Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220811/17/Ga/La

Linz, 17.05.1996

VwSen-220811/17/Ga/La Linz, am 17. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dipl.-Ing. R... F..., vertreten durch Dr. H..., Dr. F... und Mag. S..., Rechtsanwälte in W..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30.

November 1993, Zl. Ge-96/110/1993-1/Gru, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und durch öffentliche Verkündung am 7. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) als verletzte Rechtsvorschrift anzuführen ist: "§ 31 Abs.4 der Bauarbeitenschutzverordnung iVm § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes" und b) die Strafbestimmung zu lauten hat: "gemäß § 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, ds 1.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.2, § 51i; § 64 Abs.1 und 2.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Ing. J... K... B... mit dem Sitz in H..., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Ing. J... K... B... mit dem Sitz in H... ist, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG. zur Vertretung nach außen berufene Organ, am 11.5.1993 um 10.30 Uhr auf der Baustelle: S...

R..., ... B... bei R..., die Arbeitnehmer L... L... und C...

S... auf dem an der Splittlagerwand aufgestellten 3-lagigen (6m hohen) Gerüst auf der 3. Lage in 6m Höhe beschäftigt, wobei dieses Gerüst keinen Aufstieg besaß, sodaß ein gefahrloses Besteigen und Verlassen des Gerüstes nicht möglich war." Dadurch habe er § 31 Abs.4 der Bauarbeitenschutzverordnung (BArbSchV) verletzt und sei gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe:

fünf Tage) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

2. Begründend stellt die belangte Behörde zur objektiven Tatseite darauf ab, daß der Beschuldigte den vom Arbeitsinspektorat angezeigten und dem Schuldspruch schließlich als maßgebend zugrundezulegen gewesenen Sachverhalt nicht bestritten habe. Schuldseitig sei die Übertretung dem Beschuldigten im Grunde eines fahrlässigen Sorgfaltsmangels zuzurechnen, weil das zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichtete Kontrollsystem ungenügend gewesen sei. Strafbemessend sei gemäß den Grundsätzen des § 19 VStG die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd, erschwerend kein Umstand gewertet worden. Entsprechend den eigenen Angaben zu seinen Sorgepflichten und den zu schätzen gewesenen und vorgehaltenen Einkommensverhältnissen sei unter Bedachtnahme auf die zufolge der konkreten Absturzgefahr als erheblich eingestufte Rechtsgutverletzung mit der verhängten Geldstrafe eine angemessene und nicht überhöhte solche Strafe zu verhängen gewesen.

3.1. Der Berufungswerber ficht dieses Straferkenntnis in Schuld und Strafe an. Er wendet sich jedoch nicht gegen die Sachverhaltsannahme des Straferkenntnisses, sondern stellt diese und die objektive Tatbestandsmäßigkeit im Gegenteil außer Streit. Hingegen bekämpft er die ihm zugesonnene Verantwortlichkeit und führt aus, daß die Übertretung auf weisungswidrige Eigenmacht von Arbeitnehmern zurückzuführen sei, daß jedoch für die Baustelle bestimmte Personen als Bevollmächtigte bestellt gewesen seien und er im übrigen seine Leitungsfunktion durch die Einrichtung eines Ausbildungsprogrammes im Rahmen regelmäßiger Bauleitersitzungen sowie durch stichprobenartige Baustellenkontrollen wahrgenommen habe, sodaß ihm insgesamt kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Zur Strafhöhe wendet er deren Unangemessenheit ein, weil durch den Vorfall Gesundheit oder Leben von Arbeitnehmern nicht verletzt worden seien, sodaß gerade in Anbetracht der Eigenmacht der Arbeitnehmer anstelle seiner Bestrafung eine entsprechende Aufklärung sowie Ermahnungen zur unverzüglichen Beseitigung der Gefahrenquelle angebracht gewesen wären. Der Berufungswerber beantragt Aufhebung und Verfahrenseinstellung, hilfsweise Verfahrensergänzung und Neuentscheidung, hilfsweise Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 500 S.

3.2. Auf Grund dieser Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat für den 7. Mai 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tag in Anwesenheit des Rechtsfreundes des Berufungswerbers sowie eines Vertreters der Amtspartei (Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk Linz) gemeinsam mit der Berufungsverhandlung in dem zu Zl. VwSen-220812/1993 protokollierten Verfahren durchgeführt. Die belangte Behörde war nicht vertreten; der Berufungswerber war an der persönlichen Teilnahme verhindert.

3.3. So wie schon in der Berufungsschrift wurden auch in der Verhandlung der dem Schuldspruch zugrundegelegte Sachverhalt (oben 1.) und die Tatbestandsmäßigkeit außer Streit gestellt. Fraglich war hingegen die verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Berufungswerbers im Hinblick auf die geltend gemachte Bestellung von Bevollmächtigten. Hiezu wurden der Bautechniker A... M... und der Vorarbeiter F...

W... als Zeugen geladen; ersterer wurde förmlich vernommen.

Auf Grund des somit nur zur Verantwortlichkeit geführten Beweisverfahrens (§ 51i VStG) stellt der unabhängige Verwaltungssenat als erwiesen und maßgebend für diese Entscheidung fest, daß A... M... für die in Rede stehende Baustelle zur Tatzeit nicht als Bevollmächtigter iSd § 31 Abs.2 ANSchG bestellt gewesen ist. Die wirksame Bestellung anderer Personen zu verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Bevollmächtigten ist nicht hervorgekommen.

Die Angaben des Zeugen erschienen schlüssig; Widersprüchlichkeiten in seiner Aussage wurden nicht entdeckt.

Der Zeuge schien mit ausreichendem Erinnerungsvermögen ausgestattet und vermittelte einen bestimmten und bedächtigen Eindruck, sodaß gegen seine Glaubwürdigkeit keinerlei Umstände sprechen. Im Ergebnis ist das erkennende Mitglied von der Wahrheit und Richtigkeit der Zeugenangaben überzeugt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Weil - entgegen der bloß behauptungsmäßigen, mit keinen Nachweisen versehenen Darstellung in der Berufungsschrift - A... M... vorliegend nicht zum Bevollmächtigten bestellt gewesen ist (eine solche Bestellung und Aufgabe verneinte er dezidiert; abgesehen davon gab er an, daß ihm für die nämliche Baustelle auch nicht die Bauleiterfunktion zukam), und im übrigen mit der Person des Baumeisters K..., der für diese Baustelle bis Ende Juni 1993 zusätzlich als Bauleiter verantwortlich gewesen sei, nur eine "überschneidende Verantwortlichkeit" für dieselbe Baustelle sowie in der Person des Vorarbeiters F... W... nur eine von Herrn M... selbst vorgenommene Subdelegierung eingewendet wurde, hat in diesem Fall eine wirksame Bestellung eines Bevollmächtigten, der - grundsätzlich neben dem Arbeitgeber bzw. dem für ihn eintretenden Organ iSd § 9 Abs.1 VStG - für die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes auf dieser Baustelle verwaltungsstrafrechtlich haftbar gewesen wäre, nicht stattgefunden.

Im Ergebnis war der Einwand des Berufungswerbers, er habe Bevollmächtigte bestellt gehabt, zu verwerfen und ist, weil auch kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt gewesen ist, an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für die im Spruch umschriebene Zuwiderhandlung - die Tatbestandsmäßigkeit ist, wie dargelegt, unstrittig - nicht zu zweifeln.

4.2. Als Konsequenz war die Verwirklichung der subjektiven Tatseite durch den in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Grunde des § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich haftbaren Berufungswerber daher nicht im Licht der Tatbestandselemente des § 31 Abs.5 ANSchG gemäß dem Prinzip der materiellen Wahrheit amtswegig zu prüfen, sondern hat er für ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG einzustehen. Daraus folgt für diesen Fall, daß der Berufungswerber als Täter mit der grundsätzlich widerlegbaren, jedoch eben nur von ihm zu widerlegenden Vermutung seines Verschuldens in der Form fahrlässigen Verhaltens konfrontiert ist. Bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit hätte daher der Berufungswerber, weil Anhaltspunkte, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, nicht hervorgekommen sind (vgl. VfGH 20.6.1994, B 1908/93-10 uwZ), der gesetzlichen Schuldvermutung durch eigenes initiatives Tatsachenvorbringen entgegenzuwirken gehabt.

4.3. Diese Widerlegung ist dem Berufungswerber, weil somit von der Vollständigkeit seines Tatsachenvorbringens zum Kontrollsystem auszugehen ist (vgl. VwGH 27.2.1996, 94/04/0214), jedoch schon behauptungsmäßig nicht gelungen.

Im Zusammenhang mit dem nach § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG von einem Unternehmer, einem Arbeitgeber oder ebenso von einem nach § 9 Abs.1 VStG für eine juristische Person strafrechtlich Verantwortlichen anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab, ist es ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung - zumal bei Großbetrieben - es zwar nicht zuläßt, daß sich der strafrechtlich Verantwortliche aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt, es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Rechtsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. etwa VwGH 19.5.1994, 93/17/0332; ua). Nach dieser Rechtsprechung reicht allerdings die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; vielmehr ist entscheidend, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgte. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, der Arbeitgeber bzw. das verantwortliche Organ die Ursache der Übertretung in einer weisungswidrigen Eigenmacht involvierter Arbeitnehmer sieht.

Wie dieses Kontrollsystem zur Sicherstellung der Befolgung erteilter Weisungen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes in seinem Betrieb eingerichtet ist, beschreibt der Berufungswerber nicht konkret. Er beruft sich nur pauschal auf ein im Rahmen von wiederholten Bauleitersitzungen durchgeführtes Ausbildungsprogramm und die Erörterung von Vorkommnissen auf diesen Sitzungen, auf die Ausbildung und Schulung des übrigen Personals sowie auf stichprobenartige Kontrollen von erteilten Weisungen.

Mit diesen Ausführungen hat der Berufungswerber ein iSd Judikatur (vgl. zuletzt etwa VwGH 26.1.1996, 96/02/0005) hinreichendes Kontrollsystem schon deshalb nicht dargestellt, weil er nicht angibt, inwieweit er selbst, obwohl als gemäß § 9 Abs.1 VStG Verantwortlicher an der Spitze des Kontrollsystems stehend, in dieses entsprechend eingebunden war. Mit dem Vorbringen, daß ihm als Geschäftsführer nur mehr Leitungsaufgaben zukämen und der bloßen Erwähnung einer "solchen vertikalen Gliederung der Entscheidungsebene", ist gerade nicht im Detail dargestellt, WIE durch das Kontrollsystem im Betrieb sichergestellt ist, daß die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der Schutzvorschriften auf der Baustelle auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene, nämlich Baupolier und die ihm unterstellten Arbeitnehmer gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Beruft sich zudem, wie hier, der Arbeitgeber bzw. das verantwortliche Organ auf die weisungswidrige Eigenmacht der involvierten Arbeitnehmer, dann hätte er zwecks Glaubhaftmachung der Einrichtung eines dieser Eigenmacht wirksam begegnenden Kontrollsystems im Detail insbesondere darzustellen gehabt, daß er die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so gestaltet und solche disziplinäre Maßnahmen angedroht und durchgeführt hat, um damit für die Arbeitnehmer keinen Anreiz zur Verletzung der Schutzvorschriften zu geben, auch dann nicht, wenn sich Arbeitnehmer auf der Baustelle unkontrolliert bzw. unbeobachtet wähnen und in einem solchen Moment gegen die zu ihrem eigenen Schutz bestehenden Vorschriften verstoßen.

4.4. Darin aber, daß der Berufungswerber, wie aus allen diesen Gründen zu folgern ist, hinsichtlich des in seinem konkreten Großbetrieb erforderlichen, effizienten Kontrollsystems nicht das bei Ausnutzung aller ihm tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel Mögliche und Zumutbare vorgekehrt hat (vgl. VwGH 6.12.1983, 11/2999/80), liegt der haftungsauslösende Sorgfaltsmangel.

Zusammenfassend hat daher der Berufungswerber für die in Rede stehende Übertretung mit Fahrlässigkeitsschuld einzustehen und war aus allen diesen Gründen der Schuldspruch zu bestätigen. Die gleichzeitig verfügte Ergänzung der Spruchteile gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG bedeutet keine Erweiterung der Sachbindung und entspringt der Richtigstellungspflicht des unabhängigen Verwaltungssenates.

4.5. Vom beantragten Zeugenbeweis des Vorarbeiters F...

W... war Abstand zu nehmen, weil der eigentliche Tatsachverhalt unstrittig ist und die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers auch ohne dieses Beweismittel erschöpfend geklärt werden konnte, sodaß die Vernehmung keine weitere Aufhellung hätte erbringen können. Dies schon deshalb nicht, weil mit seiner Person eine die Bevollmächtigung iSd § 31 Abs.2 ANSchG von vornherein nicht bewirkende Subdelegierung geltend gemacht wurde (oben 4.1.).

5. Zur Strafbemessung gibt der Berufungswerber nur an, daß er die Strafhöhe bekämpfe. Mit dem Hinweis, daß es am Vorfallstag auf der Baustelle zu keinerlei Verletzung von Gesundheit oder Leben von Arbeitnehmern gekommen sei, vertritt er die Meinung, daß die kontrollierenden Arbeitnehmerschutzorgane gemäß der Intention des Gesetzgebers aufklärend und belehrend hätten eingreifen und insbesondere die Arbeitnehmer selbst auf die Gefährlichkeit ihres eigenmächtigen Verhaltens hätten hinweisen müssen, sodaß der gesetzmäßige Zustand unverzüglich wiederhergestellt werde.

Daß aber die belangte Behörde bei der Strafbemessung die hiefür maßgeblichen Kriterien des § 19 VStG ermessensmißbräuchlich gehandhabt hätte, wird damit nicht behauptet.

Angesichts der in der Begründung des Straferkenntnisses nachvollziehbar dargestellten, nicht als rechtswidrig zu erkennenden Erwägungen der belangten Behörde - insbesondere hat sie den für die Strafbemessung in erster Linie maßgeblichen Unrechtsgehalt der Tat bewertet und auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers in Übereinstimmung mit dem Strafakt berücksichtigt - besteht kein Grund zur Annahme, die verhängte Strafe sei in unangemessener Höhe festgesetzt worden.

Aus diesen Gründen kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß die verhängte und den hier vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmen nur zu einem Zehntel ausschöpfende Geldstrafe nach den Umständen dieses Falls nicht tat- und schuldangemessen ist.

Auch die Höhe der Strafe war zu bestätigen.

6. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber zusätzlich der gesetzlich bestimmte Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzulegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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