Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220814/13/Ga/La

Linz, 29.05.1995

VwSen-220814/13/Ga/La Linz, am 29. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R B, vertreten durch Dr. K K, Dr. K L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. November 1993, Zl.

502-32/Kn/We/22/92a, wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften (Faktum 1: BArbSchV; Faktum 2: AAV), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und durch öffentliche Verkündung am 10. Mai 1995, zu Recht erkannt:

Ia. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung in beiden Fakten abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß zu 1. die als verletzt angegebene Rechtsvorschrift durch das Zitat "§ 33 Abs.1 lit.a Z12 ANSchG" zu ergänzen ist.

Ib. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung in beiden Fakten stattgegeben und die zu 1. und 2. verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) auf je 1.000 S (je sechs Stunden) mit der Maßgabe herabgesetzt, daß zu 1.

die angegebene Strafnorm durch das Zitat "§ 33 Abs.7 ANSchG" zu ergänzen ist; der Antrag auf Absehen von der Strafe wird hingegen abgewiesen.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird zu 1. und 2. auf je 100 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

AVG: § 66 Abs.4.

VStG: § 24; § 16, § 19, § 21, § 44a Z2 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Abs.1, § 51g und § 51i; § 64 Abs.2 und § 65.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei schuldig, er habe es als für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Baustelle "Zubau L, U/H," iSd § 31 Abs.2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) Bevollmächtigter der Firma Ingenieure J P & G E, Projektierung und Ausführung von Bauten KG, in L, (folgend: Gesellschaft), zu verantworten, daß am 3. Juni 1992 auf dieser Baustelle zwei Arbeitnehmer dieser Gesellschaft auf einem Stahlrohrgerüst (Höhe ca. 1,9 m) mit dem Befestigen eines ca. 4 m hohen Bewehrungskorbes beschäftigt gewesen seien, wobei das Gerüst 1. mangelhaft dadurch gewesen sei, daß der Abstand der ausgezogenen Böcke voneinander 3,8 m betragen habe, obwohl bei ausgezogenen Böcken der Abstand 2 m nicht überschreiten dürfe, und 2. mangelhaft dadurch gewesen sei, daß der Gerüstbelag nur aus einem ca. 20 bis 25 cm breiten Pfosten bestanden habe, obwohl Gerüstbeläge für die auszuführenden Arbeiten genügend breit und dicht aneinander verlegt sein müßten.

Dadurch habe der Berufungswerber Verwaltungsübertretungen begangen 1. gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG iVm § 22 Abs.3 der Bauarbeitenschutzverordnung (BArbSchV) und 2. gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG iVm § 46 Abs.5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), weshalb über ihn je gemäß § 31 Abs.2 ANSchG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in der Höhe von 1. 10.000 S (zehn Tage) und 2. 5.000 S (fünf Tage) je kostenpflichtig verhängt wurde.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde rechtsfreundlich eingebrachte, die Aufhebung und die Verfahrenseinstellung, hilfsweise eine wesentlich niedrigere Geldstrafe beantragende Berufung.

Zu der ohne Gegenäußerung, jedoch mit dem Strafakt vorgelegten Berufung wurde dem die Anzeige vertretenden Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk Parteiengehör gewährt. Die Amtspartei hat in ihrer Stellungnahme zur Berufung die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

3.1. Zur Klärung von Tatfragen hat der unabhängige Verwaltungssenat am 10. Mai 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines Rechtsfreundes, eines Vertreters der belangten Behörde und eines Vertreters des Arbeitsinspektorats durchgeführt.

Dem Beweisverfahren dieser Verhandlung war der zu Zl.

502-32/Kn/We/22/92g vorgelegte Strafakt, und damit auch das vom kontrollierenden Arbeitsinspektor hergestellte, von den Parteien eingesehene Tatfoto zugrundegelegt. Außerdem wurde der Berufungswerber vernommen und förmlicher Zeugenbeweis durch die Vernehmung des Arbeitsinspektors Dipl.-Ing. A H, der den inkriminierten Vorgang beobachtet hatte, geführt.

3.2. Die Vernehmung des Berufungswerbers als in diesem Verfahren laut Tatvorwurf Beschuldigter war insbesondere auch deswegen geboten, um einen vom unabhängigen Verwaltungssenat als wesentlich gewerteten Verfahrensfehler der belangten Behörde - diese hat in dem gegen den verantwortlichen Geschäftsführer der Gesellschaft wegen desselben Vorfalls geführten Verwaltungsstrafverfahren den Berufungswerber zunächst unter Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen und sodann diese Zeugenaussage in dem gegen den Berufungswerber als Bevollmächtigter selbst geführten Strafverfahren als dessen Beschuldigtenrechtfertigung verwendet - zu sanieren. In dieser vom Berufungswerber zu Recht gerügten, aus dem Akt erweislichen Vorgangsweise ist auch ein Verstoß gegen die in Art. 6 Abs.2 MRK grundgelegte Unschuldsvermutung bzw. die Unzulässigkeit des Zwanges zur Selbstbeschuldigung zu sehen (siehe hiezu iZshg. mit dem Entschlagungsrecht die Darstellung in: WALTER - MAYER, Verwaltungsverfahrensrecht 5 [1991], Rz 352).

Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat war daher auch von Grund auf zu erforschen, ob dem Berufungswerber verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die inkriminierten Fakten gemäß § 31 Abs.2 ANSchG als (schlicht) Bevollmächtigter tatsächlich zukommt.

3.3. Bei ihren Einvernahmen hinterließen sowohl der Berufungswerber als auch der Zeuge einen glaubwürdigen und, soweit es die seit dem Vorfall verstrichene Zeit zugelassen hat, sicheren Eindruck; belangvolle Widersprüche aus den Angaben des Berufungswerbers zu den Aussagen des Zeugen sind nicht zutage getreten.

Gänzlich unbestritten blieben die Tatzeit und die Bezeichnung der als Arbeitgeber involvierten Gesellschaft sowie ihr Sitz als Tatort und die Bezeichnung der Baustelle, weiters, daß das vom Arbeitsinspektor hergestellte Foto den inkriminierten Vorfall mit der im Schuldspruch näher beschriebenen Beschäftigung wiedergibt und daß die darauf abgebildeten Arbeitnehmer zwar Leiharbeiter, dennoch aber an dieser Baustelle als Arbeitnehmer der im Schuldspruch genannten Gesellschaft beschäftigt gewesen sind.

Somit wird gemäß § 51i VStG auf Grund der Beweisergebnisse der Verhandlung der oben unter 1. wiedergegebene Tatsachverhalt hinsichtlich beider Fakten als erwiesen und als maßgebend für das h. Erkenntnis festgestellt.

3.4. Festgestellt wird auch, daß in dieser Sache eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 und 4 VStG nicht stattgefunden hat.

Der Berufungswerber ist aber, wie er in der Vernehmung selbst darlegt, als langjähriger Baupolier der Gesellschaft in eine Stellung als Bevollmächtigter mehr oder minder durch langjährige Übung hineingewachsen. So sind er und die anderen Poliere von der Geschäftsführung regelmäßig auf Änderungen der für sie wichtigen Arbeitnehmerschutzvorschriften aufmerksam gemacht worden. Eine formelle und ausdrückliche Bestellung als Bevollmächtigter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften speziell auf der gegenständlichen Baustelle hat zwar nicht stattgefunden, dennoch aber ist dem Berufungswerber - nach eigener Angabe bei der Eröffnung dieser Baustelle bewußt gewesen, daß er auch hier für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen und allfällige Mißstände abzustellen hat und daß das die Geschäftsleitung von ihm auch erwartet.

Der Berufungswerber gibt darüber hinaus an, daß er mit Bezug auf die gegenständliche Baustelle in seiner Stellung als Baupolier auch über konkrete Anordnungsbefugnis zur Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzes verfügte, jedenfalls in dem Sinne, daß er Mitarbeitern anschaffen konnte, von einem Gerüst, das nicht in Ordnung ist, herunterzusteigen.

Nach seinen eigenen Angaben war er zweifellos befugt, Mitarbeitern hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes Anordnungen in die Richtung zu geben, daß sie etwas nicht oder nicht so oder anders zu tun haben. Zudem verfügte der Berufungswerber nach eigener Aussage über Durchsetzungsmöglichkeiten seiner Anordnungen dergestalt, daß er einen Arbeitnehmer, der sich seiner Anordnung widersetzt hätte, von der Baustelle weisen konnte. Er war weiters befugt, der Geschäftsführung über einen Vorfall, so auch über die Wegweisung eines Arbeitnehmers wegen der Nichtbefolgung einer Anordnung, zu berichten. Dieses Verständnis des Berufungswerbers seiner Kompetenz und seiner Anordnungsbefugnis war - wiederum gemäß eigener Angabe - auch der Geschäftsleitung bewußt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Was die als verletzt zugrundegelegten Rechtsvorschriften (§ 31 Abs.2 lit.p ANSchG; § 22 Abs.3 BArbSchV und § 46 Abs.5 AAV) anbelangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Vor dem Hintergrund dieser hier anzuwendenden Rechtslage steht aber fest, daß die objektiven Tatbilder der angelasteten Verwaltungsübertretungen, nämlich 1. die Benützung eines entgegen der Vorschrift des § 22 Abs.3 BArbSchV hergestellten Bockgerüstes und 2. die Benützung eines entgegen der Vorschrift des § 46 Abs.5 AAV hergestellten Gerüstbelages, verwirklicht worden sind.

4.2. Für die Verwirklichung dieser Tatbilder ist der Berufungswerber als (schlicht) Bevollmächtigter iSd § 31 Abs.2 ANSchG verwaltungsstrafrechtlich auch verantwortlich, weil er, wie zufolge eigener Angaben weiters feststeht, als Polier auf der gegenständlichen Baustelle von seinem Arbeitgeber - zumindest konkludent - mit der Überwachung der Einhaltung (jedenfalls auch) der hier als verletzt zugrundegelegten BArbSchV und AAV mit seinem Einverständnis (vgl. VwGH 9.6.1988, 88/08/0104) bestellt und auch mit der für eine verantwortliche Bevollmächtigung iSd genannten Vorschrift notwendigen Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis zur Durchsetzung der Überwachungsaufgabe ausgestattet gewesen ist.

Zusammenfassend hat die vom unabhängigen Verwaltungssenat geführte Verhandlung die schon von der belangten Behörde spruchgemäß zugrundegelegte Bevollmächtigtenstellung iSd § 31 Abs.2 ANSchG, somit jene Eigenschaft des Berufungswerbers, in der er für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen einzustehen hat, erwiesen.

4.3. Im Grunde dieser seiner Verantwortlichkeit hat der Berufungswerber aber auch die subjektive Tatseite erfüllt.

4.3.1. Zutreffend ist schon die belangte Behörde hinsichtlich beider Fakten vom Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts ausgegangen und hat im Grunde des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG wenigstens Fahrlässigkeitsschuld des Berufungswerbers angenommen, weil ihm die Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit an der Übertretung der bezeichneten Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht gelungen sei. Hiezu begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis unter Bezugnahme auf das Rechtfertigungsvorbringen des Beschuldigten aus, daß bei einer nur so kurze Zeit dauernden Arbeit die Anordnung zum Verlassen des Gerüstes vom Polier jedenfalls sofort hätte getroffen und deren Befolgung sofort hätte durchgesetzt werden müssen, es sei denn, der Polier habe sich mit dem Zustand abgefunden, weil die Arbeit eben ohnehin nur einige Minuten gedauert habe. Auch könne die belangte Behörde in diesem Zusammenhang der Verantwortung des Beschuldigten, er habe eine Leiter offenbar als Ersatz für das Gerüst - zur Verfügung gestellt und sei dies ein Grund, ihn schuldmäßig zu entlasten, nicht folgen, weil dadurch der gesetzmäßige Zustand nicht hergestellt worden sei. Sollte der Beschuldigte tatsächlich, wie er behauptet, die am mangelhaften Gerüst beschäftigten Arbeitnehmer zum Verlassen dieses Gerüstes angewiesen haben, so sei diese Anordnung offensichtlich nicht mit dem erforderlichen Nachdruck erfolgt bzw. habe er sich nicht mit dem nötigen Nachdruck um die Befolgung seiner Anordnung gekümmert, weil sowohl aus der Aussage des anzeigenden Arbeitsinspektors als auch aus dem vorgelegten Foto hervorgehe, daß die Arbeitnehmer auf dem Gerüst weitergearbeitet hätten.

Dieser Begründung zur angenommenen Verwirklichung der subjektiven Tatseite setzt der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift nur die Behauptung entgegen, er habe sofort entsprechende Maßnahmen gesetzt, die auch wirksam geworden seien; im übrigen müsse die Verschuldensebene nicht geprüft werden, weil es bereits an der (objektiven) Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers mangele.

4.3.2. Konnte dieses Berufungsvorbringen schon die Schuldan nahme des Straferkenntnisses nicht widerlegen, so hat sich diese Argumentation auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als zur Entlastung des Berufungswerbers ungeeignet herausgestellt.

Zwar hat der Berufungswerber in seiner Vernehmung glaubwürdig und im wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen der nachfolgenden Zeugenvernehmung angegeben, daß die den Arbeitern aufgetragen gewesene Arbeit (Befestigung des Bewehrungskorbes an der Mauer mittels Bindedraht an glaublich vorher schon angebrachten Dübeln) insgesamt eine Arbeitsdauer von nur wenigen Minuten erfordert hat, daß er an der nämlichen Stelle vorbeikommend - die Situation wahrgenommen und als gefährlich erkannt hat, daß er den Arbeitern sinngemäß das Unerlaubte ihrer Vorgangsweise bedeutet hat, daß er ihnen eine in der Nähe vorhanden gewesene Leiter mit der Bemerkung, "warum benützt Ihr nicht die Leiter für diese Arbeit", gegeben und dann auch gesagt hat, "steigts herunter (vom Gerüst) und benützt die Leiter", daß er aber auch nicht abgewartet hat, bis alle drei Arbeitnehmer von dem Gerüst heruntergestiegen sind, sondern sich noch vorher an eine andere Stelle der Baustelle begeben hat und dort erst mit dem Arbeitsinspektor zusammengetroffen ist, daß er aber freilich schon angenommen hat, daß die Arbeitnehmer so gescheit sind, um tatsächlich von diesem gefährlichen Gerüst herunterzusteigen.

4.3.3. Damit aber ist erwiesen, daß das Einschreiten des Berufungswerbers den von ihm wahrgenommenen ungesetzlichen Zustand des Gerüstes jedenfalls nicht "beseitigt" hat (wie der Berufungswerber schon in seiner Stellungnahme vom 28.

April 1993 behauptet). Vielmehr haben wenigstens zwei der drei Arbeiter trotz der vom Berufungswerber zur Verfügung gestellten Leiter und entgegen seiner Anordnung auf dem mangelhaften und gefährlichen Gerüst weitergearbeitet. Aus dieser Faktizität und weiters aus dem Umstand, daß der Berufungswerber sich noch vor der Vergewisserung über die vollständige Befolgung seiner Anordnung vom Ort des Geschehens entfernt hat, ist der - wie aufgezeigt, schon von der belangten Behörde zutreffend gezogene - Schluß gerechtfertigt, daß der Berufungswerber die gemäß seiner Bevollmächtigtenstellung gebotene und ihm auch zumutbare Sorgfalt nicht ausreichend wahrgenommen hat. In diesem Sorgfaltsmangel ist auch die Vorwerfbarkeit seines Fehlverhaltens begründet.

Der Schuldspruch war daher aus allen diesen Gründen in beiden Fakten zu bestätigen.

4.4. Im Hinblick auf dieses Ergebnis war den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Berufungswerbers beantragten Zeugenbeweisen (Vernehmung von vier namentlich angegebenen Arbeitern) nicht stattzugeben.

Schon nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung unterlag nämlich das angegebene Beweisthema einerseits keinen Zweifeln (nämlich: daß der Berufungswerber die beteiligten Arbeiter bereits kurz nach dem Aufstellen des mangelhaften Gerüstes auf die Unzulässigkeit der Arbeiten auf einem derartigen Gerüst aufmerksam gemacht und er weiters den Arbeitern zur Durchführung eben dieser Arbeiten persönlich eine Leiter zur Verfügung gestellt habe und die inkriminierten Arbeiten innerhalb von wenigen Minuten nach der Beanstandung durch den Berufungswerber auch tatsächlich beendet worden seien) und war andererseits jedoch aktenwidrig (nämlich: daß die Leiter zur Durchführung der Arbeiten auch verwendet worden sei - tatsächlich haben zwei Arbeiter weiterhin das mangelhafte und gefährliche Gerüst benützt).

5. Zur Strafbemessung 5.1. Den bezüglichen Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis kann - entgegen der der Strafbehörde aufgetragenen Begründungspflicht gemäß § 60 AVG (§ 24 VStG) - nicht entnommen werden, welchen Unrechtsgehalt gemäß § 19 Abs.1 VStG die belangte Behörde ihrer Ermessensentscheidung über die Straffestsetzung zugrundegelegt hat.

Davon abgesehen sind allerdings auch in der dieses Strafverfahren auslösenden Anzeige des Arbeitsinspektorats vom 9. Juni 1992 die beantragten Strafhöhen (zum Faktum 1.

15.000 S; zum Faktum 2. 10.000 S) ohne Begründung geblieben (zur diesbezüglichen Begründungspflicht siehe das h. Erk.

vom 11.5.1995, VwSen-280068/2/Ga/La).

Zur markant unterschiedlichen Höhe der in beiden Fakten schließlich verhängten (und mit Einverständnis des Arbeitsinspektorats geminderten) Strafen vermochte die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine schlüssige Erklärung zu geben. Vielmehr habe sie aus der Tatsache der vom Arbeitsinspektorat ursprünglich schon unterschiedlich beantragt gewesenen Strafausmaße auf einen demgemäß unterschiedlichen - freilich nicht näher ausgeführten - Unrechtsgehalt der Taten geschlossen.

5.2. Besteht aber der Unrechtsgehalt in dem einen wie dem anderen Fall in der konkreten Mißachtung solcher Vorschriften, die bei Gerüstarbeiten dem Schutz der eben dadurch - trotz des bloß kurze Zeit dauernden Arbeitsvorganges - objektiv gefährdet gewesenen körperlichen Integrität von zwei Arbeitnehmern dienen, dann ist nicht zu erkennen, wie diese offenbar gleichgewichtigen Unrechtsgehalte die Festsetzung unterschiedlicher Strafhöhen in beiden Fakten rechtfertigen können.

Vielmehr waren nach dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung beide Geldstrafen erheblich, u.zw. auf dieselbe Höhe, herabzusetzen. So hat der Berufungswerber zutreffend darauf hingewiesen, daß in Anbetracht der mit lediglich 1,90 m angenommenen Absturzhöhe in beiden Fällen das Schutzgut der körperlichen Sicherheit nicht als übermäßig beeinträchtigt zu werten ist. Der Unrechtsgehalt erscheint auch dadurch reduziert, daß die beiden involvierten Arbeitnehmer die vom Berufungswerber zur Verfügung gestellte Leiter immerhin als wenigstens notdürftiges Sicherungsmittel gebrauchen konnten, was - auf dem schon mehrfach erwähnten Foto ersichtlich - zumindest einer der beiden Arbeitnehmer auch tatsächlich nützte, indem er sich an der Leiter festhielt, wodurch die akute Absturzgefährdung etwas gemildert wurde.

5.3. Die Verhandlung hat auch erwiesen, daß strafbemessend auf kein höheres Verschulden als auf einfache Fahrlässigkeit Bedacht zu nehmen war. Ein Erschwerungsgrund ist auch in der Verhandlung nicht hervorgekommen. Darin, daß die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers offenbar deswegen als Milderungsgrund gewertet hat, weil iSd § 34 Z2 StGB zugleich die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (vgl. VwGH 16.3.1995, 94/16/0300), kann ihr aus der Aktenlage und nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung nicht entgegegentreten werden.

Zusätzlich als mildernd war jedoch zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber iSd § 34 Z17 StGB bei seiner Vernehmung weitgehend geständig war und durch sein Verhalten wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Als Milderungsgrund iSd § 34 Z15 iVm Z7 StGB wertet der unabhängige Verwaltungssenat weiters, daß der Berufungswerber sogleich nach dem Entdecken des mangelhaften Gerüstes sich ernstlich bemüht hat, die daraus erkannte Gefährdung der Arbeitnehmer abzuwenden und nur aus Unbesonnenheit die nachhaltige Befolgung seiner Anordnung nicht durchgesetzt bzw.

abgewartet hat.

5.4. Aus allen diesen Gründen hält der unabhängige Verwaltungssenat die nun für beide Fakten übereinstimmend mit je 1.000 S festgesetzte Strafe für gleichermaßen tatund schuldangemessen. An der Zumutbarkeit der Bezahlung der solchermaßen erheblich herabgesetzten Strafen besteht, zumal der Berufungswerber gegen die von der belangten Behörde zugrundegelegten persönlichen Verhältnisse nichts vorgebracht hat, kein Zweifel. Mit den nun festgesetzten Strafen sind auch Gesichtspunkte der generellen Abschreckung noch ausreichend gewahrt; der spezielle Abschreckungszweck hatte wegen der Unbescholtenheit des Berufungswerbers in den Hintergrund zu treten.

Der in der Berufungsverhandlung hilfsweise gestellte Antrag, gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen, war hingegen abzuweisen, weil die für die Anwendung dieser Bestimmung vom Gesetz auch geforderten bloß unbedeutenden Folgen der Übertretung in diesem Fall - immerhin waren zwei ungesicherte Arbeitnehmer zwar nur kurze Zeit, aber eben doch absturzgefährdet - nicht erfüllt sind.

Den erheblich herabgesetzten Geldstrafen war iSd § 16 Abs.2 VStG auch das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen in einem angemessenen Verhältnis anzupassen.

6. Die vom unabhängigen Verwaltungssenat gleichzeitig angeordnete Korrektur der Spruchteile gemäß § 44a Z2 und Z3 VStG des angefochtenen Straferkenntnisses bedeutet keine unzulässige Erweiterung des Abspruchsgegenstandes, sondern folgt der gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich wahrzunehmenden Richtigstellungspflicht.

7. Bei diesem Verfahrensergebnis war der strafbehördlich vorgeschriebene Kostenbeitrag entsprechend herabzusetzen; ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens war dem Rechtsmittelwerber in diesem Fall von Gesetzes wegen nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum