Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220739/2/Kon/Fb

Linz, 07.10.1994

VwSen-220739/2/Kon/Fb Linz, am 7. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des J K , B , I , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S , L , M , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28. September 1993, Ge96-338-1993, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

II. Die Vorschreibung zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch folgenden Tatvorwurf:

"Sie haben in den vergangenen 6 Monaten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Handel mit Schrauben ausgeübt, ohne hiefür eine Gewerbeberechtigung besessen zu haben. Unter anderem haben Sie der Fa. P in L sowie der Fa.

W in L am 2.2.1993 Schrauben geliefert. Weiter wurden auch an die Firmen S E , L , A H , L , R H , L , Z , L , S , E , R J , L , H , L , K , L , D , L , L H , A , J , L und D , L , Schrauben verkauft und geliefert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 366 Abs.1 Ziff.1 GewO 1973." Aufgrund rechtzeitig erhobener Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der zitierten Vorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesen Erfordernissen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Bei einem fortgesetzten Delikt wie der unbefugten Gewerbsausübung, welche dem Beschuldigten vorgeworfen wird, ist eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes erforderlich. Dies ist aber bei der vorgenommenen Tatzeitumschreibung "in den vergangenen 6 Monaten" nicht der Fall.

Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch das Straferkenntnis - wie im gegenständlichen Fall - ein noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll. Bei einem fortgesetzten Delikt wie dem gegenständlichen, kann nämlich "Sache" für die Entscheidung der Berufungsinstanz nur dieser Tatzeitraum sein. Dies unabhängig davon, daß die Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes, auch erst allenfalls später bekanntgewordener Einzeltathandlungen, bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des Straferkenntnisses erfaßt. Aus der Anführung eines bestimmten Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich nämlich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, daß Abspruchgegenstand und somit auch "Sache" iSd § 66 Abs.4 AVG ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum war (VwGH vom 27.6.1980, Slg 10186 uva). Im weiteren ist das Anführen des Tatzeitendes auch deshalb geboten, weil ab diesem Zeitpunkt der Lauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist zu berechnen ist.

Sofern der im Spruch angeführte Zeitpunkt 2.2.1993 als Tatzeitpunkt dienen soll, so ist, wie in der Berufung zutreffend eingewendet, die Setzung der ersten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6.8.1993) aber erst nach Ablauf dieser sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt. Weiters ist anzumerken, daß der Spruch auch das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit nicht voll erkennen läßt, weil die Tatbestandsmerkmale der Regelmäßigkeit und der Absicht einen Vertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, darin nicht aufscheinen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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