Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220791/5/Kl/Rd

Linz, 29.09.1994

VwSen-220791/5/Kl/Rd Linz, am 29. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. W W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.11.1993, Ge-96/128/1993/Gru, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß bei der im Spruch zitierten verletzten Rechtsvorschrift bzw. bei der Strafnorm iSd § 44a Z2 bzw. Z3 VStG jeweils anstelle des "§ 367 Z26 GewO 1973" die Bestimmung des "§ 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.

234/1972 idgF" zu treten hat.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.11.1993, Ge-96/128/1993/Gru, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach "§ 367 Z26 GewO 1973" eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W GesmbH mit dem Sitz in A, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Granitwerke Schmuckerschlag W KG mit dem Sitz in A ist, am 30.6.1993 in A, die Auflage unter Punkt 9 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.9.1976, Ge05-70/1976/6, mit dem der Firma Granitwerke Schmuckerschlag W KG mit dem Sitz in A aufgetragen wurde, daß der Vorplatz der Betriebsanlage während der Trockenheit in geeigneter Form staubfrei zu halten ist, nicht eingehalten hat. Der unbefestigte, mit erheblichen Staubablagerungen versehene Vorplatz der Betriebsanlage in A, wurde, obwohl es sich am 30.6.1993 um einen trockenen Sommertag handelte, in keiner Weise (zB durch eine ausreichende Wasserberieselung) staubfrei gehalten.

Gleichzeitig wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag von 500 S festgelegt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, daß bereits in Stellungnahmen darauf hingewiesen wurde, daß im Betrieb schon vor Jahren ein Traktor und ein Hochdruck-Gülle-Faß angeschafft wurde, um die fortlaufende Staubfreihaltung des Vorplatzes der Betriebsanlage zu gewährleisten. Dies könne auch durch Zeugeneinvernahmen bestätigt werden. Warum gerade am Tattag das Faß nicht im Betrieb vorhanden war, läßt sich heute nicht mehr feststellen. Das Betriebsgelände werde aber sonst laufend durch Besprühen staubfrei gehalten. Ein gesonderter Auftrag des Arbeitsinspektorates unter Fristsetzung wurde nicht erteilt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und hat durch Akteneinsicht einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargelegt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Ein weiteres Sachverhaltsvorbringen, insbesondere bezogen auf den Tattag 30.6.1993, enthält die Berufung nicht. Im übrigen wird der Sachverhalt, insbesondere daß ein Wasserfaß zum Besprühen nicht vorhanden war, nicht bestritten. Der erwiesene Sachverhalt wird daher auch vom unabhängigen Verwaltungssenat seiner Entscheidung zugrundegelegt. Ob hiemit die Bescheidauflage erfüllt wird, ist eine Rechtsfrage, und es war daher, weil sohin nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung in der Berufung behauptet wird, und eine Verhandlung in der Berufung ausdrücklich nicht verlangt wurde, eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Grunde einer behördlichen Überprüfung der Steinbruchbetriebsanlage N in A der Firma Granitwerke Schmuckerschlag W KG am 31.8.1976 im Grunde der §§ 78, 79 und 338 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 27 Abs.2 ASchG war die Vorschreibung von zusätzlichen nachträglichen Vorschreibungen erforderlich und sind diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.9.1976, Ge05-70/1976/6, im Grunde der angeführten Bestimmungen ergangen. Unter Auflagenpunkt 9 des zitierten Bescheides wurde aufgetragen: "Der Vorplatz der Betriebsanlage ist während der Trockenheit in geeigneter Form staubfrei zu halten." Wie sich aus dem Verfahren erster Instanz eindeutig ergeben hat, im übrigen nicht bestritten wurde und daher als erwiesen anzusehen war, war am 30.6.1993, obwohl es sich um einen trockenen Sommertag handelte, der unbefestigte mit erheblichen Staubablagerungen versehene Vorplatz der Betriebsanlage in Natschlag 40, in Aigen, in keiner Weise (zB durch eine ausreichende Wasserberieselung) staubfrei gehalten. Ein Wasserfaß befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Betrieb.

Es ist daher erwiesen, daß am 30.6.1993 der Bescheidauflage des obzitierten Bescheides nicht entsprochen wurde.

Daran kann auch das Vorbringen des Berufungswerbers nichts ändern, nämlich daß schon vor Jahren ein Traktor und ein Hochdruck-Gülle-Faß angeschafft wurden, um die fortlaufende Staubfreihaltung des Vorplatzes der Betriebsanlage zu gewährleisten. Tatsache war, daß zum Tatzeitpunkt ein solches Faß im Betrieb nicht vorhanden war. Im übrigen wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß nicht die Staubfreihaltung durch ein Wasserfaß vorgeschrieben wurde, sondern die Staubfreihaltung "in geeigneter Weise". Es wären daher auch andere Maßnahmen, die eine Staubfreihaltung ermöglichen, durchaus bescheidkonform gewesen. Daß aber zum Inspektionszeitpunkt (Tatzeit) die Staubfreihaltung nicht erfolgte, wurde nicht bestritten und war daher erwiesen.

4.2. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Da die gegenständliche Bescheidauflage zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer gemäß § 27 Abs.2 (bzw.

§ 27 Abs.5) ASchG nachträglich erlassen wurde, wenngleich auch in einem im Grunde der Gewerbeordnung ergangenen Betriebsanlagenbescheid, handelt es sich dennoch um eine Auflage zum Arbeitnehmerschutz und ist diese inkriminierte Übertretung der Verletzung von Auflagenpunkten nicht eine Übertretung der Gewerbeordnung, sondern eine Verletzung des ASchG (vgl. VwGH vom 29.9.1992, 88/08/0176). Es wurde daher die obzitierte Verwaltungsübertretung begangen.

Da der Bescheid erster Instanz in jeder Richtung abgeändert werden kann, hat daher insoweit die rechtliche Beurteilung des unabhängigen Verwaltungssenates an die Stelle jener der Behörde erster Instanz zu treten. Es war daher im Spruch als Übertretungsnorm und als Strafnorm der § 31 Abs.2 lit.p ASchG zu zitieren.

Hingegen bedurfte es - entgegen den Beschwerdebehauptungen eines gesonderten Auftrages des Arbeitsinspektorates mit oder ohne Fristsetzung nicht mehr. Vielmehr wirkt der zitierte Bescheid unmittelbar gegenüber demjenigen, der von dem bescheidmäßig genehmigten Recht Gebrauch macht (Betreiber der Betriebsanlage) und sind die Aufträge unmittelbar von ihm zu erfüllen.

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wobei Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Berufungswerber nicht gelungen, weil er nicht einmal ein entsprechendes Vorbringen bzw. eine entsprechende Behauptung mit konkret zu benennenden Beweismitteln dargelegt hat. Es war daher auch vom schuldhaften Verhalten des Berufungswerbers auszugehen.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

Es hat schon die belangte Behörde auf alle Strafbemessungsgründe in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses Bedacht genommen. Eine gesetzwidrige Ausübung des ihr zustehenden Ermessens konnte daher nicht festgestellt werden. Auch hat der Berufungswerber in seinem Schriftsatz keine Gründe geltend gemacht, die eine Abänderung des Strafausmaßes hätten hervorrufen können. Es wurde nämlich das Strafausmaß nicht angefochten. Es war daher die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat angepaßt, weil gerade durch die Bescheidauflagen eine Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. -gefährdung der Arbeitnehmer hintangehalten werden soll und die Einhaltung dieser Auflagen daher in Anbetracht der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Arbeitnehmer von der Parteiendisposition ausgeschlossen sind. Durch das rechtswidrige Verhalten wurden gerade jene Rechtsgüter und Interessen gefährdet bzw. verletzt, deren Schutz die betreffende Norm dient. Im übrigen war die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepaßt. Sie war erforderlich und reichte aus, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

Ist schon in Anbetracht des (angewendeten) gesetzlichen Höchstrahmens der Geldstrafe (nach der GewO) bis zu 30.000 S, die verhängte Geldstrafe in einem Ausmaß von einem Sechstel dieser Höchststrafe nicht als überhöht anzusehen, so gilt dieses erst recht anhand des nach § 31 Abs.2 lit.p ASchG vorgesehenen Höchstrahmens bis zu 50.000 S.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit welcher ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben ist, mußte ein Kostenbeitrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, festgelegt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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