Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220864/2/Kon/Fb

Linz, 10.03.1994

VwSen-220864/2/Kon/Fb Linz, am 10. März 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entscheidet durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Dipl.-Ing. R H, B W, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C S, L, L , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Jänner 1994, Ge2046/1992/p/En, mit nachstehendem S p r u c h :

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die darin ausgesprochene Zurückweisung auf § 68 Abs.1 AVG zu stützen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Begründung:

Der Berufungswerber Dipl.-Ing. H hat mit Schriftsatz vom 19. Juli 1993 mit näherer Begründung an die Bezirks hauptmannschaft Wels-Land den Antrag gestellt, die von der genannten Behörde gegen ihn wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG rechtskräftig verhängten Geldstrafen im Gesamtausmaß von 40.000 S zuzüglich der Strafkostenbeiträge (Gesamtbetrag 44.000 S) nachzusehen.

Nach der Begründung dieses Antrages, in dem auf vergleichbare Rechtsinstitute im StGB (§ 43) und im Finanzstrafgesetz (§ 187 Abs.1) verwiesen wird, hat der Berufungswerber sein Begehren an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Strafbehörde gerichtet.

Mit Bescheid vom 21.1.1994, Ge2046/1992, hat die Erstbehörde diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen und ihre Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß das Verwaltungsstrafgesetz das Institut der Nachsicht von rechtskräftig verhängten Geldstrafen nicht vorsehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung. Zu deren Begründung wird vorgebracht, daß sich der angefochtene Bescheid auf ein gleichheitswidriges Gesetz stütze und daher inhaltlich rechtswidrig sei. Unter Hinweis auf entsprechende Regelungen im Finanzstrafgesetz und im StGB (§ 187 Fin. StrG und § 43 StGB) bringt der Berufungswerber vor, daß der Umstand, daß das Verwaltungsstrafgesetz keine ausdrückliche Vorschrift über die Nachsicht von rechtskräftig verhängten Geldstrafen normiere, eine "planwidrige Lücke" darstelle, die von der Erstbehörde verfassungskonform auszufüllen gewesen wäre.

Vorwegnehmend hält der unabhängige Verwaltungssenat in bezug auf seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Berufung fest, daß die von Dipl.-Ing. R H beantragte Nachsicht von der Strafe, ungeachtet des Umstandes, daß das VStG dieses Institut nicht vorsieht, systematisch derzeit grundsätzlich nur von einer Verwaltungsstrafbehörde ausgesprochen werden könnte. Ein wie auch immer geartetes Gnadenrecht bezüglich Verwaltungsstrafen ist gesetzlich jedenfalls derzeit nicht vorgesehen. Dies sowie auch das Fehlen einer Strafnachsichtsmöglichkeit begegnet im Hinblick auf den Gleichheitssatz nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der von der Erstbehörde zurückgewiesene Antrag ist daher als ein an die Verwaltungsstrafbehörde gerichteter anzusehen, und deren nunmehr bekämpfte Entscheidung als von einer Verwaltungsstrafbehörde ergangen, zu betrachten. Aus diesem Grund erfolgt die vorliegende Berufung im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne der Überschrift zum II.

Teil des Verwaltungsstrafgesetzes, sodaß daher gemäß Art.129a Abs.1 B-VG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

In rechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 68 Abs.1 AVG - dieser findet gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung - sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 - 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Da der Antrag des Berufungswerbers vom 19. Juli 1993 die Abänderung des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.6.1992, Ge2046/1992, in bezug auf den Strafausspruch begehrt, ist dessen Zurückweisung zu Recht erfolgt und wäre einer meritorischen Entscheidung die zitierte Gesetzesstelle entgegengestanden.

Der angefochtene Bescheid war daher, wenngleich auf anderer Rechtsgrundlage, zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum