Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220770/3/Kon/Fb

Linz, 18.10.1994

VwSen-220770/3/Kon/Fb Linz, am 18. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des M K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.4.1993, GZ: 100-1/16, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die über den Beschuldigten verhängte Strafe gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973 ausgesprochen wird.

II. Der Beschuldigte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 10.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 9 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Obmann des Vereines "T C N" und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ dieses Vereines zu verantworten, daß zumindest am 2.4.1993 um 23.00 Uhr und am 3.4.1993 um 21.27 Uhr im Standort L, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants ausgeübt wurde - wie aufgrund dienstlicher Wahrnehmungen von Organen der Bundespolizeidirektion Linz feststeht -, indem dort an Gäste (zum Zeitpunkt der Kontrolle waren 7 bzw. 20 Gäste im Lokal) Getränke ausgeschenkt bzw. Speisen verabreicht wurden, ohne im Besitz einer entsprechenden Konzession zu sein, die gemäß § 5 Z2 GewO 1973 erforderlich gewesen wäre.

Wegen der dadurch erfolgten Verletzung der Bestimmungen des § 366 Abs.1 Z2 iVm § 5 Z2 GewO 1973 wurde über den Beschuldigten gemäß § 366 Abs.1 - Einleitungssatz leg.cit.

eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S verhängt. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 5.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu zahlen.

Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die dem Beschuldigten angelastete Tat aufgrund der Anzeigen der Bundespolizeidirektion Linz und aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei.

In bezug auf das Strafausmaß hält die Erstbehörde fest, daß als straferschwerend der Umstand zu werten gewesen sei, daß das Gastgewerbe trotz Vorliegens eines Schließungsbescheides weiter unbefugt ausgeübt worden sei.

Der Berufungswerber wendet in der vorliegenden Berufung gegen seine Bestrafung im wesentlichen ein, ab 1.3.1993 in der Bundesrepublik Deutschland ansässig zu sein, sodaß er zum Zeitpunkt der Tat zum Verein keinerlei Beziehung mehr gehabt hätte.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und darin einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt festgestellt. Da in der vorliegenden Berufung auch nur rechtliche Einwände, sinngemäß nämlich nur die mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt, eingewendet werden, war aufgrund der Bestimmungen des § 51e Abs.2 VStG die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht erforderlich.

Da eine den Betrag von 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte gemäß § 51c VStG der unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer über die Berufung zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Der Verein "T C N" hat mit Schreiben vom 3.2.1992 der Bundespolizeidirektion Linz - Vereinsreferat - mitgeteilt, daß in der außerordentlichen Generalversammlung am 27.2.1992 M K, wohnhaft L, zum Obmann des Vereins gewählt worden ist. Diese Mitteilung ist bei der Bundespolizeidirektion Linz, Vereins- und Versammlungsreferat, laut Eingangsstempel am 4. März 1992 eingelangt. Der Beschuldigte M K hat dieses Schreiben unterfertigt. Der Verein "T C N" hatte zu den Tatzeitpunkten 2.4.1993 und 3.4.1993 noch Bestand; die vereinsbehördliche Auflösung erfolgte erst rund sechs Monate später am 22.9.1993.

Der vom Beschuldigten vorgebrachte Wohnsitzwechsel ins Ausland (BRD) vermag an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs.1 VStG nichts zu ändern, da nach dem Verwaltungsstrafgesetz diese nicht an einen Wohnsitz im Inland gebunden ist. Ein inländischer Wohnsitz ist nur für die Bestellung zum Verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG erforderlich; als solcher tritt der Beschuldigte jedoch nicht in Erscheinung bzw. wurde er in dieser Eigenschaft nicht zur Verantwortung gezogen. Aus diesen Gründen war die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten M K am 2.4. und am 3.4.1993 gegeben.

Da für den unabhängigen Verwaltungssenat die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung außer Zweifel steht und diesbezüglich den begründenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis voll beigetreten wird, war der erstbehördliche Schuldspruch zu bestätigen.

Ebensowenig sah sich der unabhängige Verwaltungssenat veranlaßt, das von der Erstbehörde festgesetzte, vom Berufungswerber jedoch nicht ausdrücklich bekämpfte Strafausmaß herabzusetzen. So stellt zunächst die unbefugte Gewerbeausübung eine nicht unbeträchtliche Gefährdung der Interessen der befugten Gewerbetreibenden dar, wozu noch kommt, daß hiedurch die Tätigkeit der Gewerbebehörde in bezug auf die Überwachung der Einhaltung gewerberechtlicher und gewerbehygienischer Vorschriften verhindert wird. Durch die Nichtbeachtung des gewerbebehördlichen Schließungsbescheides wurde seitens des "T C" eine krasse Mißachtung gewerbebehördlicher Anordnungen dokumentiert, sodaß letztlich, vor allem aus Gründen der Prävention, die volle Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens gerechtfertigt ist.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung daher insgesamt der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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