Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220730/4/Gu/Atz

Linz, 15.12.1993

VwSen-220730/4/Gu/Atz Linz, am 15. Dezember 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 24.6.1993, GZ. 100-1/16, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und wird dieser bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 366 Abs. 1 Z.2 i.V.m. § 5 Z.2 und § 189 GewO 1973 i.d.F.

BGBl.Nr. 468/1992 und BGBl.Nr. 447/1992, § 1, § 5, § 9 Abs. 1, § 51e Abs. 2 VStG.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und der Verfahrenskostenbeitrag auf 500 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 19 VStG, § 366 Abs. 1 GewO 1973, § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister - Magistrat - der Landeshauptstadt Linz hat den Rechtsmittelwerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma P Gesellschaft mbH. schuldig erkannt, es zugelassen zu haben und verwaltungsstrafrechtlich verantworten zu müssen, daß diese juristische Person im Standort L , G , zumindest ab 13.7.1992 bis zum 22.2.1993, wie durch zahlreiche datumsmäßig festgehaltene Stichproben festgestellt, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants ausgeübt zu haben, in dem dort an Gäste Getränke ausgeschenkt und Speisen verabreicht worden sei ohne im Besitze einer entsprechenden hiefür erforderlichen Gastgewerbeberechtigung gewesen zu sein und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z.2 i.V.m. §§ 5 Z.2 und 189 GewO 1973, BGBl.Nr. 50/1974 begangen zu haben.

Deswegen wurde über ihn eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S verhängt.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß der Konzessionsantrag von ihm bereits im November 1991 gestellt worden sei und die Bearbeitung dermaßen lange gedauert habe, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, das Geschäft solange geschlossen zu halten. Das Lokal habe seine Existenzgrundlage bedeutet und sei die einzige Einnahmequelle gewesen um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Er verfüge über ein monatliches Bruttoeinkommen von 12.500 S und habe davon den Lebensunterhalt für fünf Personen (für sich, eine Frau und drei Kinder) zu bestreiten gehabt.

Aus diesem Grund beantragt er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Nachdem die Ausübung des Gastgewerbes selbst nicht strittig ist, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

Auf das Ersuchen an die Konzessionsbehörde, den Verfahrensakt zur Einsichtnahme und zur Ermöglichung der Überprüfung der Angaben des Rechtsmittelwerbers zu überlassen, wurde ein Auszug aus dem Gewerberegister übersandt.

Abgesehen von der unbestrittenen objektiven Tatseite liegt auch die subjektive Tatseite vor, indem die unbefugte Gewerbeausübung, für die der Rechtsmittelwerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P Gesellschaft mbH. einzustellen hat, angesichts des gelaufenen Konzessionsverfahrens wissentlich begangen wurde und er andererseits gerade im Hinblick auf den schleppenden Verfahrensgang nicht alle für Säumnisfälle vorgesehenen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat um eine entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Demzufolge ist auch die Vorwerfbarkeit der Tat - die Schuld - erwiesen.

Nachdem die objektive Tatseite nicht gering wog - wie schon die erste Instanz zutreffend festgestellt hat - konnte mit keiner Ermahnung vorgegangen werden.

In Anwendung des § 19 VStG hat die erste Instanz - vom Beschuldigten nicht widersprochen - mehrere einschlägige Vorstrafen als erschwerend in Anschlag gebracht.

Unter Bedachtnahme auf die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten, auch darauf, daß dem Rechtsmittelwerber darüber hinaus gewichtige mildernde Umstände und zwar, daß er aus einer drückenden Notlage heraus gehandelt hat (§ 34 Z.10 StGB) und die überlange Verfahrensdauer nahe an einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund herankommt (§ 34 Z.11 StGB), war die ausgesprochene Strafe im Sinne des Spruches spürbar herabzusetzen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren leisten muß.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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