Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220807/2/Kon/Fb

Linz, 10.01.1995

VwSen-220807/2/Kon/Fb Linz, am 10. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dipl.-Ing. G K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.P W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.11.1993, GZ: 502-32/Sta/We/198/93b, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 VStG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldund Strafausspruch nachstehenden Tatvorwurf:

"Der Beschuldigte, Herr Dipl.-Ing. G K, wohnhaft: L, hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der V A S L GmbH.

und somit als gem. § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) 1973 gewerberechtlich Verantwortlicher zu vertreten, daß von der o.a. Firma zumindest in der Zeit von 11.3.1993 bis 25.8.1993 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, nämlich ein metallurgisches Anwendungstechnikum im Bereich des Vergütereianbaues SB 12/BG 12 innerhalb des Werkgeländes auf den Grundstücken Nr. und , KG S, betrieben wurde, ohne daß eine hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Betriebsanlage geeignet ist, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden und der Nachbarn zu gefährden sowie die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch und Staub zu belästigen." In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Diesem in § 44a Z1 VStG begründeten Gebot entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aus folgenden Gründen nicht:

Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 errichtet oder betreibt - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände. Die Erstbehörde stellt nun im Spruch ihres angefochtenen Straferkenntnisses darauf ab, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nach der genehmigungslosen Errichtung "BETRIEBEN WURDE", verabsäumt es jedoch, darzulegen, worin das Betreiben gelegen sein sollte. Dem Tatvorwurf ermangelt es daher an einer konkretisierten Umschreibung des Tatverhaltens in bezug auf die angelastete Verwaltungsübertretung.

Da auch aus der Begründung des noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen Straferkenntnisses nichts über ein diesbezügliches Tatverhalten hervorgeht, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in bezug auf seine Tatumschreibung zu ergänzen und so den Mangel zu sanieren.

Aufzuzeigen ist, daß auch der Tatvorwurf der konsenslosen Errichtung - dessen Bestrafung wäre wegen der rechtzeitig eingeleiteten Verfolgungshandlungen möglich gewesen - nicht den Sprucherfordernissen des § 44a Z1 VStG entsprochen hätte. Dies deshalb, weil auch ein Schuldspruch nach § 366 Abs.1 Z3 erster Fall (konsenslose Errichtung) diesfalls jene Tatumstände zu enthalten hat, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in § 74 Abs.2 GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist. Solche Tatumstände sind aber im Tatvorwurf bzw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ersichtlich und gehen auch aus dessen Begründung nicht hervor.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum