Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220766/7/Kon/Fb

Linz, 30.11.1994

VwSen-220766/7/Kon/Fb Linz, am 30. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. S K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F K und Dr. C S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.10.1993, Ge96/91/1993-8/93, wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr.

267/1954, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) VStG, § 66 Abs.1 VStG und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält nachstehenden Tatvorwurf: "Der Beschuldigte, Herr Ing.

S K, hat es als Arbeitgeber zu verantworten, daß während der Aufmauerungsarbeiten im 1. Obergeschoß "Zubau Gasthaus L" in V, bis zum 2.6.1993 ein schwenkbarer Bauaufzug (Fabrikat Nr.5460) im Bereich der nordwestlichen Ecke des Zubaues in Richtung Bundesstraße für den Materialtransport benützt wurde, wobei das geschwenkte Fördergerät in keiner Weise an der Entladestelle im 1. Stock sicher aufgesetzt werden konnte.

Dies stellt eine Übertretung des § 71 Abs.5 Bauverordnung dar, wonach bei schwenkbar benützten Aufzügen die Entladestelle so einzurichten ist, daß sich das geschwenkte Fördergerät sicher aufsetzen läßt.

Der Beschuldigte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p i.V.m. § 33 Abs.7 und § 33 Abs.1 lit.a Ziff.12 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972, i.V.m.

§ 71 Abs.5 Bauverordnung begangen." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht, daß der gegenständliche Bauaufzug zum Zeitpunkt der Überprüfung der Baustelle durch das Arbeitsinspektorat am 2.6.1993, zwar aufgestellt, aber noch nicht zur Benützung freigegeben war. Der Berufungswerber bestreitet dabei nicht, die vom Arbeitsinspektorat am 2.6.1993 auf der Baustelle festgestellten Mängel, verneint jedoch das Vorliegen des ihm angelasteten Straftatbestandes.

Dies mit der Begründung, daß der Bauaufzug nicht benützt wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs.5 Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr.

267/1954, sind bei schwenkbar benützten Aufzügen die Ladeund Entladestellen so einzurichten, daß sich das geschwenkte Fördergerät sicher aufsetzen läßt.

Die unzureichende Einrichtung der Lade- und Entladestelle im Sinne der zitierten Verordnungsstelle stellt nach deren Wortlaut: "schwenkbar benützten" dann einen Straftatbestand dar, wenn eine Benützung der schwenkbaren Aufzüge stattfindet.

In bezug auf die dem Beschuldigten angelastete Tat ist zunächst aufzuzeigen, daß aktenkundig der inkriminierte Bauaufzug zum Zeitpunkt der Baustellenüberprüfung durch das Arbeitsinspektorat am 2.6.1993 als nicht in Benützung stehend vorgefunden wurde. Dies ergibt sich aus der im Akt erliegenden Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 27. September 1993, Zl.: ad 1050/185-9/93. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Feststellung, wonach der schwenkbare Bauaufzug bis zum 2.6.1993 benützt worden sei, ist daher, jedenfalls was diesen Zeitpunkt betrifft, aktenwidrig. Aus diesem Grund kann dem Beschuldigten für den 2.6.1993 kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 71 Abs.8 Bauarbeitenschutzverordnung angelastet werden. Für ein diesem Zeitpunkt vorangegangenes gleichartiges strafbares Verhalten des Beschuldigten liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor. Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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