Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500071/3/Gf/Km VwSen500072/3/Gf/Km VwSen500073/3/Gf/Km

Linz, 15.09.1998

VwSen-500071/3/Gf/Km VwSen-500072/3/Gf/Km VwSen-500073/3/Gf/Km Linz, am 15. September 1998 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath aus Anlaß der Berufung der H K, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. August 1998, Zlen. VerkGe-110003/8-1998/Ga, VerkGe-110004/5-1998/Ga u. VerkGe-110005/5-1998/Ga, wegen Nachsichtserteilung von fehlenden Voraussetzungen für die Gewerbeausübung beschlossen:

Die Berufung wird mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. August 1998, Zlen. VerkGe-110003/8-1998/Ga, VerkGe-110004/5-1998/Ga u. VerkGe-110005/5-1998/Ga, wurden die Anträge der Rechtsmittelwerberin auf Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung des mit Omnibussen und PKW betriebenen Mietwagengewerbes bzw. des Taxigewerbes abgewiesen.

Diese Bescheide wurden der Beschwerdeführerin jeweils am 14. August 1998 zugestellt.

1.2. Dagegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. August 1998, zur Post gegeben am 25. August 1998, Berufung eingelegt und in diesem Zusammenhang (nur) ausgeführt: "Den begründeten Berufungsantrag werde ich nach Rückkehr von einer Auslandsreise bis 04.09.1998 dem Amt vorlegen".

Mit einem am selben Tag zur Post gegebenen Schriftsatz vom 4. September 1998 hat die Rechtsmittelwerberin den begründeten Berufungsantrag nachgereicht.

1.3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt, die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Zlen. VerkGe-110003 bis 110005-1998; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, aus Anlaß der vorliegenden Berufung lediglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen ist und entsprechende Anträge seitens der Verfahrensparteien nicht gestellt wurden, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Im gegenständlichen Fall enthält der innerhalb der Berufungsfrist eingebrachte Schriftsatz weder eine Begründung noch einen Antrag, sondern lediglich die - dann allerdings erst nach Ablauf der Berufungsfrist auch tatsächlich realisierte - Ankündigung, einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen.

3.2. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß dem Merkmal des begründeten Berufungsantrages in § 63 Abs. 3 AVG nicht nur eine qualitative, sondern auch eine zeitliche Komponente innewohnt, und zwar so, daß dieser jedenfalls vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht werden muß (vgl. z.B. schon VwSlg 7697 A/1969); eine bloße "Berufungsanmeldung", also eine - im Grunde völlig unverbindliche - Absichtserklärung, später einen Begründungsnachtrag zu übermitteln, genügt hingegen dem Erfordernis des § 63 Abs. 3 AVG nicht.

3.3. Daher war die vorliegende Berufung sohin gemäß § 63 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf das inhaltliche Vorbringen der Rechtsmittelwerberin überhaupt eingegangen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

 

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