Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220797/5/Kon/Fb

Linz, 17.11.1994

VwSen-220797/5/Kon/Fb Linz, am 17. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.11.1993, Ge-96/172/1993, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Der Beschuldigte hat keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der "J.

K GmbH" mit dem Sitz in R, vom 7.7.1993 bis 30.9.1993 die genehmigte Kfz-Reparaturwerkstätte im Standort H, betrieben zu haben, nachdem diese Anlage ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung durch die unter Punkt 1) bis 5) des erstbehördlichen Spruches näher beschriebenen Maßnahmen geändert wurde, und dadurch die Bestimmungen des § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 GewO 1973 verletzt zu haben.

Gemäß § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 GewO 1973 (richtig wohl:

Gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973) wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung gegen dieses Straferkenntnis hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen dieser Gesetzesbestimmung zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Diesem Sprucherfordernis wird aber im angefochtenen Straferkenntnis aus folgenden Gründen nicht entsprochen:

Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 "ändert oder nach der Änderung betreibt" ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände, nämlich die genehmigungslose Änderung einerseits und den Betrieb der Anlage nach der genehmigungslosen Änderung andererseits.

Das angefochtene Straferkenntnis stellt nun in seinem Spruch darauf ab, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage (Kfz-Reparaturwerkstätte) nach den unter Punkt 1) bis 5) angeführten Änderungen "betrieben" wurde, verabsäumt es jedoch darzulegen, worin das Betreiben nach der Änderung gelegen sein sollte. Hiedurch ermangelt es dem Tatvorwurf an einer iSd § 44a Z1 VStG hinlänglich umschriebenen Darstellung des Tatverhaltens des Beschuldigten.

Aufzuzeigen ist, daß aus der gesamten Aktenlage, insbesondere auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, hervorgeht, in welcher Weise die gegenständliche Betriebsanlage nach ihrer konsenslosen Änderung betrieben worden ist. Aus diesem Grund war es nicht mehr möglich, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in bezug auf dessen Tatumschreibung zu ergänzen bzw zu sanieren.

Aus den dargelegten Gründen und unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Tatumschreibung zu § 366 Abs.1 Z4 (zweiter Fall) GewO 1973 (vgl VwGH vom 26.4.1994, 93/04/0243), war wie im Spruch zu entscheiden.

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in § 66 Abs.1 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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