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des Landes Oberösterreich
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VwSen-510027/2/Gf/Km

Linz, 24.10.1996

VwSen-510027/2/Gf/Km Linz, am 24. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag.

Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr.

Konrath über die Berufung des J K gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Oktober 1996, Zl. VerkR-290475/20-1996/Aum, wegen Widerrufes der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Oktober 1996, Zl. VerkR-290475/20-1996/Aum, wurde die dem Rechtsmittelwerber bescheidmäßig erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen.

Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zunächst im März 1993 eine Begutachtungspla kette ausgestellt habe, obwohl im eigenen Prüfgutachten festgehalten worden sei, daß das überprüfte Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- sowie Betriebssicherheit entsprochen hätte. Im Oktober 1994 und im September 1995 sei in einem Prüfgutachten jeweils ausgesprochen worden, daß ein bestimmtes Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspreche, während demgegenüber anläßlich der in der Folge jeweils von einem kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Überprüfungen schwere Mängel festgestellt worden seien. Schließlich sei im August 1996 tatsächlich ein schwerer gebremster Anhänger begutachtet worden, während das Gutachten lediglich für einen leichten gebremsten Anhänger ausgestellt worden sei und sich die Ermächtigung des Beschwerdeführers zudem bloß auf ungebremste Anhänger bezogen habe.

Aufgrund dieser schwerwiegenden, trotz ständiger vorangegangener Ermahnungen der Behörde begangener Verfehlungen sei es sohin als erwiesen anzusehen gewesen, daß die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben gewesen sei, weshalb die erteilte Ermächtigung hätte entzogen werden müssen.

1.2. Gegen diesen ihm am 8. Oktober 1996 zugestellten Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, am 10. Oktober 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Berufung.

Darin bringt er vor, daß seinem Unternehmen seit der letzten Ermahnung (gemeint: Mitteilung über den beabsichtigten Widerruf der Ermächtigung) durch die belangte Behörde (vom 30.

August 1996, Zl. VerkR-290475/19-1996/Aum) kein Fehler mehr bei einer Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern unterlaufen sei. Seit Juni 1996 habe er einen neuen, 100.000 S teuren Bremsenprüfstand installiert und wenngleich erst mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 - um eine Ausdehnung der bestehenden Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung auch von gebremsten Anhängern ersucht, sodaß sich die ihm zuletzt angelastete Verfehlung lediglich als ein Formalvergehen erweise. Außerdem habe er jenen Mitarbeiter, der ohne sein Wissen im September 1995 ein falsches Gutachten erstellt habe, damals umgehend entlassen.

Schließlich weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, daß er ohne die Befugnis zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen seinen Personalstand nicht halten könne bzw.

den Betrieb schließen müsse.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Amtes der oö.

Landesregierung zu Zl. 290475/1996; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war, die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde vom Berufungswerber nicht bestritten werden und von den Verfahrensparteien auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 67d Abs. 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 57a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr.267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 724/1993 (im folgenden: KFG), ist die einem Gewerbetreibenden erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern u.a. dann zu widerrufen, wenn dieser nicht mehr vertrauenswürdig ist.

3.2. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut statuiert die angeführte Bestimmung keine Ermessens-, sondern eine - wenngleich zufolge der Verwendung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (nämlich jenes der Vertrauenswürdigkeit) auslegungsbedürftige - Rechtsentscheidung. Dies bedeutet aber, daß dann, wenn in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage der mangelnden Vertrauenswürdigkeit festgestellt ist, die Behörde die erteilte Ermächtigung von Gesetzes wegen zu widerrufen hat, und zwar ohne daß ihr in diesem Zusammenhang die Befugnis zukäme, bei dieser Entscheidung weitere Kriterien, wie etwa Aspekte der wirtschaftlichen Zumutbarkeit etc., zu beachten und von diesen die Rechtsfolgensetzung abhängig zu machen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, im Falle des Widerrufes der Berechtigung seinen Personalstand nicht halten bzw. seinen Betrieb schließen zu müssen, kann daher schon von vornherein nicht geeignet sein, seiner Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

3.3.1. Nach der bereits im angefochtenen Bescheid dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Mangel an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit stets dann gegeben, wenn aufgrund des Verhaltens des Ermächtigungsinhabers die Annahme berechtigt ist, daß sich die Behörde nicht mehr darauf verlassen kann, daß jener die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - d.i. die Gewährleistung dafür, daß nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausübt (vgl. VwSlg 11427 A/1984).

Dies ist insbesondere der Fall, wenn - auch nur einmal (vgl.

VwGH v. 2. Juli 1991, 91/11/0026) - unrichtigerweise ein positives Gutachten ausgestellt wird (vgl. VwGH v. 18. Dezember 1985, 85/11/0077).

3.3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber auch von ihm selbst unbestritten - in vier Fällen positive Gutachten ausgestellt, obwohl jeweils nachweislich die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen.

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, daß ihn hieran in einem Fall insofern ein bloß geringerer Grad des Verschuldens treffen mag, weil die Ausstellung des falschen Gutachtens durch einen Mitarbeiter, der ihn bewußt hintergangen hat, erfolgte, denn auch insofern ist dem Beschwerdeführer zumindest ein grober Organisationsmangel anzulasten, wenn derartiges nicht wirksam verhindert werden konnte.

Gerade unter dem Aspekt, daß einen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung gemäß § 52a KFG verfügt, auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, kann es aber auch keineswegs als bloßes "Formaldelikt" abgetan werden, wenn ein positives Gutachten für einen leichten gebremsten Anhänger ausgestellt wird, obwohl tatsächlich ein schwerer gebremster Anhänger begutachtet wurde und der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt zwar bereits über einen geeigneten Bremsprüfstand verfügt haben mag, es jedoch unbestritten verabsäumt hatte, zeitgerecht um eine entsprechende Erweiterung der Ermächtigung anzusuchen.

Angesichts der darin und insbesondere in Verbindung mit den zwei verbleibenden Fällen einer vorbehaltlos eingestandenen Falschbegutachtung zum Ausdruck kommenden fehlenden Rechtstreue kann daher der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die belangte Behörde in unzutreffender Weise vom Vorliegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit ausgegangen ist.

3.3. Allein damit lagen aber bereits die Voraussetzungen für den Widerruf der Ermächtigung vor, weshalb diese - wie bereits ausgeführt - ohne weiteres zu entziehen war, während Aspekten eines gravierenden bzw. geringen Verschuldens lediglich in einem allfälligen Strafverfahren Bedeutung zukommen kann.

3.4. Ob gegenwärtig bzw. zu welchem Zeitpunkt beim Berufungswerber wieder eine entsprechende Vertrauenswürdigkeit gegeben ist, hat über einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hin gemäß Art. 129 B-VG nicht der Oö. Verwaltungssenat - dem lediglich die Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch auch die Führung der Verwaltung selbst obliegt -, sondern die Verwaltungsbehörde zu beurteilen.

3.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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