Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220736/2/Kon/Fb

Linz, 05.10.1994

VwSen-220736/2/Kon/Fb Linz, am 5. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H K , L , F , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L , L , L , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.8.1993, GZ: 100-1/16, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Spruch den Tatvorwurf, der Beschuldigte habe es zu verantworten, daß er - wie aufgrund von Wahrnehmungen von Organen der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer L , feststeht - am 8.5.1993 um 4.55 Uhr gemäß § 7 VStG in der Gaststätte "S " in der Betriebsart eines Café-Restaurants im Standort L , H , die Begehung einer Verwaltungsübertretung (Überschreitung der Sperrstunde) vorsätzlich erleichtert habe, indem er 50 Gästen das Verweilen im Lokal gestattet habe, obwohl er von dem Umstand Kenntnis hatte, daß die Sperrstunde mit 4.00 Uhr festgelegt ist.

Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 VStG und § 368 Z10 iVm § 157 Abs.2 GewO 1973 und § 1 Abs.1 lit.c O.ö. Sperrzeitenverordnung.

Aufgrund der vom Beschuldigten rechtzeitig erhobenen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Unter Beihilfe gemäß § 7 VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, FN 4 zu § 7 VStG, S. 746).

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tat bestandsmerkmale ermöglicht wird. Dies bedeutet, daß entsprechende, nämlich in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich sind, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Es hat daher ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis in seinem § 44a Z1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzte Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird.

Diesen, im § 44a Z1 VStG begründeten Erfordernissen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht, weil er keine Darlegungen darüber enthält, worin die vorsätzliche Beihilfehandlung des Beschuldigten gelegen sein sollte und aus welchen Umständen daraus die Schuldform des Vorsatzes abzuleiten ist. In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, daß durch das Gestatten des Verweilens der Gäste in den Betriebsräumen nach Eintritt der Sperrstunde ein Verhalten gesetzt wird, das den objektiven Tatbestand des § 152 Abs.2 GewO 1973 erfüllt. Dieses Verhalten kann aber nur dem Gastgewerbetreibenden als unmittelbaren Täter zugerechnet werden und vermag sohin keine Beihilfehandlung des Beschuldigten darzustellen.

Darüber hinaus enthält aber der Spruch keine weiteren Darlegungen über sonstige Beihilfehandlungen des Beschuldigten.

Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Entfall des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz ist in der zitierten Gesetzesstelle (Spruchteil II.) begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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