Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220855/4/Schi/Ka

Linz, 19.04.1995

VwSen-220855/4/Schi/Ka Linz, am 19. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des L S, St.straße , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.12.1993, Zl.Ge-96/459/1992/Tr, wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes vier Geldstrafen zu je 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Tag), insgesamt sohin 10.000 S (vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und ihn gleichzeitig zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die mit Schriftsatz vom 18.1.1994 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

2.3. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder die über die Berufung (im gegenständlichen Fall ist dies der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zu entscheiden hat.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie aus der Beurkundung am Zustellnachweis im Akt hervorgeht, am Montag, den 3. Jänner 1994 dem Berufungswerber persönlich zugestellt.

Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Montag, der 17. Jänner 1994.

Die vom Berufungswerber bei der belangten Behörde (BH Linz-Land) eingebrachte Berufung vom 18.1.1994 wurde am 25.

Jänner 1994 der Post zur Beförderung (eingeschrieben R 972 Postamt St.) übergeben.

Es war somit bereits im Zeitpunkt, zu dem der Berufungswerber die Berufung geschrieben hat (am 18.1.1994), das Rechtsmittel verspätet.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

Auch enthielt das angefochtene Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

3.4. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Der Berufungswerber hat die Verspätung in einem Telefonat am 13.4.1995 nicht in Abrede gestellt.

3.5. Der somit nicht bestrittene Sachverhalt (Punkt 3.2.) wird als maßgebend für die zu treffende Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das angefochtene Straferkenntnis am 3. Jänner 1994 im Wege persönlicher Empfangnahme durch den Berufungswerber rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 25. Jänner 1994 zur Post gegebene Berufung verspätet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die belangte Behörde im Vorlageschreiben vom 2.2.1994 angeführt hat, daß die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde.

3.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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