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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220788/9/Kon/Fb

Linz, 12.12.1994

VwSen-220788/9/Kon/Fb Linz, am 12. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Dipl.-Ing. H J, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.10.1993, GZ: 502-32/Kn/We/115/92b, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß:

1) der Beschuldigte hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen gemäß § 31 Abs.5 ASchG strafbar ist, 2) die unter Faktum 2) angeführte Tat eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr. 267/1954, bildet.

II. Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf die Dauer von fünf Tagen herabgesetzt werden, sodaß das Gesamtausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen 10 Tage beträgt.

III. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ent fällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: §§ 16 und 19 VStG.

zu III.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: und II.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Der Beschuldigte, Herr Dipl.-Ing. H J, wohnhaft: L hat es als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für den Bereich "Bauleitung Großbaustelle" der Fa. S, welche Partnerfirma der A K A (GesbR), Betreiberin der ggstl.

Baustelle, ist, und somit als für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften Verantwortlicher zu vertreten, daß am 10.6.1992 auf der von der A K A betriebenen Baustelle "A K A", wie anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, 1) die Absturzkanten in den einzelnen Geschossen, die Deckenränder bzw. Wandöffnungen in den Außenwänden sowie die Ränder des Hallendaches in keiner Weise gegen Absturz von Personen gesichert waren, obwohl gem. § 7 Abs.1 der Bauarbeiterschutzverordnung (BAV), an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen angebracht werden müssen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern bzw. gem. § 18 Abs.3 AAV i.V.m. § 20 AAV Wandöffnungen, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, so gesichert sein müssen, daß Personen nicht abstürzen können; 2) Öffnungen in den Geschoßdecken im Inneren des Gebäudes sowie Lichtkuppelöffnungen am Dach gleichfalls in keiner Weise gegen Absturz von Personen gesichert waren, obwohl gem. § 7 Abs.1 BAV an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen angebracht werden müssen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern.

Zum Zeitpunkt der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat waren 12 Arbeitnehmer der Fa. S Österreich AG auf der oa. Baustelle beschäftigt.

Der Beschuldigte hat hiedurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

§ 31 Abs.2 lit.p) Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG), BGBl.Nr.234/1972 i.d.g.F., i.V.m.

ad 1) § 7 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung (BAV), BGBl.Nr.267/1954 i.d.g.F., i.V.m. § 18 Abs.3 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl.Nr.218/1983 i.d.g.F., i.V.m. § 20 Abs.2 AAV ad 2) § 7 Abs.1 BAV Über den Beschuldigten werden wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 31 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz in Anwendung des § 22 VStG folgende Geldstrafen verhängt:

ad 1) S 15.000,-ad 2) S 15.000,-insgesamt S 30.000,-Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von:

ad 1) 14 Tagen ad 2) 14 Tagen insgesamt 28 Tagen Der Beschuldigte hat gem. § 64 Abs.2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10.v.H. der verhängten Strafe, das sind ad 1) und 2) je S 1.500,--, insgesamt also S 3.000,--, zu leisten." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Es entspräche nicht den Tatsachen, wenn die Erstbehörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses davon ausgehe, er hätte den ihm angelasteten Sachverhalt nicht in Abrede gestellt. Die Behauptung des Arbeitinspektorates, daß sämtliche absturzgefährdeten Stellen im Innen- und Außenbereich von Baubeginn an nicht entsprechend abgesichert gewesen wären, entspräche nicht der Wahrheit und entbehre jedweder Grundlage, zumal er selbst in regelmäßigen Abständen durch geeignete und laufende Kontrollen sich von der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzmaßnahmen überzeugt habe. Er habe in diesem Zusammenhang nicht nur die entsprechenden Weisungen als Aufsichtsorgan der Baustelle erteilt, sondern auch die erteilten Weisungen auf ihre Befolgung hin überwacht.

Dieser Umstand sei von der Erstbehörde unberücksichtigt geblieben und wäre daher eine gründliche Erörterung des Sachverhaltes erforderlich gewesen. Die von der erkennenden Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen widersprächen nicht nur seinen Aussagen, sondern auch dem tatsächlichen Geschehensablauf im Rahmen der Maßnahmen gegen die Absicherung von Absturz auf der gegenständlichen Baustelle.

Der Ablauf einer Großbaustelle erfordere es bisweilen, daß Absicherungen gegen Absturz von Personen einem permanenten Ab- und Aufbau unterlägen, da vielfach Leistungen anderer am Bau beteiligter Firmen mit daran weiterführenden Arbeiten betraut seien, denen eine Sicherungseinrichtung wie beispielsweise ein Gerüst bei der Ausführung ihrer Werkleistungen hinderlich wäre. Es bleibe daher unabwendbar, sämtliche Vorkehrungen und Maßnahmen bis zum Eintreffen des jeweiligen Professionisten zu schaffen, um diesfalls allfällige Warte- und Stehzeiten hintanzuhalten. Dabei stünden natürlich die Schutzinteressen der am Bau tätigen Arbeitnehmer im Vordergrund, was dazu führe, daß in derartigen Situationen mit äußerster Sorgfalt und Behutsamkeit vorgegangen werde. Naturgemäß - jeden Bauablauf bedingt - führe dies dazu, daß derartige Bereiche bis zum Beginn der Folgearbeiten "kurzfristig" ungesichert blieben.

Daß dadurch der weitere Aufenthalt oder die Verrichtung von Arbeiten in diesen Bereichen strengstens untersagt sei, bedürfe keiner näheren Erörterung. Den ihm zur Last gelegten Tatsachen läge genau jener vorangeführte Sachverhalt zugrunde.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 BAV sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Bei Arbeiten an besonders gefährlichen Stellen müssen die Dienstnehmer überdies angeseilt sein. Das gleiche gilt für das Anbringen oder Entfernen von Schutzeinrichtungen an besonders gefährlichen Stellen.

Gemäß § 39 Abs.1 BAV sind zur Sicherung gegen Absturz im Inneren von Bauten entweder die Deckenträger unmittelbar nach dem Verlegen voll und tragfähig zu überdecken oder die nicht zu überdeckenden Trägerlagen oder zu nicht voll tragfähigen Deckenlagen führenden Öffnungen in den Außenwänden ebenso wie jene Öffnungen, die unmittelbar in Höfe, Schächte oder unvollendete Stiegenhäuser führen, sicher abzuschranken.

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 31 Abs.5 leg.cit. sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl und der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Der den Verwaltungsübertretungen zugrundeliegende Sachverhalt, nämlich das Fehlen von Sicherungseinrichtungen an absturzgefährdeten Stellen, ist aufgrund der Feststellungen der Organe der Arbeitsinspektion als erwiesen zu erachten und wird auch durch die im Akt erliegenden, vom Arbeitsinspektor gemachten Fotos dokumentiert.

Das diesbezügliche Bestreiten des Beschuldigten, der dabei vorbringt, Sicherungseinrichtungen wären nur kurzfristig und bauablaufbedingt nicht vorhanden gewesen, um in diesen Zeiträumen firmenfremden Professionistentrupps die Durchführungen ihrer Werksleistungen zu ermöglichen, erscheint in keiner Weise glaubwürdig. Dies deshalb, weil in solchen Phasen zwangsläufig Beschäftigte an den absturzgefährdeten Stellen hätten vorgefunden werden müssen. Dies ist aber nach den Angaben des Arbeitsinspektorats für den 18.

Aufsichtsbezirk in der Stellungnahme vom 7. April 1993 nicht der Fall gewesen und wird darin zutreffend auf diesen Umstand hingewiesen. Auch auf den vom Arbeitsinspektorat aufgenommenen Baustellenfotos sind keine Arbeitnehmer im Bereich der absturzgefährdeten Stellen zu ersehen. Der Beschuldigte hat zu dem bei seiner Vernehmung vor der Erstbehörde am 30.10.1992 selbst bestätigt, daß auf den ihm vorgelegten Baustellenfotos (am 10.6.1992 vom Arbeitsinspektorat angefertigt) keine Arbeitnehmer an den beanstandeten Stellen zu ersehen wären. Daß eine Absicherung der absturzgefährdeten Stellen am Tag der Kontrolle des Arbeitsinspektorates (10.6.1992) unterblieben ist, ergibt sich auch aus den Angaben des ebenfalls als Beschuldigter in der gegenständlichen Angelegenheit vernommenen Poliers F K.

So gab der Genannte an, daß eine Absicherung aufgrund des Arbeitsablaufes nicht möglich gewesen wäre und andererseits auch ein Anseilen der Arbeitnehmer zu umständlich und daher praktisch nicht durchführbar gewesen wäre. Weiters gab der einvernommene Polier K an, daß die Lichtkuppelöffnung im Dach nicht gesichert gewesen wäre, dies allerdings deshalb, weil die Montage der Lichtkuppel unmittelbar bevorstand. Dieses Tatsacheneingeständnis des Poliers K, verbunden mit nicht anzuerkennenden Rechtfertigungsgründen, ist dessen ungeachtet in sich widerspruchsfrei und bestätigt auch die Angaben des anzeigenden Arbeitsinspektorates. Dem Vorbringen des Beschuldigten sind hingegen keine Umstände zu entnehmen, die geeignet wären, die Feststellungen des Arbeitsinspektorates in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grunde ist das Vorliegen der objektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, nämlich die unterbliebene Absicherung der absturzgefährdeten Stellen, als gegeben anzusehen.

In bezug auf Faktum 2) war der Tatvorwurf jedoch unter die Bestimmungen des § 7 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 BAV zu subsumieren, weil die Lichtkuppelöffnung keine Vertiefung iSd § 6 Abs.3 BAV darstellt.

Zur Strafbarkeit:

Gemäß § 31 Abs.5 ASchG sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Zunächst ist aufzuzeigen, daß der den Bestimmungen des § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG entsprechend zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Beschuldigte gegenüber den Bevollmächtigten an die Stelle des Arbeitgebers im Sinne der zitierten Gesetzesstelle tritt. Von der Stellung des Poliers Franz Klapfenböck als Bevollmächtigter kann deshalb ausgegangen werden, weil der Genannte dies gegenüber der Erstbehörde selbst bestätigt hat und der Beschuldigte gegenüber der Erstbehörde angab, daß F K für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich gewesen sei und zu deren Durchsetzung über die erforderliche Anordnungs- und Weisungsbefugnis verfügt habe.

Klapfenböck sei sich seiner diesbezüglichen Verantwortung auch bewußt gewesen.

In bezug auf die Strafbarkeit des Beschuldigten im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist zunächst der Erstbehörde darin zuzustimmen, daß F K aufgrund seiner Angaben, mit denen er das Fehlen von Sicherheitseinrichtungen begründete, eine Einstellung zu den Arbeitnehmerschutzvorschriften bekundete, derzufolge seine Eignung für die Stellung als Bevollmächtigter zu verneinen ist. Aus diesem Grund ist dem Beschuldigten mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl des Beschuldigten vorzuwerfen. Darüber hinaus muß dem Beschuldigten z u m i n d e s t auch mangelnde Sorgfalt bei der von ihm vorgenommenen Beaufsichtigung des Baustellenbetriebes angelastet werden, da er ansonsten bei dreimal wöchentlich vorgenommenen Baustellenkontrollen (diese Kontrollfrequenz gibt der Beschuldigte an) die verfahrensgegenständliche Verletzung der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung hätte bemerken müssen.

Aus diesem Grund ist auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite (das Verschulden) zu bejahen.

Der Schuldspruch der Erstbehörde ist sohin zu Recht ergangen.

Zur Strafhöhe:

Wie von der Erstbehörde bereits zutreffend angeführt, ist eine Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung, die nach den im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens durch die Erstbehörde ist nicht festzustellen, sodaß ihren begründenden Ausführungen zum Strafausmaß voll beizutreten war. So darf nicht außer Acht gelassen werden, daß durch die verfahrensgegenständliche Verletzung der Bestimmungen der Bauarbeitenschutzverordnung höchstrangige Rechtsgüter der Arbeitnehmer, nämlich Leben und Gesundheit, in nicht unerheblichem Ausmaß gefährdet waren. In Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe von 50.000 S erweisen sich die verhängten Geldstrafen als durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen und sind in diesem Ausmaß auch notwendig, um den Beschuldigten in Hinkunft wirksam von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten zu können.

Nicht zu folgen war allerdings der Erstbehörde in bezug auf das von ihr festgesetzte Höchstausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 14 Tagen, welches sich gegenüber dem Ausmaß der Geldstrafen als überproportional hoch erweist. Dies deshalb, weil auch bei der vollen Ausschöpfung des Strafrahmens keine höhere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte, wie weiters aus der Überlegung, daß sich mit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein stärkerer Grundrechtseingriff verbindet, als dies bei der Verhängung einer Geldstrafe der Fall ist.

Aus diesen Gründen sah sich der unabhängige Verwaltungssenat veranlaßt, das Ausmaß der Ersatzfreiheitstrafen auf die Dauer von jeweils 5 Tagen herabzusetzen.

Dies hatte zur Folge, daß dem Berufungswerber keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen waren, weil mit der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen der Berufung teilweise Folge gegeben wurde.

zu III.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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