Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220813/7/Kon/Fb

Linz, 07.12.1994

VwSen-220813/7/Kon/Fb Linz, am 7. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des D H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.11.1993, Ge-96/243/1/1993, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz -1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz - 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs zitierten Bescheid den Einspruch des D H gegen ihre Strafverfügung vom 14.7.1993, Ge-96/243/1993, als verspätet zurückgewiesen.

Die Erstbehörde begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die erwähnte Strafverfügung dem Beschuldigten am 22.7.1993 rechtswirksam zugestellt worden sei und an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begann und mit Ablauf des 5.8.1993 endete. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei vom Berufungswerber H erst am 6.8.1993 - und sohin verspätet - zur Post gegeben worden.

In seiner rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendet der Berufungswerber unter Hinweis auf § 17 Abs.3, dritter Satz, Zustellgesetz ein, daß für den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht der Zeitpunkt der Hinterlegung maßgebend sei, sondern der Zeitpunkt, an dem die Sendung, im vorliegenden Fall die Strafverfügung, erstmals zur Abholung beim Postamt bereitgehalten werde. Dieser Zeitpunkt sei nicht mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung selbst zu verwechseln. Wann die Abholung erstmals möglich sei, werde vom Zustellorgan lediglich auf der Hinterlegungsanzeige selbst mitgeteilt, es fände sich aber kein Hinweis auf den ersten Tag der Abholfrist auf dem Rückschein. Da die Hinterlegungsanzeige bei der Post verbleibe, fände sich im Verwaltungsakt der Erstbehörde kein Hinweis auf das tatsächliche Zustelldatum. Es sei also notwendig, diesen ersten Tag der Abholfrist gesondert zu ermitteln, um überhaupt feststellen zu können, wann die Frist ausgelöst worden sei. Die Meinung der Erstbehörde, daß sich aus dem Datum der Hinterlegung auch der Beginn des Fristenlaufes ergebe, widerspreche dem klaren Wortlaut des § 17 Abs.3, dritter Satz, Zustellgesetz. Im Hinblick, auf sein Vorbringen, daß die Abholung erstmals am 23.7.1993 möglich gewesen wäre, sei in rechtlicher Hinsicht von der Rechtzeitigkeit seines Einspruches vom 6.8.1993 auszugehen gewesen. Die Erstbehörde habe aber keine Ermittlungen unternommen, um den ersten Tag der Abholfrist im Sinne der zitierten Bestimmung es Zustellgesetzes festzustellen und dadurch ihren Zurückweisungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Zufolge der zitierten Gesetzesstelle kommt der Hinterlegung also grundsätzlich die Wirkung der Zustellung zu; wird am selben Tag der versuchten Zustellung die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten, gilt schon dieser Tag als Tag der Zustellung (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, EN 5 zu § 17 Abs.3 Zustellgesetz, S. 1217).

Es ist dem Berufungswerber zwar zuzustimmen, daß nicht der Zeitpunkt der Hinterlegung sondern der Zeitpunkt an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird als Zustellungszeitpunkt gilt und erst von diesem Zeitpunkt an die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, doch ist dies im gegenständlichen Fall ohne Bedeutung, weil der Zeitpunkt der Hinterlegung mit dem Zeitpunkt an dem die Strafverfügung erstmalig zur Abholung bereitgehalten wurde, zusammenfällt.

Dies ist laut im Akt erliegenden RSa-Rückschein der 22.7.1993. Wie vom Postamt 2380 Perchtoldsdorf im Zuge ergänzender Ermittlungen in Erfahrung gebracht wurde, ist auch auf der Hinterlegungsanzeige der 22.7.1993 als Beginn der Abholfrist angegeben.

Diese Mitteilung des Postamtes P und eine Kopie des im Akt erliegenden RSa-Rückscheines betreffend die Strafverfügung wurden dem Vertreter des Berufungswerbers in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner hiezu ergangenen Stellungnahme vom 1. Dezember 1994 macht der Berufungswerber nunmehr Gesetzeswidrigkeit des Zustellvorganges selbst geltend, als er vorbringt, daß der erste wie auch der zweite Zustellversuch und die Hinterlegung am selben Tag, nämlich dem 22.7.1993, vorgenommen worden seien.

Zunächst ist festzuhalten, daß die an den Berufungswerber ergangene Strafverfügung am 22.7.1993 erstmals beim Postamt 2380 Perchtoldsdorf zur Abholung bereitgehalten wurde und an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Diese endete mit Ablauf des 5.8.1993. Der dagegen erhobene Einspruch wurde vom Berufungswerber erst einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am 6.8.1993 zur Post gegeben und wurde daher von der Erstbehörde zu Recht als verspätet eingebracht erkannt.

Im übrigen ist die Behauptung des Berufungswerbers in seiner abschließenden Gegenäußerung vom 1. Dezember 1994, daß der erste wie auch der zweite Zustellversuch und die Hinterlegung am selben Tag (22.7.1993) vorgenommen worden seien, aktenwidrig. Laut im Akt erliegenden RSa-Rückschein erfolgte der erste Zustellversuch der Strafverfügung am 21.7.1993 und wurde an diesem Tag die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach des Berufungswerbers eingelegt. In seiner an die Erstbehörde ergangenen Stellungnahme vom 14.10.1993 gab der Berufungswerber selbst an, am 21.7.1993 die Mitteilung der Post, daß ein RSa-Brief für ihn vorliege, am 21.7.1993 vorgefunden zu haben.

Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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