Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220846/16/Schi/Ka

Linz, 15.05.1995

VwSen-220846/16/Schi/Ka Linz, am 15. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des O S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W G-W, Kgasse , L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 7.1.1994, GZ.502-32/Sta/We/192/93e, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.5.1995 und Verkündung am 15.5.1995, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 S und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde ermäßigt sich daher auf 50 S; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bürgermeister (Magistrat) der Landeshauptstadt Linz hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als Inhaber der Firma O S, L, Hstraße , und somit als Arbeitgeber zu vertreten, daß am 26.7.1993 der Arbeitnehmer Z R auf der Bausteller "Kastgründe, GRdst. Nr.

KG E" mit einem LKW-Ladekran (Typ Palfinger PK 28000 LAH SV 28,5, Baujahr 1988, Fabr.Nr. , Tragkraft 1100 kg bei 17,6 m Ausladung), bei welchem das zulässige Lastmoment 19,36 tm betrug, Dachziegel vom LKW auf den ca. 10 m hohen Dachstuhl abgeladen habe, ohne die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs.5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes nachweisen zu können.

Der Beschuldigte habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 iVm § 2 Abs.1 lit.a der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl.Nr.441/1975, begangen; deswegen wurde über ihn eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 28.1.1994, in welcher beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben; in eventu die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG, allenfalls die Reduzierung der Strafe auf 500 S.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Berufungswerber (Bw) nicht den objektiven Tatbestand bestreitet, sehr wohl aber sein Verschulden. Im wesentlichen wird dargelegt, daß es sich beim Unternehmen des Bw nicht um eine so große Firma handelt, daß der Bw selbst nicht die erforderlichen Kontrollen durchführen könnte. Tatsächlich sei er daher auch fast auf jeder Baustelle persönlich, zumindest kurzzeitig anwesend und kontrolliere alles. Auch im gegenständlichen Fall sei der Arbeitnehmer darüber informiert worden, daß er den LKW-Kran nicht bedienen dürfe, da es ihm an der Berechtigung fehle. Ein derartiger Verstoß sei auch in seiner Firma bisher noch nie vorgekommen. Im gegenständlichen Fall habe sich der Arbeitnehmer auf die Kranführerprüfung vorbereitet und konnte aufgrund seiner bisherigen laufenden Ausbildung bereits gewisse praktische Fähigkeiten und Kenntnisse bezüglich des Krans aufweisen. Er hielt sich sohin nicht an die Anweisungen, den Kran nicht zu bedienen und im Zweifel in der Zentrale nachzufragen, sondern habe eigenmächtig den Kran trotz strengsten Verbotes bedient. Dem Bw sei es nicht möglich, selbst ständig auf Baustellen anwesend zu sein. Ein System von Überprüfungen müsse hiezu genügen. Im vorliegenden Fall habe kein Hinweis auf eine derartige Situation bestanden, noch sei eine derartige Situation jemals eingetreten. Damit sei aber dem Bw ein subjektives Verschulden nicht vorwerfbar.

Sofern allerdings ein Verschulden überhaupt vorliegen könne, sei dieses sehr gering. Die Folgen der Übertretung seien unbedeutend, da zum einen nichts geschehen sei, zum anderen der Arbeitnehmer mittlerweile selbst die Prüfung abgelegt habe und bereits seinerzeit die entsprechenden Fertigkeiten sich in Kursen angeeignet habe. Dabei sei besonderes Augenmerk auch der langen Zeit des Wohlverhaltens des Berufungswerbers in Betracht zu ziehen. Es könne daher gemäß § 21 VStG von der Strafe abgesehen und allenfalls eine Ermahnung ausgesprochen werden. Im übrigen sei die verhängte Geldstrafe auf jedenfall zu hoch bemessen; mit einer Geldstrafe in der Höhe von 500 S hätte das Auslangen gefunden werden können.

2.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

2.2. Die Berufung wurde in Wahrung des Parteiengehörs dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz zur Kenntnis gebracht. Dieses nahm dazu mit Schreiben vom 7.4.1995 folgendermaßen Stellung:

"Die Aussage, daß auf jeder Baustelle ein Turmdrehkran für die Dachdeckerarbeiten stehenbleibe, könne seitens des Arbeitsinspektorates Linz nicht bestätigt werden. Es sei daher auch üblich, daß die LKW mit einem derart großen Ladekran ausgestattet werden um einen Großteil der Dachflächen damit beschicken zu können (1.100 kg bei 17,6 m Ausladung). Es sei auch falsch, daß Z R bereits gewisse praktische Fähigkeiten und Kenntnisse bezüglich des Kranes gehabt hätte, da die praktischen Übungen in der Ausbildung am letzten Tag vor der Prüfung stattfänden. Die Lenkerberechtigung werde zwar erst mit der erfolgreich abgelegten Prüfung wirksam, jedoch könnte der Beschuldigte die Ausbildungsnachweise und das Datum der Fahrübungen vorlegen. Da die Bedienung eines Ladekranes einer doch eingehenden Unterweisung und Anleitung bedürfe, sei es fast unvorstellbar, daß Z R von sich aus den Kran ohne weiteres zutun betätigen habe können. Zum Zeitpunkt der Inspektion machte Z R den Eindruck, mit der Handhabung des Krans vertraut zu sein. Da immer wieder Unfälle durch unsachgemäße Handhabung von Kränen passieren, die oft tödlichen Ausgang nehmen, könne mit einer Ermahnung sicherlich nicht das Auslangen gefunden werden, zumal das Leben und die Gesundheit von Menschen ein äußerst schützenswertes Gut darstellen." 2.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz, GZ.502-32/Li/192/93, sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.5.1995, zu der als Partei der Berufungswerber bzw. dessen Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde, das AI für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz geladen wurden und weiters die Zeugen Ing. K S P AI für den 9.

Aufsichtsbezirk) und Z R einvernommen wurden.

3.1. Aufgrund der Aktenlage, des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des Umstandes, daß der Berufungswerber das Vorliegen des objektiven Tatbestandes nicht bestritten hat, ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen.

3.2. Der Berufungswerber ist Inhaber der Fa.Oswald Schopf in Linz, Hstraße. Als solcher hat er am 26.7.1993 seinem Arbeitnehmer Z R den Auftrag erteilt, mit einem LKW die Dachziegel zur Baustelle "Kastgründe, Grdst.Nr. , KG E zu bringen, die Dachziegel sodann mit dem (bislang dort vorhanden gewesenen Baukran) auf den Dachstuhl zu transportieren und sodann - und dies war eigentlich der "Hauptauftrag"- zusammen mit einem zweiten Arbeitnehmer das Dach einzudecken.

Als Z R mit dem LKW zur Baustelle kam, stellte er fest, daß der Baukran bereits abgebaut war. Da sich am LKW ein Ladekran (Marke Palfinger PK 28 000 LAH SV 28,5, mit einer Tragkraft von 1100kg bei 17,6 m Ausladung und somit einem Lastmoment von 19,36 tm) befand und Z R mit der Handhabung von derartigen Geräten vertraut war - er hatte in Jugoslawien (Bosnien) ca 11 Monate lang einen Lkw-Ladekran bedient - entschloß er sich ohne vorherige Rücksprache mit dem Chef die Dachziegel mit dem LKW-Ladekran auf das Dach zu transportieren, obwohl er zu diesem Zeitpunkt kein entsprechendes Zeugnis (Kranführerschein) besaß und er jedenfalls mehrmals vom Berufungswerber darüber belehrt wurde, den Ladekran nicht in Betrieb zu nehmen, solange er keinen Kranführerschein besitzt. Die Inbetriebnahme des LKW-Ladekranes war objektiv leicht möglich, denn da sich dieser nicht selbständig d.h.

losgelöst vom LKW nicht versperren läßt, gab es für den Berufungswerber keine Möglichkeit zu einer "prophylaktischen" technischen Sicherung vor unbefugter Inbetriebnahme.

Somit wurde Z R vom Arbeitsinspektor K S P am 26.7.1993 auf der ggst. Baustelle betreten, als er mit dem erwähnten LKW-Ladekran Dachziegel vom LKW auf den ca 10m hohen Dachstuhl abgeladen hat, ohne die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachweisen zu können, zumal das zulässige Lastmoment des LKW-Ladekranes 19,36 tm betrug.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 33 Abs.7 ANSchG gelten bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs.1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt, gelten Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften als Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung.

Gemäß § 6 Abs.5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist für Arbeiten, die unter die Bestimmung des Abs.4 fallen und bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die damit Beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer von wesentlicher Bedeutung, daß die notwendigen Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, wie bei Spreng- oder Taucherarbeiten oder bei der Tätigkeit als Führer von Kranen bestimmter Art, der Nachweis dieser Fachkenntnisse durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist.

Nach § 2 Abs.1 lit.a der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl.Nr.441/1975, müssen Arbeitnehmer beim Führen von Kranen, die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs.5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes nachweisen; ausgenommen sind handbetriebene Krane und Krane, die ausschließlich der Verwendung an einer bestimmten Maschine dienen, ferner, soweit es sich nicht um Baudrehkrane handelt, flurgesteuerte Krane und auf Fahrzeugen aufgebaute Ladekrane mit einer Tragfähigkeit bei beiden Kranarten von nicht mehr als 5 t.

Bei Kranen der letztgenannten Art darf das Lastmoment nicht mehr als 10 tm betragen.

4.2. Wie sich aus dem Sachverhalt (oben Pkt.3.2.) ergibt und vom Berufungswerber nicht bestritten wurde, ist durch die unbefugte Inbetriebnahme des LKW-Ladekranes durch den Arbeitnehmer des Berufungswerbers, Z R, der objektive Tatbestand verwirklicht worden.

4.3. Die Berufung bestreitet weiters ein Verschulden des Berufungswerbers. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es ist daher Sache des Berufungswerbers, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hat er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, daß er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde.

4.4. Der Berufungswerber behauptet zunächst, daß es auf jeder Baustelle üblich sei, daß bis zur Eindeckung des Daches von der Baufirma der Kran stehenbleibe, weshalb er davon ausgehen durfte, daß das Dachdeckmaterial mit dem Baukran auf das Dach geschafft werden würde. Die vorliegende Situation, nämlich, daß der Baukran bereits von der Baufirma weggeschafft worden wäre, sei nicht vorhersehbar gewesen, da sie noch nie eingetreten ist.

Tatsächlich war an der gegenständlichen (Groß)Baustelle ein Baukran mit sehr langer Kranbahn vorhanden; dem BW steht in seiner Eigenschaft als Dachdeckermeister zwar regelmäßig kein Anspruch auf Benutzung des Baukranes zu, dies wird und wurde aber von den meisten Baufirmen problemlos akzeptiert.

Im gegenständlichen Fall vertraute der BW darauf, daß dieser noch vorhanden sein würde. Tatsächlich war er aber bereits abgebaut, ohne daß der BW von der Baufirma davon (telefonisch) informiert worden wäre.

Wenn nun auch das Fehlen des Baukranes nicht unbedingt vorhersehbar gewesen ist, so hätte dennoch der Bw nicht darauf vertrauen dürfen, daß dieser zum Abladen der Dachziegel auf dem Dachstuhl benützt werden könnte. Der BW hätte - da er keinen verbindlichen Anspruch auf Benützung des Baukranes hatte - nicht auf das Vorhandensein des Kranes bzw. eine entsprechende Information der Baufirma über einen etwaigen "vorzeitigen" Abbau des Kranes vertrauen dürfen; nach der Sachlage war er vielmehr selbst verpflichtet, zumindest sich durch ein Telefonat mit der Baufirma davon zu überzeugen, ob der Baukran noch vorhanden war. Da er dies somit schuldhaft (fahrlässig) unterlassen hat, war ihm dies vorzuwerfen.

4.5. Weiters behauptet der Berufungswerber, daß er auf fast jeder Baustelle persönlich zumindest kurzzeitig anwesend sei und auch alles kontrolliere; auch im gegenständlichen Fall sei der Arbeitnehmer darüber informiert worden, daß er den LKW-Kran nicht bedienen dürfe. Er könne aber nicht selbst ständig auf allen Baustellen anwesend sein. Das von ihm geschilderte System von Überprüfungen müsse hier genügen.

Der Arbeitnehmer Z R habe den Kran ohne in der Zentrale nachzufragen, eigenmächtig betätigt.

Dazu ist festzustellen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB Erkenntnis vom 30.6.1994, Zl.94/09/0049) der Berufungswerber unter Beweis stellen hätte müssen, daß er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen zwecks Beachtung der Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet habe, wie er sich laufend über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert und welche wirksamen Schritte er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen. Er hat somit nicht dargelegt, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist (VwGH vom 24.2.1995, Zl. 94/02/0440, 0441). Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch den Berufungswerber im gegenständlichen Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung kann allerdings keine Rede sein, zumal selbst stichprobenartige Kontrollen auf jeder Baustelle ("er ist daher auf fast jeder Baustelle persönlich zumindest kurzzeitig anwesend und kontrolliert alles") keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinn darstellen würden.

Auch vermag der Berufungswerber mit der Behauptung, der Arbeitnehmer Z R habe eigenmächtig den LKW-Ladekran in Betrieb genommen, gleichfalls einem das Verschulden ausschließende Entschuldigungsgrund bzw Rechtfertigungsgrund nicht darzutun, weil eben gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (VwGH vom 23.9.1994, Zl.94/02/0258, 0259). Da außerdem der Arbeitnehmer Z R zum Tatzeitpunkt - die Behauptung, daß dieser zu diesem Zeitpunkt sich bereits in Ausbildung zum Erwerb eines Kranführerscheines befand, hat sich in der mündlichen Verhandlung als unrichtig herausgestellt, weil die diesbezügliche Ausbildung zufolge des vorgelegten Ausbildungsnachweises vom BWZ erst im November 1993 stattgefunden hat - keine entsprechende Lenkerberechtigung besaß, weil er (auch) die Prüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelegt hatte. Der Bw konnte somit insgesamt nicht glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG treffe.

5. Zum Antrag des Absehens von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG 5.1. Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Weder das eine noch das andere kann die Berufungswerberin für sich in Anspruch nehmen.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14).

Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs 1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

5.2. Im Gegensatz zur Meinung des Bw ist der O.ö.

Verwaltungssenat der Ansicht, daß die in der Berufung für das behauptete Vorliegen lediglich geringfügigen Verschuldens geltend gemachten Gründe nicht geeignet sind, eine derartige Annahme zu rechtfertigen, denn - wie oben dargelegt - hätte es nur eines Telefonates mit der Baufirma bedurft, um festzustellen, ob sich der Baukran noch an der Baustelle befindet bzw. hätte sich darauf der BW nicht ohne weiteres verlassen dürfen. Außerdem hat der BW seine diesbezügliche - nach der Judikatur des VwGH sehr strikte Überwachungspflicht nicht ausreichend wahrgenommen. In diesem Zusammenhang ist das lange Wohlverhalten des Berufungswerbers unbeachtlich, weil es für das geringfügige Verschulden in diesem Fall nur auf die konkrete Tat bezogen ankommt. Auch der Umstand, daß Z R nachträglich die Lenkerberechtigung hiefür erworben hat, kann das Verschulden nicht mindern, sondern war dies vielmehr längst erforderlich.

Ist aber eines der beiden Kriterien des § 21 Abs.1 erster Satz VStG nicht erfüllt, so kommt eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht und braucht sohin nicht mehr geprüft zu werden, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (vgl. VwGH vom 15.4.1991, Zl.90/19/0501).

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Obgleich die belangte Behörde dies nicht ausdrücklich dartut, bewertet sie im Zuge ihres Strafbemessungsverfahrens den Unrechtsgehalt der Tat im Sinne des § 19 Abs.1 VStG strafbemessend doch als sehr erheblich. Dabei ist noch in der Bewertung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat mit einzubeziehen, daß die Gesetzesübertretung sonst nachteilige Folgen (zB Verletzungen von Arbeitnehmern) nicht nach sich gezogen hat. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß im Sinne der obigen Sachverhaltsfeststellungen - Z R zwar keinen "Kranführerschen" zum Tatzeitpunkt besaß, aber durch einschlägige Praxis in Bosnien mit der Handhabung des Kranes weitgehend vertraut war, sodaß das Gefährdungspotential sehr gering war; daß weiters der Berufungswerber immerhin glaubwürdig darlegen konnte, daß er weitgehend bemüht ist, die Arbeitnehmerschutzvorschriften durch tägliche Anweisungen und zumindest tägliche Kontrollen einzuhalten; und daß schließlich sein Verschulden wegen des unterlassenen Telefonanrufes sowie des eigenmächtigen Handelns des Z R doch nicht von einem so gravierendem Ausmaß war, welches eine so hohe Strafe erforderte. Auch das Arbeitsinspektorat hat aus diesen Gründen schließlich der Herabsetzung der Geldstrafe auf 500 S in der Verhandlung zugestimmt.

Im Hinblick auf die allseitigen Verhältnisse des BW ist die nunmehr festgesetzte Geldstrafe sicherlich nicht überhöht und konnte mit ihr auch aus general- und spezialpräventiven Gründen das Auslangen gefunden werden.

Gemäß § 16 Abs. 2 VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend neu festzusetzen.

7. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum