Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220735/2/Schi/Ka

Linz, 16.12.1994

VwSen-220735/2/Schi/Ka Linz, am 16.Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des K S , L , L , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K , M , L , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 1993, GZ.502-32/Kn/We/100/92a, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich deshalb auf 200 S, ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991.

II.: §§ 64 Abs.2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis vom 16.9.1993 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 367 Z26 GewO 1973 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Februar 1991, GZ.501/N, eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) verhängt, weil er es als Verpflichteter (ehemaliger Betreiber der mittlerweile aufgelassenen Betriebsanlage in Form einer Wäscherei - Chemisch - Reinigungsanlage) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.2.1991, GZ.501/N, der in diesem Bescheid erteilten Auflage, daß in der Betriebsanlage in L , F , bis spätestens 20.3.1991 eine geeignete Bodenluftuntersuchung zur Feststellung allfälliger Altlasten durchzuführen ist, in der Zeit vom 21.3.1991 bis 24.3.1992 nicht entsprochen hat, indem eine solche Untersuchung bis zum 24.3.1992 nicht erfolgte.

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde zunächst der im Straferkenntnis angenommene Sachverhalt als richtig anerkannt und somit außer Streit gestellt. Es wurde aber darauf hingewiesen, daß der Berufungswerber mit Eingabe vom 29.5.1991 den ausdrücklichen Antrag gestellt habe, die Verpflichtung zur Durchführung der Bodenluft-Untersuchung gemäß dem Bescheid vom 14.2.1991 aufzuheben, weil unter dem gegenständlichen Standort in L , F , die ursprünglich bewilligten 6 chemischen Kleiderreinigungsmaschinen nach Durchführung eines Probebetriebes abgestellt und verschrottet wurden. Über diesen Antrag habe die Behörde bis heute nicht entschieden. Daraus ergebe sich kein Verschulden an der Nichtbefolgung des Bescheides vom 14.2.1991 und könne ihm daher eine derartige Übertretung nicht angelastet werden. Außerdem sei der Behörde aufgrund des offenen Grundbuches bekannt, daß die Liegenschaft F nicht im Eigentum des Berufungswerbers oder seiner Firma stehe, sodaß er die Auflage, die die Haussubstanz betreffe, weder tatsächlich noch rechtlich erfüllen hätte können, insbesondere auch deshalb, weil das gegenständliche Betriebslokal bereits wieder weiter vermietet war (H ). Dazu kommt noch, daß die ursprüngliche Eigentümerin und Mietvertragspartnerin des Berufungswerbers, Frau A J L , zuletzt wohnhaft in B , E , am 27.5.1991 verstorben ist und ihre Erbin A M als Eigentümerin laut Amtsurkunde des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 23.9.1991 als Eigentümerin ins Grundbuch einverleibt wurde.

Schließlich habe die belangte Behörde auch über die Eingabe des Berufungswerbers vom 29.5.1991 Erhebungen eingeleitet, das Erhebungsergebnis sei ihm aber niemals mitgeteilt und auch kein Bescheid erlassen worden. Da schließlich die den Anlaß der angeordneten Bodenluft-Untersuchungen bildenden chemischen Reinigungsmaschinen am Standort L , F tatsächlich niemals betrieben worden wären, sondern lediglich eine Wäscherei und Büglerei sich dort befand, hätte die verfahrensgegenständliche Auflage auch tatsächlich entfallen können. Letztlich ist das Verfahren mangelhaft geblieben, weil die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, insbesondere die Aussage des Zeugen M S . Es wird daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der O.ö.

Verwaltungssenat hat über die - zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde erwogen.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der auch vom Berufungswerber nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Die Berufung bestreitet im wesentlichen ein Verschulden des Berufungswerbers. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits oben unter Punkt 2. ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt und dies auch zugestanden. Es ist nun Sache des Berufungswerbers, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war.

In diesem Sinne hat der Berufungswerber mit seinem Vorbringen initiativ alles dargelegt, was für seine Entlastung spricht.

4.2. Mit Bescheid vom 14.2.1991 wurde dem Berufungswerber gemäß § 83 GewO 1973 die Bodenluft-Untersuchung drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides rechtskräftig vorgeschrieben.

Der Berufungswerber hat diese Frist verstreichen lassen; erst auf die Androhung einer Geldstrafe vom 11.4.1991 wurde er insofern tätig als er mit Schreiben vom 29.5.1991 den Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung zur Durchführung einer Bodenluft- Untersuchung gestellt hat. Selbst unter Zugrundelegung der vom Berufungswerber abgegebenen Rechtfertigung, wonach die sechs chemischen Kleiderreinigungsmaschinen nach Durchführung eines Probebetriebsversuches abgestellt und verschrottet wurden, liegt jedenfalls ein Verschulden vor, weil der Berufungswerber insofern fahrlässig gehandelt hat, als er weder nach Ablauf der im Bescheid vom 14.2.1991 gesetzten Frist noch nach der Androhung einer Geldstrafe vom 11.4.1991 die zielführenden Maßnahmen durchgeführt bzw durchführen hat lassen; dem Antrag vom 29.5.1991 auf Aufhebung der Verpflichtung zur Durchführung einer Bodenluft-Untersuchung kann schon aus rechtlichen Gründen keine aufschiebende Wirkung der mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Bodenluft-Untersuchung zukommen, zumal diesfalls jegliche Rechtskraft eines Bescheides durch einen wie immer gearteten Antrag (bis zur Erledigung des Antrages) die rechtliche Wirkung genommen werden könnte. Dadurch würde ein rechtlich untragbarer Zustand herbeigeführt. Vielmehr hätte der Berufungswerber seine Argumente in einer Berufung gegen den Bescheid vom 14.2.1991, mit dem die Bodenluft-Untersuchung angeordnet wurde, vorbringen müssen. Da er dies nicht getan hat und außerdem nach der dort gesetzten Frist sogar bis 24.3.1992 untätig geblieben ist, hat der Berufungswerber jedenfalls fahrlässig im Sinne des § 6 StGB gehandelt. Das sorgfaltswidrige Verhalten des Berufungswerbers kann daher keinesfalls als minderes Versehen beurteilt werden.

5. Allerdings sind die vom Berufungswerber vorgebrachten Argumente geeignet, eine weitgehende Herabsetzung der verhängten Strafen zu bewirken, zumal sie einem Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 34 Z11 StGB zumindest nahekommen.

5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß, im Gegensatz zu den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vom 26.8.1966 und 29.3.1972 (mit denen acht Reinigungsmaschinen zu je 4 kg Beladegewicht bewilligt wurden), lediglich 6 chemische Kleiderreinigungsmaschinen tatsächlich aufgestellt, jedoch bereits nach einem Probebetriebsversuch wieder abgestellt und verschrottet wurden, sodaß sich am Standort ausschließlich eine Wäscherei und Büglerei befand. Aus diesem Umstand hat offenbar auch die belangte Behörde zumindest erwogen, aufgrund des Antrages vom 29.5.1991 auf Aufhebung der Verpflichtung zur Durchführung einer Bodenluft- Untersuchung allenfalls eine Abänderung bzw Behebung des Bescheides vom 14.2.1991 gemäß § 68 Abs.2 AVG durchzuführen. Aufgrund der eingeholten Stellungnahme des Amtes des Umweltschutzes, in der um nachdrückliche Veranlassung einer unverzüglichen Bodenluft-Untersuchung gebeten wurde, wurde von einer derartigen Maßnahme gemäß § 68 Abs.2 AVG keinen Gebrauch gemacht.

5.2. Auch dem Berufungswerber muß daher - zumindest bis zu einem gewissen Grad, da ihm die rechtlichen Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides nicht in dem Maße bewußt waren, wie einer rechtskundigen Person - ein "guter Glaube" zugebilligt werden, der zumindest geeignet ist, die verhängte Geldstrafe entsprechend zu mindern. Gleiches gilt im wesentlichen für die weiteren Umstände, die die Durchführung des behördlichen Auftrages entsprechend schwieriger gestalteten, nämlich daß der Berufungswerber nur Mieter des Objektes war und dieses bereits wieder an eine andere Firma (H ) weitervermietet war, sowie der Wechsel im Eigentümerverhältnis des ehemals gemieteten Objektes durch den Tod der ursprünglichen Eigentümerin.

5.3. Die nunmehr festgesetzte Strafhöhe ist auch vor den aktenkundig angenommenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen vertretbar; sie erfüllt den Strafzweck, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen werden durften; die Bezahlung der Strafe ist somit dem Berufungswerber zumutbar.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war herabzusetzen, um ihr Verhältnis zu der geminderten Geldstrafe zu wahren.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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