Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220820/10/Kon/Fb

Linz, 07.12.1994

VwSen-220820/10/Kon/Fb Linz, am 7. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der C G, W, vertreten durch Dipl.-Ing. H G, W, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 9.12.1993, Ge, wegen Übertretung des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 44a Z1 und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält nachstehenden Tatvorwurf: "Am 25. Juni 1993 wurde vom Arbeitsinspektorat Wels in Ihrem Gastbetrieb in E Nr.

eine Überprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, daß 6 Arbeitnehmer beschäftigt werden, die dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) unterliegen und daß Sie die Bestimmung des § 26 Abs.1 des KJBG, wonach in jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen ist, welches u.a.

Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitstunden und deren Entlohnung zu enthalten hat, nicht eingehalten haben.

Zum Zeitpunkt der Überprüfung konnten lediglich Stundenlisten vorgelegt werden, die weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit noch die Lage der Ruhepausen beinhalteten." Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 26 Abs.1 KJBG haben die Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren - sohin auch im Berufungsverfahren - in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Dies bedeutet, daß es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes widerzugeben, sondern daß die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist.

Diesem, in § 44a Z1 begründeten Konkretisierungsgebot in bezug auf die Tatumschreibung entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht, weil daraus nicht hervorgeht, hinsichtlich welcher Arbeitnehmer die Beschuldigte die nicht den Bestimmungen des § 26 Abs.1 KJBG entsprechenden Aufzeichnungen geführt haben soll. Hiedurch ist die Beschuldigte in ihren Verteidigungsmöglichkeitrn insofern eingeschränkt, weil mangels Angabe der von der behaupteten Rechtsverletzung betroffenen Arbeitnehmer kein konkreter Tatvorwurf erhoben wurde und es der Beschuldigten daher nicht möglich ist, darauf bezogene Entlastungsbeweise anzubieten.

Von diesem Behebungsgrund unabhängig, wird darauf hingewiesen, daß allein aus dem Umstand, daß bei der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat lediglich Stundenlisten vorgelegt werden konnten, nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, daß die Beschuldigte keine den Bestimmungen des § 26 Abs.1 KJBG entsprechenden Aufzeichnungen geführt hätte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

werberin wäre nachweisbar zuzustellen.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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