Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420482/5/Gf/Mu/Sta

Linz, 14.08.2006

 

VwSen-420482/5/Gf/Mu/Sta Linz, am 14. August 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des R B, vertreten durch RA Mag. U S, N, W, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Freistadt am 8. Juni 2006 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Freistadt) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen
14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. In seiner am 28. Juni 2006 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen, am 3. Juli 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten und auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen gegen die am 8. Juni 2006 um 14.55 Uhr durch Polizeiorgane verfügte Verhinderung seiner Einreise (Zurückweisung) an der Grenzkontrollstelle Wullowitz.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er Staatsbürger der Republik Litauen und somit EU-Bürger sei, weshalb er in alle EU-Mitgliedsländer frei einreisen dürfe. Zur Begründung seiner Zurückweisung an der Grenze sei nur floskelhaft auf § 41 Abs. 2 Z. 4 des Fremdenpolizeigesetzes verwiesen worden. Hingegen seien ihm keine näheren Gründe, die ein derartiges Vorgehen rechtfertigen würden, mitgeteilt worden.

Die Zurückweisung sei daher rechtswidrig erfolgt, weshalb er die Feststellung der entsprechenden Rechtsverletzung beantragt.

2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Darin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass in der BRD gegen den Begleiter des als KFZ-Lenker fungierenden Beschwerdeführers ein aufrechter Haftbefehl wegen mehrerer Eigentumsdelikte und ein Aufenthaltsverbot besteht und dort auch der Rechtsmittelwerber selbst eine Eintragung wegen KfZ-Diebstahls bzw. schweren Diebstahls aufweist, wobei er zudem bereits eine zweimonatige Haftstrafe verbüßt habe. Daher sei eine Kontrolle des PKW vorgenommen worden, in deren Zuge mehrere Gegenstände, die eindeutig auf bevorstehende Einbruchsdiebstähle schließen ließen - wie ein 50 cm langer Geißfuß, ein Bolzenschneider, Taschenlampen, mehrere Handschuhe, Plastiksäcke und zwei große Klebebandrollen - vorgefunden worden seien, weshalb somit die Gefährdung öffentlicher Sicherheitsinteressen im Falle der Einreisegewährung offenkundig gewesen sei.

Da sich somit die Zurückweisung als rechtmäßig erwiesen habe, wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vorgelegten Akt zu Zl. Sich01-270-2006; da bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 41 Abs. 2 Z. 4 lit. a des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes u.a. dann ermächtigt, Fremde an der Einreise zu hindern (Zurückweisung), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die einschreitenden Polizeiorgane eine derartige Zurückweisung ausgesprochen und dem Rechtsmittelwerber auch eine entsprechende Bestätigung ausgestellt haben.

Zudem ergibt sich aus der im Akt der BH Freistadt erliegenden Meldung der GPI Wullowitz vom 6. Juni 2006, Zl. E1/5757/2006, − neben dem Umstand, dass dem Rechtsmittelwerber die Gründe für die Zurückweisung (mündlich) bekannt gegeben wurden − dass bei ihm im Zuge der anlässlich seiner beabsichtigten Einreise vorgenommenen Kontrolle seines PKW typisches Einbruchswerkzeug (Geißfuß, Bolzenschneider, Taschenlampen, Handschuhe, Plastiksäcke. Klebebänder) vorgefunden wurde. Überdies wurde im Wege einer EKIS-Anfrage festgestellt, dass er selbst und sein Beifahrer in der BRD bereits wegen mehrerer Eigentumsdelikte belangt worden waren.

In Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist und zudem kein bestimmtes Fahrtziel angeben konnte, erweist sich daher die Prognose der belangten Behörde, dass der Rechtsmittelwerber beabsichtigt hätte, in Österreich gemeinsam mit seinem Beifahrer wiederum Eigentumsdelikte zu begehen, sohin offenkundig nicht als unvertretbar.

Da somit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Z. 4 lit. a FPG im vorliegenden Fall erfüllt waren und die Organe also gesetzmäßig gehandelt haben, liegt im Ergebnis die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vor.

4.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerber dazu zu verpflichten, dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Freistadt) als obsiegender Partei gemäß § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG iVm § 1 Z. 3 und 4 der Aufwandersatzverordnung-UVS, BGBl. Nr. II 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand:
220,30 Euro) zu ersetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

 

 

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