Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220890/5/Schi/Ka

Linz, 25.01.1996

VwSen-220890/5/Schi/Ka Linz, am 25. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Arbeitsinspektorates f.d. 9. Aufsichtsbezirk in Linz, Pillweinstraße 23, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8.2.1994, Ge96-366-1993 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987-KJBG, betreffend M S, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, daß das eingeleitet gewesene Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Beschäftigung der Jugendlichen R W (zur Nachtzeit) von 20.00 Uhr bis 20.20 Uhr bzw. max. 21.30 Uhr an folgenden Tagen: 29.5.1993, 6.6.1993, 10.6.1993, 21.6.1993, 30.6.1993, 1.7.1993, 9.7.1993, 13.7.1993 und 21.7.1993 (Z.4 der Anzeige vom 21.9.1993) gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt wird.

II. Die Beschuldigte hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z.1, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: §§ 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8.2.1994, Ge96-366-1993, wurden über die Berufungswerberin (Bw) Geldstrafen in der Höhe von 1.) 750 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden), 2.) 1.250 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden), 3.) und 4.) je 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen: je 18 Stunden) und 5.) 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden) gemäß § 30 KJBG kostenpflichtig verhängt, weil sie die in ihrem Betrieb beschäftigte Jugendliche R W, geb. am 21.11.1975, wie bei einer Besichtigung ihres Betriebes durch das Arbeitsinspektorat am 1.9.1993 festgestellt wurde, entgegen den Bestimmungen des KJBG beschäftigt habe. Im einzelnen habe sie Frau W 1.) entgegen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 9 Stunden am 21.6.1993: 10 Stunden 30 Minuten, am 30.6.1993:

10 Stunden 55 Minuten, am 1.7.1993: 11 Stunden 35 Minuten, am 2.7.1993: 10 Stunden 05 Minuten, am 9.7.1993: 10 Stunden 25 Minuten, am 11.7.1993: 10 Stunden 20 Minuten sowie am 24.7.1993: 10 Stunden 40 Minuten beschäftigt.

2.) Habe sie die Jugendliche trotz einer gesetzlichen Wochenarbeitszeit von max. 40 Stunden in der 22.

Kalenderwoche 64 Stunden 10 Minuten, in der 23. Woche 58 Stunden 55 Minuten, in der 26. Kalenderwoche 62 Stunden 50 Minuten, in der 27. Kalenderwoche 69 Stunden 20 Minuten, in der 28. Kalenderwoche 66 Stunden 40 Minuten sowie in der 29. Kalenderwoche 59 Stunden und 5 Min. beschäftigt.

3.) Habe sie der in ihrem Betrieb beschäftigten Jugendlichen keine ununterbrochene mindestens 12-stündige Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit an im einzelnen angeführten Tagen in der Zeit vom 29.5.1993 bis 22.7.1993 gewährt, wodurch an diesen Tagen die 12-stündige Ruhezeit jeweils unterschritten bzw. nicht ganz erreicht wurde.

4.) Habe sie der Jugendlichen insofern nicht jeden 2.

Sonntag arbeitsfrei gewährt, als die Jugendliche an den aufeinanderfolgenden Sonntagen am 30.5. und 5.6.1993, 4., 7. und 11.7.1993 sowie am 18.7.1993 beschäftigt wurde.

5.) Habe sie der Jugendlichen in der 22., 23., 26., 27. und 28. Kalenderwoche keine Wochenfreizeit gewährt, obwohl die Jugendliche am Wochenende gearbeitet hat.

Die Beschuldigte habe dadurch 1.) § 11 KJBG, 2.) § 11 Abs.1 KJBG, 3.) § 16 KJBG, 4.) § 18 Abs.3 KJBG und 5.) § 19 Abs.2 KJBG jeweils iVm § 30 KJBG übertreten.

2. Dagegen wurde fristgerecht vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz mit Schriftsatz vom 25.2.1994 Berufung eingebracht und beantragt, das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, daß der Strafanzeige des AI vom 22.9.1993 iVm mit den in der Stellungnahme vom 3.2.1994 geänderten Strafhöhen entsprochen wird.

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß mit der Stellungnahme vom 3.2.1994 das Arbeitsinspektorat unter der Voraussetzung einer gänzlichen Vorstrafenfreiheit in bezug auf Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften einer Herabsetzung der mit Anzeige vom 22.9.1993 beantragten Strafhöhen wie folgt zugestimmt wurde:

Übertretung § 11 KJBG (Tagesarbeitszeit): 2.500 S; Übertretung § 11 Abs.1 KJBG (Wochenarbeitszeit): 4.000 S; Übertretung § 16 KJBG: 2.000 S; Übertretung § 17 Abs.1 KJBG:

2.000 S; Übertretung § 18 Abs.3 KJBG: 1.500 S und Übertretung § 19 Abs.3 KJBG: 3.500 S.

Entgegen diesen geminderten Strafsätzen habe die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land im angefochtenen Erkenntnis die do. ausgesprochenen Strafen verhängt.

Bemängelt wird vom Arbeitsinspektorat insbesondere, daß in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter Punkt 6 die Übertretung des § 17 KJBG erwähnt und als Übertretung angeführt werde, aber diesbezüglich keine Strafe verhängt und die Nichtverhängung der Strafe auch nicht begründet werde.

Bei der Strafbemessung werde angeführt, daß Häufung und Dauer der Verstöße gegen das KJBG gewertet worden seien; in welcher Weise diese Wertung erfolgte, sei nicht ausgeführt worden. Bei den einzelnen zur Anzeige gebrachten Übertretungen liege jeweils die Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes vor, dies sei bei der Strafbemessung als straferschwerend zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für erstmalige Übertretung des KJBG betrage nicht, wie im Straferkenntnis angeführt, bis 15.000 S, sondern 1.000 S bis 15.000 S; demnach sei eine Verhängung einer Strafe von 750 S rechtswidrig. Auch bei den übrigen verhängten Strafen wurde dem oa straferschwerenden Umstand unter Berücksichtigung des Strafrahmens nicht Rechnung getragen.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat gemäß § 51e Abs.2 VStG die Berufung des Arbeitsinspektorates der Beschuldigten zur Kenntnis übermittelt; mit Schreiben vom 4.5.1995 hat die Beschuldigte eine abschließende Stellungnahme dazu abgegeben und beantragt, dem Berufungsbegehren des AI nicht stattzugeben.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Da somit der Sachverhalt weder von der Beschuldigten noch vom berufenden AI bestritten und in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung im Sinne des § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 11 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG darf die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen 8 Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen kann die nach Abs.1 zulässige Wochenarbeitszeit zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Abs.1 zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden. Weiters kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die nach Abs.1 zulässige Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Abs.1 zulässigen täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird. Durch Kollektivvertrag kann ferner zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs.1 zulässige Dauer nicht übersteigt.

Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs.2 darf die Tagesarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten (Abs.3).

Gemäß § 16 KJBG ist den Jugendlichen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von 12 Stunden zu gewähren.

Gemäß § 17 dürfen Jugendliche in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden (Abs.1).

Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22.00 Uhr beschäftigt werden (Abs.2).

Gemäß § 18 KJBG dürfen Jugendliche an Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden (Abs.1).

Das Verbot des Abs.1 gilt ua nicht im Gastgewerbe (Abs.2).

In den Fällen des Abs.2 muß jeder 2. Sonntag arbeitsfrei bleiben (Abs.3).

Gemäß § 19 KJBG ist den Jugendlichen wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 43 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens um 14.00 Uhr am Samstag beginnen (Abs.1). Jugendliche, die gemäß § 18 Abs.2 an Sonntagen beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene 43-stündige Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Arbeitswoche (Abs.2). Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit gemäß Abs.1 eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird (Abs.3).

Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

4.2. Wenn das Arbeitsinspektorat anführt, daß "in der Begründung unter Punkt 6 die Übertretung des § 17 KJBG erwähnt und als Übertretung angeführt, aber diesbezüglich keine Strafe verhängt werde und die Nichtverhängung der Strafe auch nicht begründet werde", so ist folgendes zu entgegnen: In der Anzeige vom 21.9.1993 wurde unter Z4 angeführt, daß "die Jugendliche am 29.5.1993 bis 20.40 Uhr, am 6.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 10.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 21.6.1993 bis 21.30 Uhr, am 30.6.1993 bis 21.10 Uhr, am 1.7.1993 bis 21.10 Uhr, am 9.7.1993 bis 20.45 Uhr, am 13.7.1993 bis 20.20 Uhr und am 21.7.1993 bis 20.20 Uhr beschäftigt worden ist"; darin erblickte das anzeigende AI eine Übertretung des § 17 Abs.1 KJBG, weil Jugendliche zur Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden dürften. Obwohl nun aber das AI in dieser Anzeige sogar das Geburtsdatum der Jugendlichen Ramona Winter, nämlich 21.11.1975, angeführt hat, hat es offenbar nicht erkannt, daß die Jugendliche zu den eben angeführten Tagen bereits sogar das 17. Lebensjahr weit überschritten hatte, weshalb im Sinne des § 17 Abs.2 KJBG, wonach im Gastgewerbe Jugendliche über 16 Jahre sogar bis 22.00 Uhr beschäftigt werden dürfen, keine Übertretung vorliegt.

Völlig unlogisch und unverständlich erscheint aber die diesbezügliche Berufungsbegründung des AI, wenn noch dazu auf Punkt 6 des Straferkenntnisses hingewiesen wird, obwohl dort die BH Steyr-Land ausdrücklich angeführt hat, daß diese angezeigten Fakten deshalb keine Übertretungen darstellen, weil eben gemäß § 17 KJBG Jugendliche über 16 Jahren im Gastgewerbe bis 22.00 Uhr arbeiten dürfen und die Jugendliche R W zu diesem Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt war. Warum nun das AI dies dahingehend interpretiert, daß die BH Steyr-Land diesen Umstand "als Übertretung angeführt" und die Nichtverhängung einer Strafe nicht begründet habe (!), ist objektiv nicht mehr nachvollziehbar.

4.3. Da allerdings die BH Steyr-Land das diesbezüglich eingeleitet gewesene Verwaltungsstrafverfahren (durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.9.1993 unter Anschluß der - in diesem Punkt schon von vornherein verfehlten Anzeige des AI vom 21.9.1993 wurde eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt) nicht ausdrücklich eingestellt hat, war dies vom unabhängigen Verwaltungssenat nachzuholen, zumal die diesbezüglich der Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet (§ 45 Abs.1 Z1 2.

Fall VStG).

4.4. Insofern das AI hinsichtlich der unter Punkt 1 bis 5 verhängten Strafen anführt, daß wegen Vorliegens von fortgesetzten Delikten diese als straferschwerend hätten gewertet werden müssen und somit dem Strafrahmen nicht Rechnung getragen worden sei, insbesondere sei wegen der Mindeststrafe von 1.000 S die Verhängung einer Strafe von nur 750 S hinsichtlich Punkt 1 rechtswidrig, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das AI offenbar übersehen hat, daß die BH Steyr-Land bei der Strafbemessung auch die Bestimmung des § 19 VStG verpflichtend anzuwenden hatte.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aus der Begründung der BH Steyr-Land geht sehr wohl hervor, daß diesem Gesetzesauftrag entsprochen wurde; es wurde auf die dort aufgestellten Kriterien ausdrücklich Bezug genommen; auch wurde als erschwerend sehr wohl der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes insofern Rechnung getragen, als ausgeführt wurde, daß die "Häufigkeit und Dauer der Verstöße" erschwerend gewertet wurden. Dem AI dürfte aber weiter entgangen sein, daß - wie aus dem Text des § 19 VStG hervorgeht - die Strafbehörde auch die mildernden Umstände zu berücksichtigen hat. Auch hier ist ausführlich und schlüssig dargelegt worden, daß die bisherige Unbescholtenheit, die Schuldeinsicht und die Geringfügigkeit der Überschreitung der Tages- und Wochenarbeitszeit (sinngemäße Anwendung der besonderen Milderungsgründe des § 34 Z2 und Z11 StGB) als mildernd gewertet wurden.

4.5. Hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit der Verhängung einer Strafe von (nur) 750 S anstatt der geforderten 2.500 S ist dem AI wiederum entgegenzuhalten, die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses absolut verkannt zu haben. Denn dort wurde bei der Darlegung der Gründe für die Strafbemessung ausdrücklich angeführt, daß bei der Überschreitung der Tagesarbeitszeit wegen der Einrechnung der Zeiten für die Reitstunden (einschließlich Umziehen und Duschen) ein erheblicher Milderungsgrund im Sinne des § 20 VStG erblickt wird, weshalb mit einer außerordentlichen Milderung der Strafe vorzugehen war und diese daher mit (nur) 750 S festgesetzt wurde.

Denn § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) bestimmt ausdrücklich, daß, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Im vorliegenden Fall kann daher der BH Steyr-Land, wenn sie hier das Vorliegen außerordentlicher Milderungsgründe annimmt, nicht entgegengetreten werden, zumal auch dies der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.

5. Da somit die Berufung des AI völlig verfehlt und daher unbegründet war, war sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen.

II. Zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG können die Kosten des Berufungsverfahrens immer nur dem Bestraften auferlegt werden (VwGH 20.9.1985, Zl.84/11/0059), und zwar immer nur dann, wenn er Berufung erhoben hatte (arg.:

"Berufungswerber" in § 65 VStG; VwGH 19.5.1993, Zl.92/09/0031) und die Berufung vollinhaltlich abgewiesen wurde (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österr.

Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rn.960; Thienel, das Verfahren der Verwaltungssenate 2, S.351).

Da im vorliegenden Fall nicht die Bestrafte, sondern das Arbeitsinspektorat Berufung erhoben hatte, waren keinerlei Verfahrenskostenbeiträge für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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