Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220780/12/Schi/Ka

Linz, 28.04.1994

VwSen-220780/12/Schi/Ka Linz, am 28. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt; Berichter:

Dr. Schieferer; Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des R P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels (Magistrat Wels) vom 12.11.1993, MA2-GeBA-537-1993 Ste, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß a) der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat:

"Sie haben es als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs.2 GewO 1973) der Gastronomie und Hotelmanagement GesmbH, W, zu vertreten, daß am 9.8.1993 um 4.16 Uhr, am 14.8.1993 um 02.13 Uhr, am 16.8.1993 um 23.26 Uhr und am 26.8.1993 um 03.55 Uhr sowie um 04.25 Uhr im Gastlokal "N", die mit Bescheid des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Wels vom 30.1.1990, MA2-Ge-3145-1989, genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage (Betriebsart Cafe) insofern nach einer Änderung ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wurde, als dort die (gewerbebehördlich nicht genehmigte) Musikanlage, bestehend aus: SANSUI Compact Disc Player CD-X 217, JVC RX 222 FM/AM und Computer Controlles Receiver Quarz Lock, betrieben wurde, obwohl die solcherart geänderte Betriebsanlage geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm zu belästigen"; b) die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) zu lauten hat: "§ 366 Abs.1 Z4 zweiter Fall GewO 1973 iVm § 74 Abs.2 Z2 und § 81 Abs.1 GewO 1973"; c) die angewendete Gesetzesbestimmung, nach der die Strafe verhängt wird (§ 44a Z3 VStG) zu lauten hat: "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973".

II. Insofern sich die Berufung vom 29.11.1993 auch gegen die beschlagnahmte Musikanlage (bestehend aus Sansui Compakt Disc Player CD-X 217, JVC RX 222 FM/AM und Computer Controlles Riceiver Quarz Lock) richtet, wird die diesbezügliche Berufung ebenfalls abgewiesen und der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochene Verfall bestätigt.

III. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind 20 % der verhängten Strafe, ds 3.000 S, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafverfahrensgesetz 1991 VStG, BGBl.Nr.52/1991; § 366 Abs.1 Z4 und § 74 Abs.2 Z2 und § 81 Abs.1 GewO 1973 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr.50/1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr.29/1993.

zu II.: § 366 Abs.1 Z4 und § 369 Gewerbeordnung 1973 iVm § 17 VStG.

zu III.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Wels hat mit Straferkenntnis vom 12.11.1993, MA2-GeBa-537-1993 Ste, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er es als Verantwortlicher der Gastronomie und Hotelmanagement GesmbH, W, zu vertreten hat, daß am 9.8.1993 um 04.16 Uhr, am 14.8.1993 um 02.13 Uhr, am 16.8.1993 um 23.26 Uhr und am 26.8.1993 um 03.55 Uhr sowie um 04.25 Uhr im Gastlokal "N" in W, eine genehmigungspflichtige Musikanlage ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde.

Gleichzeitig wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 1.500 S verhängt sowie gemäß § 17 VStG iVm § 369 GewO 1973 verfügt, daß über die gewerbebehördlich nicht genehmigte Musikanlage, bestehend aus den Einzelkomponenten SANSUI Compakt Disc Player CD-X 217 JVC RX 222 FM/AM Computer Controlles Receiver Quarz Lock die Strafe des Verfalles ausgesprochen wird.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß im gegenständlichen Fall das Strafverfahren gegen die falsche Person eingeleitet worden wäre, weil das Lokal in W, mit dem Namen der Firma Gastronomieund Hotelmanagement GesmbH (geführt wird), nicht jedoch von Herrn R P. Das Strafverfahren habe sich daher gegen diese GesmbH zu richten. Aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 30.1.1990, MA2-Ge-2145-1989 Dr.J/Ep, ergebe sich, daß von der Betriebsanlagengenehmigung für das Lokal Maschinen, Geräte und Ausstattung der Anlage nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise derart genehmigt seien, daß sie vornehmlich auch dazu bestimmt seien, in Privathaushalten verwendet zu werden, das bedeute, daß eine Musikanlage dann nicht genehmigungspflichtig bzw bereits vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid umfaßt sei, wenn sie normalerweise auch in Privathaushalten stehe und benützt werde. Bei der beschlagnahmten Musikanlage handle es sich um eine solche, die von jedermann in einem jeden Fachgeschäft erworben werden könne, auch sei die Leistung dieser Anlage nicht sehr hoch; es handle sich um ein Massenprodukt mit ausgesprochen schwacher Musikleistung; sie erfülle somit nicht die besondere Qualifikation einer gewerblichen Musikanlage. Es handle sich daher um eine genehmigte Musikanlage im Sinne des zitierten Bescheides vom 30.1.1990.

Deshalb habe weder Herr R P bzw die GesmbH den § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 verletzt. Weiters sei auch die Strafe zu hoch bemessen. Die Strafe des Verfalles könne nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Übertretung des § 366 GewO 1973 vorliege. Da jedoch eine Übertretung gar nicht vorliege, sondern diese Anlage vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 30.1.1990 mitumfaßt sei, sei es unzulässig, die Strafe des Verfalles auszusprechen, da keine Übertretung der Gewerbeordnung begangen wurde. Schließlich sei die Strafe in Höhe von 15.000 S zu hoch bemessen, weil der Berufungswerber lediglich ein Einkommen von 10.000 S netto hat.

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt und keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Ebenso wurde auf die Abgabe einer Gegenschrift verzichtet. Nach Einsichtnahme in dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt erweist sich der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt und es wird daher der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt. Im übrigen wurde in der Berufung im Ergebnis lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und eine mündliche Verhandlung ausdrücklich nicht verlangt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen war.

Es wurde daher der Entscheidung der erwiesene, weil in der Berufung nicht bestrittene Sachverhalt zugrundegelegt; der Berufungswerber R P ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Betreiberin des Gastlokales Cafe "N" in W, der GesmbH bestellt und genehmigt.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. Gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Nach § 81 Abs.1 GewO 1973 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 369 GewO 1973 kann die Strafe des Verfalles von Waren, Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG) ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 im Zusammenhang stehen.

Gemäß § 17 Abs.1 VStG dürfen - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

Gemäß § 39 Abs.1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

4.2. Daß die vorliegenden beschlagnahmten bzw für verfallen erklärten Musikgeräte (bzw die Musikanlage) mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 GewO 1973 im Zusammenhang stehen, ist entgegen der Meinung des Berufungswerber offensichtlich. Auch konnte die belangte Behörde nach den wiederholten Anzeigen, die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführt sind, zu Recht vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 ausgehen.

4.3. Zur Verantwortlichkeit:

4.3.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, daß ihre Verantwortlichkeitsregelungen nur dann anzuwenden sind, sofern es keine Sonderbestimmungen gibt.

Da die Gewerbeordnung in § 9 Abs.1 und § 370 Abs.2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des § 9 Abs.1 VStG der § 9 Abs.2 VStG nicht anwendbar (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 755 mit Nachweis).

Gemäß § 9 Abs.1 der GewO 1973 können juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ein Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellen.

Wurde daher für das konzessionierte bzw gebundene Gewerbe eines Gastgewerbebetriebes ein Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1973 bestellt und behördlich genehmigt, so ist der Geschäftsführer dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es muß sich daher der Gewerbeinhaber eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt (§ 39 Abs.3 GewO 1973). Unter diesem Aspekt ist auch die Regelung des § 370 Abs.2 GewO 1973, wonach Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen sind, naheliegend bzw. logische Folge.

4.3.2. Beim Berufungswerber handelt es sich um den alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer der GesmbH (Firmenbuchnummer ) und auch um den gewerberechtlichen Geschäftsführer.

4.4. Insofern der Berufungswerber die Genehmigungspflicht der beschlagnahmten Musikanlage bestreitet, weil es sich um Geräte handelte, die in Privathaushalten verwendet würden, bzw um Massenprodukte mit ausgesprochen schwacher Musikleistung, die außerdem vom Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 30.1.1990 umfaßt wären, so ist dazu folgendes festzustellen:

4.5. Gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1973 begründet bereits die bloße Möglichkeit einer Belästigung der Nachbarn die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage. Die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage ist nämlich schon dann gegeben, wenn Belästigungen der angeführten Art nicht auszuschließen sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich um für Betriebsanlagen nicht spezifische Auswirkungen handelt bzw wenn keine über das Ausmaß einer durch ein normales Haushaltsgerät bewirkte hinausgehende Geräuschimmissionen verursacht werden können (Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage, RZ 181). Im Fall VwSlg 10432A/1981 (Lärm durch Stereoanlage in einem Kaffeehaus) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage schon dann gegeben ist, wenn Belästigungen der angeführten Art nicht auszuschließen sind. Auch der Einwand, daß es sich bei den beschlagnahmten Geräten um Modelle mit schwacher Musikleistung handelt, ist daher vollkommen irrelevant. Im übrigen hat der gewerbetechnische Amtssachverständige bereits im Zuge einer Überprüfung am 7.9.1993 (AV vom 7.9.1993, MA2-GeBA-537-1993) festgestellt, daß "die im Lokal vorgefundene Musikanlage, bestehend aus SANSUI Compact Disc Player CD-X 217; JVC RX 222 FM/AM, Computer Controlles Receiver Quarz Lock" im Handel frei käuflich, jedoch aufgrund der Leistung geeignet ist, erhebliche Lärmeinwirkungen im Bereich der Nachbarschaft zu verursachen. Dies wurde im Zuge der Lokalüberprüfung am 7.9.1993 durch Inbetriebnahme und Betreiben mit maximaler Lautstärke festgestellt." 5.1. Allerdings hat die belangte Behörde bei Erlassung des Straferkenntnisses den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage, der insbesondere auch bei Beurteilung der Frage zu beachten ist, ob ein strafbares Verhalten unter den Tatbestand der Z3 oder der Z4 des § 366 Abs.1 GewO 1973 zu subsumieren ist, offenbar verkannt und deshalb die vorliegende Verwaltungsübertretung dem Tatbestand fälschlicherweise der Z3 unterstellt. Der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage besteht nämlich darin, daß sämtliche Einrichtungen und Objekte einer Anlage eine Einheit bilden und als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegen, einschließlich solcher Objekte, die - für sich genommen - nicht genehmigungspflichtig wären. Als gewerbliche Betriebsanlage ist daher die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, welche dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind. Ihre Grundlage hat diese Qualifikation darin, daß nicht etwa die einzelnen Einrichtungen bzw die beim Betrieb vorkommenden Manipulationen den Gegenstand der behördlichen Genehmigung bilden, sondern die Gesamtanlage und die in ihr vorzunehmenden Tätigkeiten; vergleichbar für den vorliegenden Fall ist das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.1988, 87/04/0074: Eisbar, am Hotel befestigte Lautsprecher. Denn nur durch eine solche Gesamtbetrachtung kann das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen Anlagenteile in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilt und damit der vom Gesetz angestrebte umfassende Nachbarschaftsschutz bewirkt werden (VwSlg 11888 A/1985).

Durch den Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage kommt sohin ua zum Ausdruck, daß sich die Genehmigungspflicht nicht auf einzelne, bestimmte Maschinen oder Geräte beschränkt, sondern daß das Genehmigungsverfahren die gesamte Betriebsanlage erfaßt.

5.2. Daraus folgt, daß im vorliegenden Fall nicht eine Übertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 vorliegt, weil hier eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (überhaupt) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betrieben worden sein müßte; im vorliegenden Fall wurde aber im Rahmen einer an sich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlage (Genehmigungsbescheid vom 30.1.1990, MA2-Ge-3145-1989) eine von diesem Genehmigungsbescheid nicht umfaßte Musikanlage betrieben, was aber zweifellos unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage eine Änderung der Betriebsanlage bzw den Betrieb einer Betriebsanlage nach der Änderung ohne Genehmigung darstellt. Aus diesem Grund war eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 diesem Fall zugrundezulegen und der Spruch entsprechend zu berichtigten (siehe auch Punkt 10).

6. Zum Verschulden des Berufungswerbers:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl.

90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat der Berufungswerber aber nicht erstattet.

7. Zur Höhe der verhängten Geldstrafe bzw zum Antrag, diese entsprechend herabzusetzen.

7.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

7.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angeführt, daß sie auf die massiven Nachbarbeeinträchtigungen durch die von der Musikanlage ausgehenden Lärmimmissionen Bedacht zu nehmen hatte. Diese Interessen hält auch der O.ö. Verwaltungssenat im Berufungsfall für verletzt, wobei der Unrechtsgehalt der Tat durch die nicht bloß kurzfristige Dauer des deliktischen Verhaltens nicht als vernachlässigbare Größe einzustufen ist. Strafmilderungsgründe kamen keine hervor, insbesondere zumal dem O.ö. Verwaltungssent aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, daß der Berufungswerber schon mehrfach wegen Übertretungen der GewO 1973 rechtskräftig bestraft wurde; dabei ist auch auf eine einschlägige Vorstrafe hinzuweisen. Auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wurden bereits von der belangten Behörde entsprechend berücksichtigt. Im übrigen befindet sich die verhängte Geldstrafe noch immer im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 50.000 S) und ist daher nicht als überhöht zu werten. Die verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen. Sie erscheint jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es war daher auch die verhängte Strafe zu bestätigen.

8. Die verfügten Ergänzungen des Spruchs modifizieren nicht die Tat, sondern vervollständigen nur deren rechtliche Qualifizierung und erfließen aus der Richtigstellungsbefugnis, die nach der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in solchen Fällen vom unabhängigen Verwaltungssenat durchzuführen ist; weiters haben sie ihre Grundlage in der Anordnung des § 44a Z2 und Z3 VStG, wonach der Strafspruch die verletzte Verwaltungsvorschrift bzw die verhängte Strafe und die dabei angewendete Gesetzesbestimmung genau zu enthalten hat. Auch diese Berichtigung liegt innerhalb der Entscheidungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates in der Sache selbst (vgl. VwGH 28.1.1993, 92/04/0129).

9. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds insgesamt 3.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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