Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220798/2/Ga/La

Linz, 30.12.1994

VwSen-220798/2/Ga/La Linz, am 30. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M B in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.

November 1993, Zl. Ge-96/353/1992/Tr, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens wird verfügt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis ist der Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z1 und Z2 GewO 1973 schuldig erkannt und deswegen mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) kostenpflichtig bestraft worden.

2. Dagegen hat der Beschuldigte Berufung eingelegt, die sich erkennbar sowohl gegen die Schuld als auch gegen die Strafe richtet. Die belangte Behörde hat die Berufung ohne Gegenäußerung vorgelegt und den Strafakt angeschlossen.

Aus der Einsicht in diesen Strafakt geht hervor, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist.

3. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wirft iSd § 44a Z1 VStG dem Berufungswerber folgende, als erwiesen angenommene Tat vor:

"Sie haben in der Zeit vom 1. Juli bis 5. Oktober 1992 im Standort T, die dortige mit ha.

Bescheid Ge-8435/2/1989 vom 19.4.1989 genehmigte Gastgewerbe-Betriebsanlage nach erfolgter Änderung ohne die hiefür erforderliche Genehmigung betrieben, indem im do.

Lokal eine konsenslos installierte Musikanlage und Beund Entlüftungsanlage betrieben wurden, wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung von Gästen, die die Betriebsanlage der Art der Betriebes gemäß aufsuchen z. B. durch eine unzureichend funktionierende Lüftungsanlage oder die Möglichkeit einer Lärmbelästigung von Nachbarn durch den Betrieb dieser Anlagenteile oder durch das Verhalten der Gäste in der Betriebsanlage bestand." Demgegenüber hat die belangte Behörde mit der im zugrundeliegenden Strafverfahren ergangenen ersten Verfolgungshandlung (das ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.

Oktober 1992) folgenden Tatverdacht an den Berufungswerber gerichtet:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, daß in der Zeit vom 1.

Juli bis 5. Oktober 1992 im Standort T, die dortige mit ha. Bescheid Ge-8435/2/1989 vom 19.4.1989 genehmigte GastgewerbeBetriebsanlage nach erfolgter Änderung ohne die hiefür erforderliche Genehmigung betrieben wurde, indem im do.

Lokal konsenslos eine neue Musikanlage und eine neue Beund Entlüftungsanlage eingebaut wurde, wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung von Kunden, die die Betriebsanlage der Art der Betriebes gemäß aufsuchen oder die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm z. B. durch lärmende Gäste bestand." Nach der Aktenlage sind innerhalb der sechsmonatigen, hier mit 5. April 1993 endenden Verfolgungsverjährungsfrist keine weiteren Verfolgungshandlungen gesetzt worden (das am 18.

November 1993 gefällte, am 22. November 1993 hinausgegebene Straferkenntnis ist bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen).

4. Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs.1 Abs.4 GewO 1993 (idF vor der Novelle BGBl.Nr. 29/1993) - ändert oder nach der Änderung betreibt - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände. Die belangte Behörde stellt vorliegend nun darauf ab, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nach Änderung durch Einbau bestimmter Geräte betrieben wurde. Aus der obigen Gegenüberstellung wird aber deutlich, daß die Verfolgungshandlung vom 5. Oktober 1992 wesentliche Tatelemente, die jedoch Bestandteil des Schuldspruchs sind, noch nicht enthalten hatte. Vor allem wird nicht ausgeführt, WORIN das Betreiben der genehmigungslos geänderten Betriebsanlage bestanden haben soll (vgl. VwGH 26.4.1994, 93/04/0243; UVS Erk. VwSen-220995/3/Ga/La vom 19.8.1994, VwSen-220797/5/Kon/Fb vom 17.11.1994, VwSen-220698/2/Ga/La vom 30.11.1994). Schon dadurch erweist sich die Verfolgungshandlung im Lichte des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z1 VStG als untauglich zur Unterbrechung der Verjährungsfrist, weil das darin beschriebene Tatverhalten keine Zuordnung zu wichtigen Tatbestandsmerkmalen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ermöglicht.

Auch der weitere Umstand, daß einerseits die Verfolgungshandlung zwei, nach der Aktenlage wesentliche Sachverhaltselemente, nämlich den Vorwurf der Kundengefährdung und jenen der Belästigung von Nachbarn, alternativ anlastet ("oder"), und andererseits das Straferkenntnis noch weitere Sachverhaltselemente vorwirft, die die Verfolgungshandlung hingegen noch nicht enthalten hatte, ist aus dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebotes belangvoll; es braucht darauf jedoch nicht mehr eingegangen zu werden.

5. Aus all diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, weil zum Zeitpunkt seiner Erlassung die dem Berufungswerber vorgeworfene Tat wegen der wesentlich unbestimmt gebliebenen ersten Verfolgungshandlung schon verjährt gewesen ist. Gleichzeitig war gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen, weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung des Berufungswerbers in dieser Sache ausschließen.

6. Die Aufhebung und die Einstellung bewirken auf der Kostenseite, daß der Berufungswerber mit Beiträgen zum Strafverfahren weder vor der belangten Behörde noch vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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