Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220793/2/Kon/Fb

Linz, 04.01.1995

VwSen-220793/2/Kon/Fb Linz, am 4. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. November 1993, Ge-96/126/1993/Tr, wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis, soweit es die unter Faktum 1), 2) und 3) angeführten Übertretungen nach der GewO 1973 betrifft, bestätigt.

II. Der Bestrafte hat jeweils 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 2.400 S (Faktum 1: 1.600 S, Faktum 2: 800 S) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG und §§ 16 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte unter Faktum 1) der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1973 für schuldig erkannt, weil er die näher umschriebene gewerbliche Betriebsanlage konsenslos geändert und nach der Änderung wie im Spruch näher umschrieben betrieben hat.

Unter Faktum 2) und 3) wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z26 GewO 1973 für schuldig erkannt, weil er die Auflagenpunkte 1 (Faktum 2) und 2 (Faktum 3) des gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 22.9.1981, Ge2077/3/1981 nicht eingehalten hat. Der Inhalt der Auflagenpunkte ist im Spruch angeführt.

Zu Faktum 1) wurde über den Beschuldigten gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden verhängt.

Zu Faktum 2) wurde über den Beschuldigten gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt.

Zu Faktum 3) wurde dem Beschuldigten gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

Weiters wurde der Beschuldigte verpflichtet, jeweils 10 % der über ihn verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 1.200 S, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung sinngemäß mit dem Einwand bestritten, deren Folgen, nämlich die Gefährdung der durch § 74 Abs.2 Z1 und 2 GewO 1973 geschützten Interessen, durch die Vorlage eines umfassenden Sanierungskonzeptes zur geplanten Änderung seiner Betriebsanlage saniert zu haben.

Er empfinde es als besonders erschwerend, daß trotz der von ihm beabsichtigten Änderungen und Investitionen das Straferkenntnis gegen ihn ergangen sei. In bezug auf das Datum des Straferkenntnisses (3.11.1993) sei anzuführen, daß mit Schreiben der Firma H & H vom 4.10.1993 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land um Fristverlängerung des mit 15.10.1993 festgelegten Termines zur Sanierung der festgestellten Mängel angesucht worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Berufungsvorbringen ist in keiner Weise geeignet, die Strafbarkeit der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen zu beseitigen, weil die gewerbebehördliche Aufforderung zur Vorlegung des Sanierungsprojektes aufgrund der von ihr am 2. März 1993 festgestellten Verwaltungsübertretungen erfolgte und an deren Vorliegen nichts ändert. Sowohl der Betrieb der konsenslos geänderten Betriebsanlage (Faktum 1)) wie die Nichteinhaltung der Bescheidauflagenpunkte 1 und 2 (Faktum 2) und 3)) sind aufgrund der erstbehördlichen Feststellungen als erwiesen zu erachten, sodaß der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gegeben ist. Weder im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren noch in der vorliegenden Berufung hat der Beschuldigte, was gemäß § 5 Abs.1 VStG ihm oblegen gewesen wäre, weiters glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, sodaß auch die subjektive Tatseite (das Verschulden) an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen erfüllt ist. Der Schuldspruch der Erstbehörde ist sohin zu Recht ergangen.

Was die Höhe der verhängten Strafen betrifft, die vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft werden, ist zunächst festzuhalten, daß die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung ist, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom unabhängigen Verwaltungssenat war keine dem Sinn des Gesetzes widersprechende Ermessensausübung der Erstbehörde bei der Strafbemessung zu erkennen.

Aus ihren begründenden Ausführungen zur Strafbemessung, denen vom unabhängigen Verwaltungssenat voll beigetreten wird, ist zu ersehen, daß bei der Strafbemessung auf die Bestimmungen des § 19 VStG ausreichend Bedacht genommen wurde. Aus diesem Grund sind neuerliche Darlegungen für die Strafbemessung durch die Berufungsinstanz entbehrlich.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das erstbehördliche Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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