Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220820/19/Kon/Fb

Linz, 18.09.1995

VwSen-220820/19/Kon/Fb Linz, am 18. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1995, 95/02/0049, in Stattgebung der Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Dezember 1994, VwSen-220820/10/Kon/Fb, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Aufgrund dieses aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C G, vertreten durch DI H G,W, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 9.12.1993, G, wegen Übertretungen des KJBG, neuerlich zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren, mit der Feststellung, daß die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann, eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) und § 45 Abs.1 Z1 (erster Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten zur Last gelegt, die Bestimmungen des § 26 Abs.1 AZG nicht eingehalten zu haben, als zum Zeitpunkt der Überprüfung lediglich Stundenlisten vorgelegt werden konnten, die weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit noch die Lage der Ruhepausen beinhalteten.

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 19.

Aufsichtsbezirk in Wels am 25.6.1993 festgestellt worden sei, daß 18 Arbeitnehmer im Betrieb der Beschuldigten beschäftigt gewesen seien und für diese Arbeitnehmer keine Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt werden konnten. Wie bereits im Spruch, ist in der Begründung festgehalten, daß die vorgelegten Stundenlisten weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, noch die Lage der Ruhepausen beinhalteten.

In ihrer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung bestreitet die Beschuldigte die ihr angelastete Tat, nämlich das Nichtführen von Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs.1 AZG.

Weiters wendet sie ein, daß sie zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat (25.6.1993, 22.30 Uhr) sich nicht mehr in den Betriebsräumlichkeiten aufgehalten habe, sondern zu diesem Zeitpunkt sich bereits zur Nachtruhe begeben habe. So würde sie als Konzessionsinhaberin ihren Dienst um 7.30 Uhr morgens beginnen und abends um ca 20.30 Uhr mit ihren beiden kleinen Kindern sich zu Bett begeben.

Ab diesem Zeitpunkt sei das Büro des Hotels zugesperrt. Bei einer Kontrolle zu einer früheren Tageszeit, wäre es ihr ohne weiters möglich gewesen, die entsprechenden Aufzeichnungen den Vertretern des Arbeitsinspektorates zur Verfügung zu stellen. Es treffe auch nicht zu, wie in der Anzeige des Arbeitsinspektorates angeführt, daß ihr Bruder, Herr DI G, von ihr als Arbeitgeberin zum Bevollmächtigten bestellt worden sei. Seitens des Arbeitsinspektorates sei es verabsäumt worden, festzustellen, wer tatsächlich Bevollmächtigter sei. Dies wäre zum damaligen Zeitpunkt ihre Mutter, Frau S G, gewesen, die sich auch am 25.6.1993 um 22.30 Uhr noch in den Betriebsräumen aufgehalten habe. Hätten die Arbeitsinspektoren ihr Verlangen nach den Aufzeichnungen iSd § 26 Abs.1 Z5 KJBG an die Bevollmächtigte S G gerichtet, so wäre es ohne weiters möglich gewesen, daß die Bevollmächtigte (S G) oder ihr Bruder die Unterlagen aus dem Büro hätten holen können. Das Büro werde nämlich von ihr außerhalb der Betriebsstunden geschlossen und lediglich ihre Mutter als Bevollmächtigte wäre zum Zeitpunkt der Überprüfung in der Lage gewesen, diese Unterlagen vorzulegen.

Die Arbeitsinspektoren hätten die von ihrem Bruder vorgelegten Unterlagen lediglich eingesehen, hätten aber nicht auf die vollständige Vorlage der Unterlagen bestanden.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob die Aufzeichnungen tatsächlich nicht geführt worden seien oder aber, daß diese Aufzeichnungen lediglich aufgrund der ungewöhnlichen Überprüfungszeit nicht greifbar gewesen wären. Weiters hätte die Feststellung getroffen werden müssen, daß die Arbeitsinspektoren die Vorlage nicht vom hiezu Bevollmächtigten, nämlich ihrer Mutter S G, verlangt hätten. Der Schuldspruch sei rechtswidrig, weil die als erwiesen angenommene Tat, nämlich das Nichtführen der Aufzeichnungen, überhaupt nicht erhoben worden sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.9.1995, zu der die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens geladen wurden. Bei dieser Verhandlung wurde auch die von Beschuldigtenseite nominierte Zeugin, Frau D H, einvernommen.

Auf Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Fest steht, daß die Beschuldigte bei der Amtshandlung der Arbeitsinspektoren, nämlich der Einsichtnahme in die von DI G vorgelegten Unterlagen (Stundenlisten) nicht zugegen war. Dies ergibt sich schon aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 5.7.1993, als darin festgehalten ist, daß vom "Bevollmächtigten der Arbeitgeberin" lediglich Stundenlisten vorgelegt worden seien, aus denen Beginn und Ende der Arbeitszeit, wie die Lage der Ruhepausen nicht zu ersehen gewesen wären. In der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gaben die meldungslegenden Arbeitsinspektoren an, sie wären bei der Überprüfung am 25.6.1993 von der Annahme ausgegangen, daß DI G Bevollmächtigter iSd § 28 AZG oder zumindest eine von der Arbeitgeberin bestellte Person iSd § 4 Abs.5 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) sei.

Die Annahme der Arbeitsinspektoren, daß DI G zum Zeitpunkt ihrer Kontrolle die Stellung eines Bevollmächtigten der Arbeitgeberin innehatte, hat sich bei der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als nicht ausreichend begründet erwiesen. So gaben die meldungslegenden Arbeitsinspektoren an, Arbeitsinspektor B hätte bei Eintreffen im Betrieb der Beschuldigten dieser gegenüber erklärt, daß eine Kontrolle des Betriebes in bezug auf die Anwesenheit von jugendlichen Dienstnehmern erfolge und weiters Einsicht in die Aufzeichnungen gemäß § 26 Abs.1 AZG bzw KJBG verlangt werde. Sie seien sodann von der Beschuldigten C G in dieser Angelegenheit an Herrn DI G verwiesen worden. Aufgrund dieser Verweisung an den Genannten seien sie davon ausgegangen, daß dieser Bevollmächtigter der Arbeitgeberin sei. Hiezu wird vom unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz angemerkt, daß die erwähnte Verweisung an DI G durch die Beschuldigte nicht ausreicht, um von dessen Stellung als Bevollmächtigter unmißverständlich ausgehen zu können. Die Arbeitsinspektoren hätten in bezug auf diesen wichtigen Punkt die Beschuldigte zu befragen gehabt, ob DI G ein von ihr Bevollmächtigter oder zumindest eine von ihr bestellte Person iSd § 4 Abs.5 ArbIG sei.

Aus diesem Grund wird vom unabhängigen Verwaltungssenat die strittige Frage, ob Frau Gössweiner überhaupt zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat im Betrieb anwesend war und so überhaupt die behauptete Verweisung vornahm, dahingestellt gelassen. Es wird nur festgehalten, daß die von der Beschuldigten behauptete Abwesenheit zum Zeitpunkt der Kontrolle von der Zeugin D H in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bestätigt wurde. Von DI G, der bei der mündlichen Verhandlung als Vertreter der Beschuldigten fungierte, wurde seine Stellung als Bevollmächtigter iSd § 28 AZG bzw als Person iSd § 4 Abs.5 ArbIG in Übereinstimmung mit dem Berufungsvorbringen strikt in Abrede gestellt. Mangels ausreichender Anhaltspunkte dafür, daß DI G die Stellung eines Bevollmächtigten oder einer Person iSd § 4 Abs.5 ArbIG innehatte, ist davon auszugehen, daß er gleichsam als hiezu an sich nicht befugte Person Aufzeichnungsunterlagen an die Arbeitsinspektoren vorgelegt hat. In Anbetracht dieses Umstandes wäre es denkbar, daß er aus Unkenntnis über das Vorhandensein gesetzeskonformer Aufzeichnungen irrtümlich unzureichende Aufzeichnungen den Arbeitsinspektoren vorlegte. Aus diesem Grund erweist sich der Einwand der Beschuldigten in der Berufung, daß ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt worden seien, diese aber zum Zeitpunkt der Überprüfung für DI G nicht greifbar gewesen wären, als nicht widerlegbar. Aufgrund dieses Umstandes ist es nicht möglich, das Vorliegen der objektiven Tatseite der Beschuldigten gegenüber unter Beweis zu stellen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Aufgrund der stattgebenden Berufungsentscheidung sind keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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