Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220763/16/Schi/Ka

Linz, 04.10.1995

VwSen-220763/16/Schi/Ka Linz, am 4. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Fragner, Berichter: Dr. Schieferer) über die Berufung des J L, vertreten durch Ing. J P p.A. J. L KG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Oktober 1993, Ge96/102/1992/Fr, wegen Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 13.10.1993, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von je 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen je zwei Wochen) kostenpflichtig verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J L KG im Sinne des § 9 VStG zu verantworten habe, daß, wie im Zuge einer Überprüfung der Baustelle in A, in unmittelbarer Nähe des Hauses M am 28.7.1992 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, 1. die im obgenannten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer G A und Untersteiner in einem ca. 11 Meter langen und 4 Meter tiefen Künettenabschnitt mit Arbeiten, wie zB das Einrichten der Rohre, beschäftigt waren, wobei in diesem Künettenabschnitt lediglich drei Verbaue eingebracht waren, zwischen denen ein ca. 1 Meter breiter, vollkommen ungepölzter Abstand gegeben war und 2. der untere Bereich der Künette im Ausmaß von ca. 1,5 Meter sowie der obere Bereich der Künette im Ausmaß von ca. 1 Meter völlig ungesichert, dh nicht gepölzt war.

Der Berufungswerber (Bw) habe daher 1.) § 17 Abs.2 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten begangen.

1.2. Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch Ing. Josef Penzinger, eine zulässige Berufung am 29.10.1993 unmittelbar beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht, welche hier am 2.11.1993 einlangte. Mit Schreiben vom 15.11.1993, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 18.11.1993, hat die BH Perg den gegenständlichen Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt.

2. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht (mehr) anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

3.2. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Tat am 28.7.1992 begangen bzw festgestellt wurde. Mit Ablauf des 28.7.1995 ist somit Strafbarkeitsverjährung im gegenständlichen Fall eingetreten.

3.3. Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben.

Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

3. Bezirkshauptmannschaft 4320 Perg; unter Aktenrückschluß zu Ge96/102/1992/Fr/Gut vom 15.11.1993.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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