Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220876/5/Gu/Atz

Linz, 05.04.1994

VwSen-220876/5/Gu/Atz Linz, am 5 . April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des M L, vertreten durch Ing. H B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.2.1994, Zl. Ge96/136/1992+1/Um/Zö, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und die Verwaltungsstrafverfahren bezüglich sämtlicher Fakten werden eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs. 1 VStG, § 366 Abs. 1 Z.4 GewO 1973, § 367 Z.26 leg.cit. iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18.12.1991, Ge-0603-5749/La, § 44a Z.1 VStG, § 45 Abs. 1 Z.1 VStG, § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis Herrn M LA als gewerberechtlichen Geschäftsführer der K-Kühler GmbH. verwaltungsstraf rechtlich belangt, weil er in deren Betriebsanlage auf einem Freigelände neben der Gasstation II ein Chemikalienlager in einem alten LKW-Kühlcontainer untergebracht habe, indem er dort hauptsächlich Schmieröle, Lacke und diverse andere wassergefährdende Flüssigkeiten sowie entflammbare Stoffe gelagert habe, wodurch die Möglichkeit bestehe, daß Nachbarn durch Geruch-, Lärm-, Rauch, Stauberschütterung oder in anderer Weise belästigt werden oder daß nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässer herbeigeführt werden. Wegen nicht genehmigten Betriebes dieses genehmigungspflichtigen Anlagenteiles wurde ihm deswegen eine Verletzung des § 366 Abs. 1 Z.4 iVm § 81 Abs.

1, § 74 Abs. 2 GewO 1973 angelastet und ihm deswegen eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

Mit gleichem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten ebenfalls in der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu Last gelegt, Auflagen des der Rechtsvorgängerin erteilten Betriebsanlagenbescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 18.12.1991, Ge-0603-5749/La, in zahlreichen näher bezeichneten Punkten nicht erfüllt zu haben, was eine am 26.5.1992 durchgeführte Überprüfung gezeigt habe.

Dagegen hat der Beschuldigte durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und begehrt im Ergebnis wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Wiewohl die Berufungsgründe bloß darzustellen versuchen, daß Rechtfertigungsgründe vorhanden seien, ist Berufung, die damit auch eine amtswegige Prüfung der essentiellen Teile des Straferkenntnisses auslöste, im Ergebnis ein Erfolg beschieden.

Dem Spruchabschnitt I und dem Spruchabschnitt II des angefochtenen Straferkenntnisses ist gemeinsam, daß es den beiden Tatvorwürfen an einem bestimmten Tatort und an einer sowohl dem Beginn als auch dem Ende nach bestimmten Tatzeit mangelt.

Dies läuft der ausdrücklichen Vorschrift des § 44a Z.1 VStG zuwider und war, weil der Mangel auch in der Verfolgungshandlung vorhanden war, für den O.ö.

Verwaltungssenat unbehebbar.

Aus diesem Grunde war gemäß § 51e Abs. 1 die Aufhebung des Straferkenntnisses ohne mündliche Verhandlung auszusprechen, was auf der Kostenseite bedeutete, daß der Berufungswerber auch keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten hat (§ 66 Abs. 1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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