Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220828/5/Kon/Fb

Linz, 12.12.1994

VwSen-220828/5/Kon/Fb Linz, am 12. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dipl.-Ing. G K, L, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P W, 4020 Linz, Kgasse , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9.12.1993, GZ: 502-32/Sta/We/41/93b, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z3 VStG und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 iVm § 74 Abs.2 Z2 und 5 GewO 1973 für schuldig erkannt.

Dem Schuldspruch des Straferkenntnisses liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde: "Der Beschuldigte, Herr Dipl.-Ing. G K, geb:, wohnhaft: L, weg , hat es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der V A GmbH., L, und somit als gem. § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, daß von der o.a. Firma im Standort L, Wgelände, Grdst. Nr. ., KG S, in der Zeit von 20.8.1993 bis 27.10.1993 das mit Bescheid vom 14.2.1953, GZ 671/R-1953, genehmigte Warmwalzwerk nach Durchführung einer gemäß § 81 i.V.m. 74 Abs. 2 Ziffer 2 und 5 GewO genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Errichtung einer Kompaktscherenlinie im süd-ostseitigen Bereich der Halle Z1, betrieben wurde, ohne daß die hiefür erforderliche rechtskräftige Betriebsanlagenänderungsgenehmigung vorgelegen wäre, obwohl diese Änderung aufgrund der Emission von staubhältiger Luft über eine mechanische Absauganlage ins Freie geeignet ist, Nachbarn durch Staub zu belästigen, sowie aufgrund des Vorhandenseins von wassergefährdenden Stoffen, wie Hydraulikölen, geeignet ist, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen." Aufgrund der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig erhobenen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zitierten Gesetzesbestimmung zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

Diesem, in § 44a Z1 VStG begründeten Sprucherfordernis wird aber im angefochtenen Straferkenntnis aus folgenden Gründen nicht entsprochen:

Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 "ändert oder nach der Änderung betreibt" ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände, nämlich die genehmigungslose Änderung einerseits und den Betrieb der Anlage nach der genehmigungslosen Änderung andererseits.

Das angefochtene Straferkenntnis stellt nun in seinem Spruch darauf ab, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage, und zwar das mit Bescheid vom 14.2.1953, GZ: 671/R-1953, genehmigte Warmwalzwerk nach Durchführung einer gemäß § 81 iVm § 74 Abs.2 Z2 und 5 GewO 1973 genehmigungspflichtigen Änderung, nämlich der Errichtung einer Kompaktscherenlinie "betrieben wurde", verabsäumt es jedoch darzulegen, worin das Betreiben nach der Änderung gelegen sein sollte.

Hiedurch unterließ es die Erstbehörde - unabhängig von in diesem Zusammenhang erforderlichen Begründungsdarlegungen das Tatverhalten hinlänglich iSd § 44a Z1 VStG darzustellen.

Der Berufungsinstanz war es nicht möglich eine diesbezügliche Ergänzung bzw Sanierung des Spruches vorzunehmen, da auch in der Begründung des innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Straferkenntnisses keine näheren Darlegungen des Tatverhaltens hervorgehen. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist lediglich die Fest stellung enthalten, daß die genehmigungspflichtige Kompaktscherenlinie ohne Genehmigung betrieben worden sei.

In Anbetracht der zu § 366 Abs.1 Z4 (zweiter Fall) ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in bezug auf die Tatumschreibung - es wird in diesem Zusammenhang auf das VwGH-Erkenntnis vom 26.4.1994, 93/04/0243, verwiesen - sah sich der unabhängige Verwaltungssenat dazu verhalten, wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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