Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500033/5/Gf/Km

Linz, 20.07.1994

VwSen-500033/5/Gf/Km Linz, am 20. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner und den Berichter Dr. Grof sowie den Beisitzer Dr.

Konrath über die Berufung des F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Mai 1994, Zl.

VerkGe230038/6-1994/Ga, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde dem Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises zur Ausübung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit einem Lastkraftwagen (Güterfernverkehr), einge schränkt auf den Abschleppdienst und für den Standort Gunskirchen, Kieswerkstraße 1, keine Folge gegeben.

1.2. Gegen diesen ihm am 27. Mai 1994 zugestellten Bescheid wendet sich die vorliegende, am 13. Juni 1994 zur Post gegebene Berufung.

2.1. Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 22. Juni 1994, Zl. VwSen-500033/2/Gf/Km, wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt, daß sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, daß ihm der angefochtene Bescheid am 27. Mai 1994 durch persönliche Übernahme eines Rückscheinbriefes zugestellt wurde und deshalb mit diesem Tag auch die zweiwöchige gesetzliche Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, weshalb die Frist zur Einbringung der Berufung am 10. Juni 1994 geendet hat und sich die erst am 13. Juni 1994 zur Post gegebene Berufung sohin nach der Aktenlage als verspätet erweist.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, einlangend bis zum 15. Juli 1994 Beweismittel beizubringen, die geeignet sind, eine andere Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes herbeizuführen.

2.2. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher davon auszugehen, daß keine Umstände vorliegen, die die Rechtswirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides ausschließen.

3. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die erst drei Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegebene Berufung im Lichte des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet.

Sie war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. G a l l n b r u n n e r

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