Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220749/2/Schi/Ka

Linz, 03.01.1995

VwSen-220749/2/Schi/Ka Linz, am 3. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des A P , P , S , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20.9.1993, Ge-96/122/1993/Gru, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52; Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oa Straferkenntnis vom 20.9.1993 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe in der Zeit vom 10.5.1993 bis 5.7.1993 im Standort S , P , Gemeinde H , eine genehmigungspflichtige Betriebsanalge, bestehend aus Hauptund Nebengebäude, zwei Werkstätten, Eigentankanlage sowie Freiflächen, wobei im Werkstättengebäude ua Öl und auf den Freiflächen Schrott- und Ersatzteile gelagert werden, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben und deshalb eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 begangen; es wurde deshalb eine Geldstrafe von 6.000 S kostenpflichtig über ihn verhängt.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zugestellt; laut Übernahmsnachweis (RSa) hat er dieses am 29.9.1993 eigenhändig erhalten. Am 7.10.1993 erschien der Berufungswerber persönlich bei der BH Rohrbach und gab folgende Erklärung ab:

"Ich erhebe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20.9.1993, Ge-96/122/1993/Gru, Berufung. Eine schriftliche Begründung folgt bis spätestens 15.10.1993." Diese Niederschrift wurde vom Berufungswerber und vom Leiter der Amtshandlung unterfertigt. Mit Schreiben vom 27.10.1993 hat die BH Rohrbach den bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Bemerken vorgelegt, daß bis dato keine schriftliche Begründung abgegeben wurde.

2. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Da im gegenständlichen Fall schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.1 VStG), war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag; die Eingabe muß - ohne daß auf anderweitige Parteienerklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 17.12.1985, Zl.85/07/0327).

Im vorliegenden Fall hätte der Berufungswerber jedenfalls noch ausreichend Zeit gehabt, innerhalb der Berufungsfrist eine entsprechende Begründung nachzuliefern, zumal die Berufungsfrist erst mit Ablauf des 13.10.1993 geendet hatte.

Der Berufungswerber hat jedoch nie eine nähere Begründung eingebracht. Das Fehlen von Berufungsgründen ist - wie schon ausgeführt - ein Fehlen von essentiellen Bestandteilen einer Berufung und kein bloßes Formgebrechen (VwGH 27.1.1993, Zl.92/03/0262; VwGH 10.1.1990, Zl.89/01/0339; Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, E-Nr.1 bis 7 und 10 zu § 63 Abs.3 AVG, S.491 ff).

3.3. Nachdem das Fehlen von Berufungsgründen eindeutig feststeht, war hiezu ein weiteres Ermittlungsverfahren und Parteiengehör entbehrlich; ebenso war im Sinne des § 51e Abs.1 VStG die Duchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht notwendig und schließlich durfte in die inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses nicht eingetreten werden, sondern es war mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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