Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220772/6/Kon/Fb

Linz, 16.11.1994

VwSen-220772/6/Kon/Fb Linz, am 16. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau G J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28. Oktober 1993, Ge96-362-1993, wegen Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß: 1) nach der Wortfolge "vertretungsbefugtes Organ" einzufügen ist: "und sohin gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich Verantwortliche", 2) dem unter Faktum 2) erhobenen Tatvorwurf folgender rechtserheblicher Umstand voranzustellen ist: "obwohl in Ihrem Betrieb Kundenverkehr herrscht,".

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der jeweils gegen sie verhängten Geldstrafen, ds. insgesamt 2.800 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1 VStG, §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M Gaststättenbetriebe GmbH., wie bei einer Kontrolle des Betriebes H, W, am 27.8.1993 durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt werden konnte, 1.) der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerin R W keinen ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten zur Aufbewahrung und Sicherung gegen Wegnahme ihrer Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt, 2.) nicht dafür Sorge getragen, daß die Abortanlage für die genannte Arbeitnehmerin nicht von den Kunden benützt werden konnte; es war weder eine Toilettanlage als Personal-WC gekennzeichnet noch gesondert verschließbar ausgeführt.

3.) einen Feuerlöscher in der Küche bereitgehalten, der seit der Werksendkontrolle im Juli 1986 nicht mehr auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft worden war, 4.) im Betrieb keinen Abdruck der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle aufgelegt gehabt, 5.) in der Küche im Bereich des Herdes eine Doppel- und eine Einfachsteckdose bereitgehalten, die stark verschmort und teilweise aus der Wand herausgerissen waren, obwohl sie ans Netz angeschlossen und funktionsfähig waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) § 31 Abs. 3 lit. b ArbeitnehmerschutzG i.V.m. § 86 Abs. 1 2.) § 31 Abs. 2 lit. h ANSchG i.V.m. § 85 Abs. 5 3.) § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG i.V.m. § 76 Abs. 7 4.) § 31 Abs. 3 lit. e ANSchG i.V.m. § 98 AAV 5.) § 31 Abs. 2 lit. j ANSchG i.V.m. § 38 und 89 AAV Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S falls diese uneinbringlich gemäß § ist, Ersatzarrest von 1.) 3.000,-- 36 Stunden 31 Abs.3 ANSCHG 2.) 3.000,-- 36 Stunden 31 Abs.2 ANSchG 3.) 3.000,-- 36 Stunden 31 Abs.2 ANSchG 4.) 1.000,-- 12 Stunden 31 Abs.3 ANSchG 5.) 4.000,-- 48 Stunden 31 Abs.2 ANSchG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 1.400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 50,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 15.400,--." Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Der Feuerlöscher sei in der Zwischenzeit wieder überprüft worden. Bei dieser Überprüfung seien keine Mängel festgestellt worden.

Die Küche sei seit 1985 in Betrieb, sei kommissioniert und kollaudiert worden, ohne daß dabei Mängel festgestellt worden seien. Vom zuständigen Arbeitsinspektorat seien damals keine Vertreter entsendet worden. Für das Personal seien keine WC's installiert worden, da dies von der Bauordnung nicht zwingend vorgeschrieben werde und vom Arbeitsinspektorat auch nicht verlangt worden sei. Dieser Umstand betreffe auch die Kleiderablage.

Der Stecker in der Küche sei bereits mehrmals ausgewechselt worden, wobei sie den Koch schriftlich in Kenntnis setzte, daß bei etwaigen Mängel, sie sofort zu informieren sei. Dies sei jedoch nicht geschehen, da dieser (der Koch) im Glauben gewesen sei, daß diese Steckdose funktionstüchtig sei. Die Funktionstüchtigkeit der Steckdose sei auch von den Beamten festgestellt worden. Es habe sich bei der Steckdose nur um eine äußerliche Verschmutzung gehandelt.

Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung sei von den Arbeitnehmern aus Interesselosigkeit weggeworfen und konnte daher nicht mehr aufgefunden werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt vorge funden, der von der Berufungswerberin im übrigen nicht bestritten wird. Aus diesem Grund konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Abstand genommen werden.

Da die jeweils verhängten Geldstrafen unter dem Betrag von 10.000 S liegen, hatte gemäß § 51c VStG der unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied über die vorliegende Berufung zu entscheiden.

In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Beschuldigte hat durch die ihr angelasteten Taten, welche aufgrund der Feststellungen des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk als erwiesen zu erachten sind, eindeutig gegen die Bestimmungen der §§ 66 Abs.1, 85 Abs.5, 76 Abs.7, 98, 38 und 89 AAV verstoßen. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist sohin erfüllt.

Mit ihrem Berufungsvorbringen vermag die Beschuldigte ihr strafbares Verhalten weder zu rechtfertigen noch glaubhaft darzulegen, daß sie von der Verletzung der von ihr übertretenen Rechtsvorschriften kein Verschulden trifft. Es liegt sohin ein schuldhaftes Handeln der Berufungswerberin vor. Aus diesem Grund ist der Schuldspruch der Erstbehörde, dessen Begründung vollinhaltlich beizutreten ist, zu Recht ergangen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.h und j Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) sind Verwaltungsübertretungen wie die unter Faktum 2) und Faktum 5) angeführten mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 31 Abs.3 lit.b und e leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen wie die unter Faktum 1) und Faktum 4) angeführten mit Geldstrafen bis zu 20.000 S zu bestrafen.

In Anbetracht dieser Strafobergrenzen liegen die gegen die Beschuldigte verhängten Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens und sind in dieser Höhe einerseits dem Schuldund Unrechtsgehalt der Taten angemessen und andererseits auch notwendig, um die Beschuldigte in Hinkunft wirksam vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten zu können. Nach den von der Erstbehörde ermittelten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten sind ihr die Strafen auch wirtschaftlich zumutbar. Eine Herabsetzung der ohnehin geringen Geldstrafen würde dem Schutzzweck der Strafnormen zuwiderlaufen und war daher nicht vertretbar.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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