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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220734/6/Gu/La

Linz, 22.02.1994

VwSen-220734/6/Gu/La Linz, am 22. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der S M gegen die Punkte I. 1) lit.a und I. 2) des Straferkenntnisses des Bürgermeisters (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz vom 17.9.1993, Zl.

502.32/Kn/We/89/92a, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1973 nach der am 15. Februar 1994 in Gegenwart der Rechtsmittelwerberin durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird in den Tatvorwürfen I. 1) lit.a (Geöffnethalten einer Türe und eines Fensters einer Gastgewerbebetriebsanlage nach 22.00 Uhr) und im Punkt I. 2) (konsensloser Betrieb eines gastgewerblichen Neben(keller)lokals) behoben und die Verwaltungsstrafverfahren hiezu eingestellt. Diesbezüglich entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 367 Z26 GewO 1973 iVm Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt vom 13.9.1990, GZ. 501/0.1, § 81, § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 je idF der Gewerberechtsnovelle 1988, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis mehrerer Übertretungen der Gewerbeordnung und einer Übertretung der Bauordnung schuldig erkannt.

Die Rechtsmittelwerberin hat nach einer rechtzeitigen Berufung bezüglich aller Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 15.

Februar 1994 ihre Berufung eingeschränkt und sich nur mehr durch die Tatvorwürfe, sie habe es als Inhaberin des Gastlokales im Standort L , H , und somit als gewerberechtlich Verantwortliche zu vertreten, daß am 12.3.1992 die im Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 13.9.1990, GZ.: 501/0 unter Punkt 1.

angeführte Auflage, daß "die Eingangstüre von der H in das Gastlokal und die darüberliegende Oberlichte nach 22.00 Uhr ständig geschlossen zu halten ist" nicht erfüllt wurde und durch den Vorwurf, sie habe die mit Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 7.1.1987, GZ.: 501/0-616/85 und 13.9.1990, GZ.: 501/0, bewilligte Betriebsanlage nach Durchführung von genehmigungspflichtigen Änderungen, nämlich durch Nützung eines bestehenden Kellerraumes ohne Betriebsanlagengenehmigung beschwert erachtet.

Die übrigen Spruchteile und Bestrafungen sind damit in Rechtskraft erwachsen.

Neben Verfolgungsverjährung wendet die Rechtsmittelwerberin ein, daß sie die Türe und das Fenster zur H nach 22.00 Uhr immer geschlossen gehalten habe, so auch am 12.3.1992. Die Amtsabordnung sei an jenem Tag um 17.00 Uhr bis 17.30 Uhr erschienen und habe daher ein Zuwiderhandeln gar nicht feststellen können.

Bezüglich der Kellerbar sei zwar richtig, daß sie von ihr eingerichtet worden sei. Weil aber kein Rauchabzug bestand und dies unangenehm war, sei dieses Abteil geraume Zeit vor Eintreffen der Amtsabordnung nicht mehr betrieben worden.

Diese leugnende Verantwortung der Rechtsmittelwerberin konnte durch das Beweisverfahren in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegt werden.

Nachdem die vorgeworfenen Fakten nicht erwiesen erscheinen, war daher das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Auf der Kostenseite hatte dies zur Folge, daß die Beschuldigte zu diesen Fakten weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge zu leisten hat (§ 66 Abs.1 VStG).

Die in Rechtskraft erwachsenen Teile des Straferkenntnisses bleiben vom vorstehenden Spruch unberührt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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