Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220773/7/Kon/Fb

Linz, 25.11.1994

VwSen-220773/7/Kon/Fb Linz, am 25. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung der Frau G J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 28. Oktober 1993, Ge96-374-1993, wegen Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 ArbIG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß nach der im Spruch aufscheinenden Wortfolge: "nach außen hin vertretungsbefugtes Organ" einzufügen ist die Wortfolge: "und sohin als gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlich Verantwortliche...".

II. Die Beschuldigte hat 20 % der gegen sie verhängten Geldstrafe, ds. 3.200 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1 VStG und §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der M Gaststättenbetriebe Ges.m.b.H. für das Restaurant 'zur Schmiede' in W, der Aufforderung des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk, Linz, vom 14.9.1993, gemäß § 8 Abs.3 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) bis spätestens 30.9.1993 die Prüfbücher für die im Betrieb verwendeten Kälteanlagen, die Namen und Geburtsdaten aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die Arbeitsaufzeichnungen und Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juni bis August 1993 und Beginn der Arbeitsverhältnisse aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer im Original oder in Kopie dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln, keine Folge geleistet, obwohl Sie als Arbeitgeberin verpflichtet sind, dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen diese Unterlagen zu über mitteln.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d i.V.m. § 8 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG)." Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S falls diese unein- Arreststrafe gemäß § bringlich ist, von Ersatzarrest von 16.000,-- 192 Stunden -- 24 Abs.1 leg.cit." Begründend führt hiezu die Erstbehörde aus, daß die Beschuldigte aufgrund der Bestimmungen des § 8 Abs.1 ArbIG verpflichtet und veranlaßt gewesen wäre, die vom Arbeitsinspektorat geforderten Unterlagen vorzulegen. Der Umstand, daß gewisse Unterlagen ohnehin in ihrem Betrieb aufgelegen wären, rechtfertige keineswegs deren Nichtvorlage gegenüber dem Arbeitsinspektorat. Es sei sohin unter Rücksichtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG zu entscheiden gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Die Aufzeichnungen hätten nicht zur Verfügung gestellt werden können, da das Personal auf Datenschutz beharrt habe und mit der Vorlage dieser Unterlagen nicht einverstanden gewesen wäre. Dies deshalb, weil der Verwendungszweck dieser Offenlegung nicht angeführt worden sei. Es wäre ihr auch administrativ nicht möglich gewesen, diese Unterlagen ewig aufzubewahren, da sie in ihrer Arbeitszeit für wichtigere Dinge im Betrieb zu sorgen habe. Bei einer Steyrer-Gastwirte-Besprechung sei festgestellt worden, daß bei fast keinem Betrieb solche Unterlagen vom Arbeitsinspektorat angefordert worden seien. Es sei daher nicht nach dem Gleichheitsprinzip vorgegangen worden.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs.1 ArbIG sind Arbeitgeberinnen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.

Gemäß § 8 Abs.3 leg.cit. haben Arbeitgeberinnen dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs.1 genannten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften sowie Auszüge dieser Unterlagen zu übermitteln.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG begeht, sofern die Tat mit dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen, wer entgegen § 8 Abs.3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

Die entgegen der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 8 Abs.3 ArbIG unterbliebene Übermittlung der vom Arbeitsinspektorat angeforderten Unterlagen ist erwiesen und wird von der Beschuldigten ihrem Berufungsvorbringen nach auch nicht bestritten. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist sohin voll erfüllt.

Mit ihrem Vorbringen in der Berufung vermag die Beschuldigte weder eine Rechtfertigung ihres Verhaltens zu begründen noch glaubhaft darzulegen, daß ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift, der sie zuwidergehandelt hat, unverschuldetermaßen nicht möglich war. Es ist sohin auch die subjektive Tatseite im Sinne des Verschuldens der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt, sodaß der erstbehördliche Schuldspruch zu bestätigen und dessen Begründung beizutreten war.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist aufzuzeigen, daß die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens, der sich im gegenständlichen Fall zwischen 500 S bis 50.000 S bewegt, eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (siehe hiezu VwGH vom 25.3.1980, Slg. 10077 A uva).

Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes eine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Wenngleich solche Darlegungen die Begründung des erstbehördlichen Straferkenntnisses vermissen läßt, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat nicht veranlaßt, das entsprechend dem Antrag des Arbeitsinspektorates festgesetzte Strafausmaß herabzusetzen.

So entspricht die noch im unteren Drittel des Strafrahmens gelegene Geldstrafe insofern dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, weil sich die Beschuldigte im vorliegenden Fall mit völlig unzureichender Begründung weigerte, einer im Gesetz begründeten Verpflichtung nachzukommen. Durch diese Ver weigerung hat sie, was ihren Betrieb betrifft, die Arbeitsinspektion an der Ausübung ihrer gesetzlichen Tätigkeit, nämlich die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen, gehindert. Insbesondere generalwie auch spezialpräventive Gründe rechtfertigen daher dieses Strafausmaß bzw stünden dessen Herabsetzung entgegen. Die verhängte Geldstrafe ist nach den von der Erstbehörde ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschuldigten auch wirtschaftlich zumutbar.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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