. Im Ergebnis ist festzustellen, daß der bloße Versuch einer Erklärung, warum - im Rahmen des Administrativverfahrens - ein für die Gewerbeanmeldung erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt wird, für sich allein nicht als die in einem Mindestmaß unerläßliche inhaltliche Begründung der Berufung gegen das bezeichnete Straferkenntnis erkannt werden kann. Dies insbesondere dann, wenn zugleich völlig unbestritten bleibt, daß eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung gerade nicht vorgelegen ist und die belangte Behörde eben deswegen den Sachverhalt der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Hotels im bezeichneten Standort ohne die hiezu erforderliche Gewerbeberechtigung als Verwaltungsübertretung angelastet hat, und auch sonst nicht dargetan wird, ob und welche Fehler der belangten Behörde in dieser Sache bei der Einleitung, Fortführung oder Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeworfen werden. Die Berufung hat - entgegen ihres Anscheines - in Wahrheit keine Begründung.

4.3. Der festgestellte Begründungsmangel konnte - schon wegen der korrekten Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde - nicht mit Hilfe eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG (jedenfalls nicht nach abgelaufener Berufungsfrist) behoben werden.

5. Somit entspricht der vom Berufungswerber eingebrachte Schriftsatz vom 22. September 1993 nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine solche Berufung, die es dem unabhängigen Verwaltungssenat ermöglicht hätte, als verfassungsmäßiges Kontrollorgan - hier als Strafberufungsbehörde - einzuschreiten und die inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis vom 3. September 1993 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens vorzunehmen. Es war deshalb - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - spruchgemäß wegen Begründungsmangels mit Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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