Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220787/8/Kon/Fb

Linz, 02.12.1994

VwSen-220787/8/Kon/Fb Linz, am 2. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des F K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.10.1993, GZ: 502-32/Kn/We/115/92a, wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - 1991 (AVG) iVm § 24 VStG, § 31 Abs.2 VStG, § 41 Abs.1 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten F K in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter iSd § 31 Abs.2 ASchG der S Österreich AG, L, und somit als für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Verantwortlicher zur Last gelegt, es vertreten zu haben, daß am 10.6.1992 auf der von der A K A betriebenen Baustelle "A K A", wie anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, die unter Faktum 1) und 2) näher umschriebenen Verwaltungsübertretungen nach der Bauarbeitenschutzverordnung (BAV) und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) begangen zu haben.

Über die vom Beschuldigten gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt ergab, daß dem Beschuldigten - im Ladungsbescheid vom 3.11.1992, GZ: 501/R-190/92, (ON 30) - die ihm angelasteten Taten angeführt sind, jedoch nicht deren Tatzeitpunkt 10.6.1992. Auch aus der Niederschrift über die am 8.1.1993 erfolgte Vernehmung des Beschuldigten (ON33) geht der Tatzeitpunkt nicht hervor. Unter Punkt: "Gegenstand der Vernehmung" (Genaue Beschreibung der Tat) ist in der Niederschrift festgehalten, daß der erwähnte Ladungsbescheid vom 3.11.1992 dem Beschuldigten vorgelesen wurde und einen wesentlichen Bestandteil der Vernehmung bildet. Die gegen den Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erhobenen Tatvorwürfe sind sohin unzureichend umschrieben, weil das wesentliche Sachverhaltselement Tatzeit fehlt. Erst im angefochtenen Straferkenntnis vom 14.10.1993, dem Beschuldigten zugestellt am 17.11.1993, sohin lange nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, wurden dem Beschuldigten die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen unter Angabe deren Tatzeit zur Last gelegt.

Da ein iSd § 44a Z1 VStG ausreichend konkretisierter Tatvorwurf gegen den Beschuldigten erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erhoben wurde, erfolgte dessen Bestrafung rechtswidrig.

Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben und war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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