Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220852/2/Ga/La

Linz, 11.02.1994

VwSen-220852/2/Ga/La Linz, am 11. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des P F in L, vertreten durch Dr. M S, Rechtsanwalt in W, Rstraße Pstraße , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18. Jänner 1994, Zl.

MA2-Ge-4187-1993 Ste, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 - GewO 1973, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Feststellung, daß es von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, aufgehoben.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 2 Abs.2, § 27 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels (als Bezirksverwaltungsbehörde) hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Berufungswerber einer Übertretung des § 128 Z7a und § 222a iVm § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 schuldig erkannt, weil er es als "handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zum tatgegenständlichen Zeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der Firma F Installationen Gesellschaft mbH, mit ursprünglichem Sitz in W, F und späterem Sitz in P, Istraße , zu vertreten (habe), daß sich diese Firma durch Anbotstellung vom 10.8.1993 an einer Ausschreibung für die Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten für das Bauvorhaben Volksschule St. bei L beteiligt (habe), ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung" gewesen zu sein; deswegen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt.

1.2. Dagegen richtet sich die mit dem Antrag auf Aufhebung und Verfahrenseinstellung eingebrachte Berufung.

Die Strafbehörde als belangte Behörde hat das Rechtsmittel ohne Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und ohne Gegenäußerung dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

2. Die Berufung ist zulässig und - mit dem die Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt Wels einwendenden Vorbringen - begründet.

3. Schon aus der Einsicht nämlich in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafakt zu Zl. MA2-Ge-4187-1993 war ersichtlich, daß das Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - aufzuheben ist. Dies aus folgenden Gründen:

4.1. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist jene Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zur Untersuchung und Bestrafung einer Übertretung örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Begangen wird eine Übertretung gemäß § 2 Abs.2 VStG dort, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen.

4.2. Auf der Grundlage dieser für die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde maßgeblichen Rechtslage war der Bürgermeister der Stadt W sowohl für die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens als auch für die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses unzuständig.

Als strafwürdiges Verhalten wird dem Berufungswerber die unbefugte Beteiligung an einer Ausschreibung durch Erstellung eines Anbots gewerblicher Leistungen angelastet.

Dabei stützt die belangte Behörde ihren Tatvorwurf entscheidend auf das im Akt einliegende Anbotschreiben des Berufungswerbers mit dem im Schuldspruch als Tatzeit vorgeworfenen Datum "10.8.1993". Sowohl aus dem Briefkopf dieses Anbotschreibens als auch aus sämtlichen firmenmäßigen Zeichnungen des Anbots geht eindeutig und unmißverständlich der in der Gemeinde P gelegene Sitz des anbietenden Unternehmens, für das der Berufungswerber gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, hervor.

Somit ist P der Ort, an dem der Berufungswerber unternehmerisch gehandelt hat. Die Gemeinde P gehört jedenfalls nicht zum Verwaltungssprengel des Bürgermeisters der Stadt W (als Bezirksverwaltungsbehörde).

Da dies von Anfang an offen zutage lag und die örtliche Zurechnung auch nicht ungewiß sein konnte, sind im übrigen für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde im vorgelegten Fall weder § 28 noch § 27 Abs.2 VStG anwendbar.

5. Zusammenfassend war im Grunde des § 27 Abs.1 iVm § 2 Abs.2 VStG die (örtliche) Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadt W festzustellen und war das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vom unabhängigen Verwaltungssenat aufzuheben.

6. Eine materielle Einstellungswirkung ist in diesem Fall mit der Aufhebung des Straferkenntnisses nicht verbunden (vgl. das zu einem anderen Falltypus ergangene Erk. d. VwGH vom 4.9.1992, 92/18/0353).

Die Beantwortung der Frage, ob hinsichtlich des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens mit einer Verfügung gemäß § 45 Abs.1 Einleitungssatz VStG vorzugehen sein wird (insbesondere unter dem Aspekt, ob die im Akt insgesamt auffindbaren Verfolgungshandlungen für eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist bestimmt genug im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Entscheidungspraxis des unabhängigen Verwaltungssenates gewesen sind), obliegt der sachlich und örtlich zuständigen Strafbehörde.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist auf die angegebene Gesetzesbestimmung gegründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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