Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440035/22/SR/Ri

Linz, 19.08.2003

 

 

 VwSen-440035/22/SR/Ri Linz, am 19. August 2003

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des P H, vertreten durch Dkfm. Dr.Dr. G G, Bgasse, W, wegen behaupteter Verletzung der Richtlinien-Verordnung - RLV (BGBl Nr. 266/1993) anlässlich einer Amtshandlung am Gendarmerieposten V am 25. Jänner 2003 durch Beamte des Gendarmeriepostens V nach öffentlich mündlicher Verhandlung am 11. August 2003 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien wird, soweit sie die Beschwerdepunkte "Bekanntgabe des Namens des einschreitenden Organs, erforderlichenfalls Aushändigung der Visitenkarte" und "Ausfolgung einer Niederschrift" betrifft, abgewiesen.

 

II. Die Beschwerde wird, soweit sie die Beschwerdepunkte "Ausfolgung einer Bestätigung für die Kaskoversicherung" und "Ausfolgung des Gegenstreifens des Alkomaten" betrifft, mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

 

III. Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 89 SPG und §§ 67c bis 67g, 79a AVG.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1.1. Mit der am 7. März 2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtzeitig eingelangten Eingabe erhebt der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) u.a. Beschwerde wegen Verletzung der Richtlinienverordnung durch Beamte des Gendarmeriepostens V anlässlich einer Amtshandlung am 25. Jänner 2003.

 

1.2. Die Beschwerde wurde daraufhin mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 26. März 2003, VwSen-440035/3/SR/Ri an das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

2.1. Mit der am 5. Mai 2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rechtzeitig eingelangten Eingabe erhebt der Bf. unter Vorlage des Antwortschreibens des Landesgendarmeriekommandos vom 14. April 2003 sinngemäß Beschwerde wegen Verletzung der Richtlinienverordnung durch Beamte des Gendarmeriepostens V anlässlich der Amtshandlung am 25. Jänner 2003.

 

In der ursprünglich eingebrachten Beschwerdeschrift vom 7. März 2003 hat der Bf. wie folgt ausgeführt:

 

"Der Bf. suchte im Kfz seines Betriebes, Lenkerin seine Gattin, den GP auf, um seiner Anzeigepflicht als gesetzlicher Vertreter der Eigentümerin nach dem KFG bzw der StVO zu entsprechen und eine Bestätigung für die Versicherungsmeldung zu erhalten. Der ML (Organ) ging jedoch nicht auf den Bf. ein, sondern begehrte einen Alkomattest, den der Bf. vorsichtshalber, um nicht der Kontumaz zu verfallen, auch gültig durchführte. Es wurden ihm jedoch weder eine NS, noch die Gegenstreifen des Alkomaten, noch die begehrte Bestätigung ausgefolgt, sondern ihm zu BlNr 110257 der Führerschein abgenommen.

Sachverhalt R:

Die Verwaltungsvorschriften, ebenso wie die internen Organisationsvorschriften der Bundesgendarmerie sehen vor, daß Organe ihren Namen bekanntzugeben, erforderlichenfalls eine Visitenkarte auszuhändigen haben, was unterblieb, insbesonders ist auf der Abnahmebestätigung der Name nicht zu erkennen. Die Bestätigung für die Versicherung ist ein Essentiale, dessen Nichtvorhandensein den Bf. Sanktionen des Versicherers aussetzte. Begehren von Parteien, ordnungsgemäß zu Amtsstunden vorzutragen, ist aufzunehmen, was unterblieben ist. "

 

Mit Schreiben vom 14. April 2003, Zl. GZ 6501/29 - OEA/03, teilte das Landesgendarmeriekommando dem Bf. Folgendes mit:

 

"Zu Ihrer Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde vom 07. März 2003, welche Sie an den UVS in 4020 Linz eingebracht haben, teilen wir Ihnen mit, daß das erwähnte Schriftstück am 01. April 2003 nachweislich beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich (übersendet vom UVS ) eingelangt ist.

 

In offener Frist teilen wir Ihnen mit, daß die Überprüfung des Sachverhaltes keinerlei Fehlverhalten und Verstösse gegen Vorschriften/Gesetze von Seiten der Beamten ergeben hat.

 

Da gegen Sie eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet wurde, trifft die rechtlichen Entscheidungen in diesem Fall die Bezirkshauptmannschaft V.

Ihre Beschwerde muß daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Landesgendarmeriekommandanten:

P, Oberst"

 

2.2. Mit der gegenständlichen Eingabe verweist der Bf. auf seine Beschwerde, das Antwortschreiben des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich und beantragt über die Richtlinienbeschwerde zu entscheiden und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht in die gegenständliche Beschwerde samt Beilagen genommen. Da daraus nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob der vom Bf. vorgebrachte Sachverhalt nach der Richtlinienverordnung beschwerdefähig ist, wurden der Vertreter, der Bf., die belangte Behörde und die einschreitenden Gendarmeriebeamten (Insp. H F und RvInsp S R) zur öffentlich mündlichen Verhandlung am 11. August 2003 geladen.

 

3.1. In der mündlichen Verhandlung hat der Bf. am 11. August 2003 die Beschwerde dahingehend konkretisiert, dass die Richtlinienbeschwerde auf die Ausfolgung einer Niederschrift, die Ausfolgung des Gegenstreifens des Alkomaten, die Ausstellung einer Versicherungsbestätigung und die Bekanntgabe des Namens, erforderlichenfalls Aushändigung der Visitenkarte gerichtet ist.

 

3.2. Auf Grund der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Bf. den Gendarmerieposten V am 25. Jänner gegen 09.20 Uhr aufgesucht hat, damit ihm als Fahrzeughalter eine Bestätigung für die Kaskoversicherung ausgestellt würde. Das Begehren wurde nur zu Beginn der Amtshandlung geäußert. Da sich die Amtshandlung ausweitete, beim Bf. eine Atemluftuntersuchung durchgeführt wurde und der Bf. im Anschluss daran unter Zeitdruck gestanden ist, hat er sein Begehren, Ausfolgung der gewünschten Bestätigung, nicht wiederholt. Bedingt durch die Entwicklung der Amtshandlung hat der Zeuge RvInsp R einfach vergessen, die ursprünglich geforderte Bestätigung auszufolgen. Während der gesamten Amtshandlung hat der Bf. weder um Bekanntgabe des Namens/der Dienstnummer noch um Ausfolgung einer Visitenkarte oder des Messstreifens ersucht.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ist nach Durchführung des Beweisverfahrens unstrittig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit SPG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 104/2002) hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass Ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

Gemäß § 89 Abs. 4 SPG hat jeder, dem gemäß § 89 Abs. 2 leg. cit. mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung nach Abs. 2 nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

 

4.2. Auf der Grundlage des § 31 SPG erging die am 27. April 1993 kundgemachte Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl Nr. 266/1993, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen wurden (Richtlinien-Verordnung - RLV). Diese Verordnung wurde im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erlassen. Sie trat nach ihrem § 11 am 1. Mai 1993 in Kraft. Die Verordnungsermächtigung des SPG eröffnete die Möglichkeit für den Innenminister die im § 31 Abs. 2 SPG vorgesehenen Verhaltensregeln in einer Art Berufspflichten- oder Verhaltenskodex für Exekutivorgane zu normieren (vgl. Erl. zur RV 148 BlgNR 18. GP, 38; AB 240 BlgNR 18. GP, 3 aE). Nach dem Einführungserlass des Innenministers vom 19. April 1993, Zl. 94.762/15-GD/93, verfolgen die erlassenen Richtlinien den Zweck, generelle Standards für den Umgang mit Betroffenen verbindlich festzulegen, um dadurch die Gefahr zu mindern, dass es im Zuge von Amtshandlungen zu Konflikten mit Betroffenen kommt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, handelt es sich nach der Konzeption des SPG bei der Frage, ob eine Richtlinie für das Einschreiten iSd SPG verletzt wurde, um eine Angelegenheit des inneren Dienstes nach Art 10 Abs. 1 Z 14 B-VG, die von der Materie, in der die Organe einschreiten, unabhängig ist. Dementsprechend ist im Verfahren über eine Richtlinienbeschwerde auch die Dienstaufsichtsbehörde belangte Behörde und hat diese zunächst eine Überprüfung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.1.1997, 96/01/0001; VwGH 11.6.1997, 96/01/0002). Bei der Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG handelt es sich um einen Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der RLV, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, geltend gemacht wird (vgl VwGH 2.6.1998, 97/02/0278, 0279; VwGH 24.11.1999, 96/01/0582, 0583 ua Zlen.).

 

Die Beschwerde nach § 89 SPG setzt die explizite Behauptung des Betroffenen voraus, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (vgl VwGH 13.1.1999, 98/01/0169; VwGH 24.11.1999, 96/01/0582, 0583 ua Zlen.). Es genügt, irgendeine Richtlinienverletzung zu behaupten, ohne dass eine exakte Zuordnung des behaupteten richtlinienwidrigen Verhaltens zu einer bestimmten Norm der auf Grund des § 31 SPG erlassenen RLV erforderlich wäre (vgl VwGH 13.1.1999, 98/01/0169).

 

Die behauptete Verletzung einer Richtlinie muss gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein (vgl VwGH 24.6.1998, 96/01/0609; VwGH 24.11.1999, 96/01/0582, 0583 ua Zlen.).

 

Schließlich können Richtlinienverletzungen nur beim Einschreiten und nicht bei Untätigkeit, also einem "Nichteinschreiten", eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes auftreten und der Beschwerdeführer muss vom Einschreiten des Exekutivorgans betroffen sein (vgl mwN Hauer/Keplinger, Kommentar zum SPG2, Linde-Verlag 2001, 706).

 

4.3. Die RLV aus dem Jahr 1993 regelt in §§ 1 ff verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung im Rahmen des Exekutivdienstes, im § 6 Richtlinien für den Umgang mit von Amtshandlungen Betroffenen, im § 7 die Ausübung von Zwangsgewalt, im § 8 bestimmte Informationspflichten betreffend Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Wahlarztes. Im § 9 RLV geht es um die Bekanntgabe der Dienstnummer und im § 10 RLV um die Dokumentation der für das Einschreiten maßgeblichen Umstände.

 

Der Bf. hat in seiner Eingabe vom 7. März 2003 teilweise einen Sachverhalt vorgebracht, der unter den Verhaltenskodex der Richtlinienverordnung fällt. Die Dienstaufsichtsbehörde hat sich auf einen - nicht wiedergegebenen und somit nicht erkennbaren - Sachverhalt bezogen und festgestellt, dass dessen Überprüfung kein Fehlverhalten des Beamten ergeben habe.

4.4. Zu Spruchteil I.:

 

4.4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 RLV ist die Dienstnummer in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

 

Da der Bf. zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung vom einschreitenden Organ die Dienstnummer verlangt hat, kann diesbezüglich auf eine Verletzung der Richtlinienverordnung nicht erkannt werden. Darüber hinaus war auch das einschreitende Organ auf Grund der Richtlinienverordnung nicht verpflichtet, dem Bf. seinen Namen bekanntzugeben.

 

4.4.2. § 6 Abs. 3 Z. 3 RLV sieht ausschließlich für Vernehmungen während einer Anhaltung die verpflichtende Anfertigung einer Niederschrift vor.

 

Selbst wenn bei der Amtshandlung am Gendarmerieposten V eine Vernehmung stattgefunden haben sollte, wurde der Bf. zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung angehalten. Der die Amtshandlung führende Beamte war daher auf Grund der Richtlinienverordnung nicht gehalten, eine Niederschrift anzufertigen. Eine "Nichtausfolgung" einer Niederschrift, die nach der Richtlinienverordnung nicht anzufertigen war und sonst auch nicht angefertigt wurde, kann daher keine Verletzung der Richtlinienverordnung darstellen.

 

4.4.3. Die Richtlinienbeschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

 

 

4.5. Zu Spruchteil II.:

 

4.5.1. Die gegenständlichen Beschwerdepunkte "Unterlassung der Ausfolgung einer Bestätigung für die Kaskoversicherung" und "Unterlassung der Ausfolgung des Gegenstreifens des Alkomaten" können nicht Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde sein. Denn es handelt sich dabei um in concreto möglicherweise unrichtig gehandhabtes Organhandeln, nicht aber um eine Angelegenheit des nach der RLV vorgeschriebenen Verhaltens im Umgang mit von Amtshandlungen Betroffenen. Der Bf. hat damit kein bestimmtes Verhalten der Gendarmeriebeamten geschildert, das auf einen den Bestimmungen der Richtlinienverordnung widersprechenden Umgang mit Ihm als Betroffenen schließen ließe.

4.5.2. Im Ergebnis war die vorliegende Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.

 

5. Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei und ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, die belangte Behörde die obsiegende und der Bf. die unterlegene Partei. Es war daher im Grund der spruchgemäßen Zurück- und Abweisung der Kostenaufwandersatzantrag abzuweisen. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 79a AVG zugunsten des Rechtsträgers der belangten Dienstaufsichtsbehörde war nicht zu treffen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweise:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 
 

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