Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220765/7/Kon/Fb

Linz, 30.11.1994

VwSen-220765/7/Kon/Fb Linz, am 30. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. S K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F K und Dr. C S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.10.1993, Ge96/84/1993-8/93, wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr.

267/1954, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) VStG, § 66 Abs.1 VStG und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält nachstehenden Tatvorwurf: "Der Beschuldigte, Herr Ing.

S K, hat es als Arbeitgeber zu verantworten, daß am 2.6.1993 auf der Baustelle "Zubau Gasthaus L" in V ein schwenkbarer Bauaufzug (Fabrikat Nr.5460) im Bereich der nordwestlichen Ecke des Zubaues in Richtung Bundesstraße für den Materialtransport benützt wurde, wobei die Fahrbahn des Bauaufzuges (ohne Schachtverschalung) an der unteren Ladestelle in keiner Weise abgeschrankt war. Dies stellt eine Übertretung des § 71 Abs.1 4.Satz Bauverordnung dar, wonach die Fahrbahn des Aufzuges an der unteren Ladestelle mit Ausnahme der Zugangsseite in einer Entfernung von 2 m ringsum abzuschranken ist.

Der Beschuldigte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p i.V.m. § 33 Abs.7 und § 33 Abs.1 lit.a Ziff.12 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972, i.V.m.

§ 71 Abs.4 Bauverordnung begangen." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht, daß der gegenständliche Bauaufzug zum Zeitpunkt der Überprüfung der Baustelle durch das Arbeitsinspektorat am 2.6.1993, zwar aufgestellt, aber noch nicht zur Benützung freigegeben war. Der Berufungswerber bestreitet dabei nicht, die vom Arbeitsinspektorat festgestellten Mängel bezüglich der Aufstellung des Bauaufzuges, verneint jedoch das Vorliegen des ihm angelasteten Straftatbestandes.

Dies mit der Begründung, daß der Bauaufzug nicht benützt wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.1, 4. Satz, Bauarbeitenschutzverordnung ist bei Bauaufzügen ohne Schachtverschalung die Fahrbahn des Aufzuges an der unteren Ladestelle mit Ausnahme der Zugangsseite in einer Entfernung von 2 m ringsum abzuschranken.

Es ist dem Berufungswerber rechtlich zuzustimmen, wenn die Nichteinhaltung dieser Bestimmung nur dann einen Straftatbestand darstellt, wenn der Bauaufzug benützt wird. Dies deshalb, weil nur im Fall der Benützung eine Gefährdung der durch die Verwaltungsvorschrift geschützten Interessen (Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer) eintreten kann.

In bezug auf die dem Beschuldigten angelastete Tat ist zunächst aufzuzeigen, daß aktenkundig der inkriminierte Bauaufzug zum Zeitpunkt der Baustellenüberprüfung durch das Arbeitsinspektorat am 2.6.1993 als nicht in Benützung stehend vorgefunden wurde. Dies ergibt sich aus der im Akt erliegenden Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 27. September 1993, Zl.: ad 1050/185-9/93. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Feststellung, daß der schwenkbare Bauaufzug am 2.6.1993 benützt worden sei, ist daher, jedenfalls was diesen Zeitpunkt betrifft, aktenwidrig. Aus diesem Grund kann dem Beschuldigten für den 2.6.1993 kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 71 Abs.1, vierter Satz Bauarbeitenschutzverordnung angelastet werden. Für ein diesem Zeitpunkt vorangegangenes gleichartiges strafbares Verhalten des Beschuldigten liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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