Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220856/8/Kon/Fb

Linz, 24.05.1995

VwSen-220856/8/Kon/Fb Linz, am 24. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 6. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Robert Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des F H, p.A. M, Astraße , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F G und Dr. S S, W, Estraße , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W-L vom 9.12.1993, Ge-2003/1993/Kam, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), BGBl.Nr.

234/1972, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, eingestellt.

II. Es entfallen alle Beiträge zu den Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Der Beschuldigte wendet in seiner Berufung Verfolgungsverjährung ein und bringt hiezu begründend im wesentlichen vor:

Weder im erstbehördlichen Schreiben vom 26.2.1993, betreffend die Bekanntgabe eines allenfalls vorhandenen verantwortlichen Beauftragen noch insbesondere in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.4.1993 sei eine Angabe zur Tatzeit enthalten. Eine Verfolgungshandlung unterbreche nach ständiger Rechtsprechung nur dann die Verfolgungsverjährungsfrist, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hätte. Sie müsse daher insbesondere auch eine ausreichend genaue Umschreibung des Ortes der Begehung und der Tatzeit enthalten. Somit wäre aber zweifelsfrei das gegenständliche Verfahren schon wegen Eintrittes der Verfolgungsverjährung einzustellen gewesen.

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt ergab, daß der Beschuldigte mit diesem Vorbringen im Recht ist. Was das von ihm erwähnte Schreiben um Bekanntgabe eines verantwortlichen Beauftragten betrifft, wird der Beschuldigte darauf hinge wiesen, daß dieses keine Verfolgungshandlung darstellt, weil sich eine solche gegen eine bestimmte Person richten muß.

Davon abgesehen, kann aber die an den Beschuldigten ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.4.1993 deswegen nicht als Verfolgungshandlung gewertet werden, weil sie nicht den Bestimmungen des § 42 Abs.1 Z1 VStG entspricht. So hat gemäß der zitierten Gesetzesstelle die Aufforderung die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu enthalten. Danach ist es geboten wie auch im Spruch des Straferkenntnisses (§ 44a Z1 VStG) dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und ihn weiters davor rechtlich zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Tatort und Tatzeitangaben sind als Sachverhaltselemente sohin unabdingbare Voraussetzung für eine konkrete Tatumschreibung, weil durch das Fehlen auch nur eines dieser Sachverhaltselemente der Beschuldigte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird. In der Aufforderung zur Rechtfertigung der Erstbehörde vom 30.4.1993 ist - aus welchen Gründen immer - die Anführung einer Tatzeit und sohin eines wesentlichen Sachverhaltselementes unterblieben. Dies hat zur Folge, daß dem angefochtenen Straferkenntnis, dessen Spruch diesen Mangel zwar nicht aufweist, keine dem Gesetz entsprechende und daher die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung vorangegangen ist. Dem angefochtenen Straferkenntnis stand sohin zur Zeit seiner Erlassung bereits die Verfolgungsverjährung entgegen.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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