Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220817/4/Gu/Atz

Linz, 08.03.1994

VwSen-220817/4/Gu/Atz Linz, am 8. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.11.1993, Zl. wegen Nichtinstallierung von Spinden im fleischverarbeitenden Betrieb in L 35, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs. 1 VStG, § 27 Abs. 1 VStG, § 31 Abs. 3 lit.b iVm § 14 Abs. 4 Arbeitnehmerschutzgesetz.

Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat am 4.11.1993 zur Zahl ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Der Beschuldigte, Herr Dipl.-Ing. G A, wohnhaft: M, N, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit dem Sitz in, Hstraße , und somit gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, daß am 5.4.1993 in der Filiale der GmbH. in L - wie anläßlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates für den 18.

Aufsichtsbezirk festgestellt wurde - Arbeitnehmern der o.a.

Firma, nämlich Herrn R S, Herrn H A, Frau E B, Herrn Franz E, Herrn J P, Frau G Sch, Herrn F R, Herrn J A, Herrn H B, Herrn J E, Herrn A D, Herrn K E, Herrn J E, Herrn K E, Herrn C F, Herrn F R, Herrn H S und Frau A W entgegen § 14 Abs. 4 Arbeitnehmerschutzgesetz keine versperrbaren Kleiderkästen und somit keine geeigneten Einrichtungen zur Aufbewahrung und zur Sicherung vor Wegnahme der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie der von den Arbeitnehmern für die Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Gegenstände und jener Sachen, die von den Arbeitnehmern nach Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung gestellt wurden.

Der Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 14 Abs. 4 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972 i.d.g.F., begangen und wird über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10.v.H. der verhängten Strafe, das sind S 300,-- zu leisten." Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben.

Auf Grund der amtswegigen Prüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften ist folgendes festzustellen:

Zum Strafverfahren und letztlich zu dem in Rede stehenden Straferkenntnis kam es, nachdem das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk durch Anzeige vom 28.4.1993, Zl. der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Sachverhalt bekanntgab, daß ein Arbeitsinspektor am 5.2. (später korrigiert auf 5.4.1993) den Filialbetrieb der in L, kontrolliert hatte und hiebei festgestellt hatte, daß für zahlreiche namentlich angeführte Dienstnehmer im Betrieb keine versperrbaren Kleiderkästen vorgefunden werden konnten.

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat diese Anzeige am 13.5.1993 gemäß § 27 VStG zuständigkeitshalber an den Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz abgetreten und übersandt.

Eine Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 29a VStG ist nicht erfolgt.

Der Beschuldigte hat im übrigen in K seinen Wohnsitz. Ein mit einer Unterkunft verbundener Aufenthalt des Beschuldigten in Linz ist aufgrund der Aktenlage nicht bescheinigt.

Gemäß § 26 Abs. 1 VStG steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übetretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes hat aus Zweckmäßigkeitsgründen bei einigen Übetretungen von Dienstnehmerschutzbestimmungen, insbesondere bei arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und zum Schutz der Dienstnehmer auf Baustellen, den Sitz des Unternehmens als jenen Ort, wo der Täter gehandelt hat oder wo er hätte handeln sollen "im Zweifel" zum Tatort erklärt.

Kleiderspinde und dergleichen sind als Betriebseinrichtung in einem bestimmten Betriebe zur Verfügung zu stellen und sind daher mit dem Betriebe verknüpft. Die Leistung bzw.

Unterlassung hat damit ohne jeden Zweifel seinen festen Anknüpfungspunkt nach der Lage des Betriebes; dieser bildet den Tatort.

Eine andere Auslegung würde das Territorialprinzip der nach diesem Muster eingerichteten Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung durchbrechen und würde einen unlösbaren Konflikt bei der Aufsicht über standortgebundene Anlagen heraufbeschwören.

Nachdem der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz eine Zuständigkeit hinsichtlich der Ahndung der Nichtbeachtung einer Einrichtungsvorschrift eines bestehenden Betriebes in L wahrgenommen hat, war das Straferkenntnis von Amts wegen ohne weiteres Verfahren zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum