Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510036/3/Gf/Km

Linz, 19.08.1998

VwSen-510036/3/Gf/Km Linz, am 19. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des Mag. O K, vertreten durch RA Dr. S G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juli 1998, Zl. VerkR-270167/4-1998/G, wegen der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juli 1998, Zl. VerkR-270167/4-1998/G, wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Fahrschule für die Klassen A, B, C, E und F im Standort Ried im Innkreis versagt.

Begründend wurde hiezu im wesentlichen ausgeführt, daß der Antragsteller nicht über die gesetzlich vorgeschriebene fünfjährige Fahrschullehrerbeschäftigungszeit verfüge.

1.2. Gegen diesen ihm nach seinem eigenen Vorbringen (im Akt des Landeshauptmannes findet sich wiederum kein entsprechender Zustellnachweis) am 16. Juli 1998 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 30. Juli 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im wesentlichen vorgebracht, daß es zwar zutreffe, daß die geforderte fünfjährige Fahrschullehrerbeschäftigungszeit nicht vorliege; die diese Voraussetzung normierende Bestimmung des § 109 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes widerspreche jedoch dem EG-Vertrag, weil sie im Ergebnis dazu führe, daß beispielsweise deutsche Staatsangehörige, die um die Erteilung einer Fahrschulbewilligung ansuchen, gegenüber Inländern insofern günstiger gestellt seien, als nach deutschem Recht bloß eine zweijährige Fahrschullehrerbewilligung gefordert werde.

Daher wird beantragt, der gegenständlichen Berufung Folge zu geben und die beantragte Bewilligung zu erteilen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Zl. VerkR-270167-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und entsprechende Anträge seitens der Verfahrensparteien nicht gestellt wurden, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 109 Abs. 1 lit. h des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 93/1998 (im folgenden: KFG), darf natürlichen Personen eine Fahrschulbewilligung u.a. nur dann erteilt werden, wenn diese glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens erworben haben.

3.2. Daß der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird von ihm gar nicht bestritten; er wendet vielmehr - ausschließlich - die "EG-Vertragswidrigkeit" dieser Bestimmung ein.

3.2.1. In diesem Zusammenhang ist dem Rechtsmittelwerber zuzugestehen, daß der EuGH in ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich vom Vorrang des gesamten - primären wie sekundären - Gemeinschaftsrechts vor dem staatlichen (einschließlich Verfassungs-)Recht ausgeht (vgl. schon VwSen-510014 v. 24.3.1995, Pkt. 5 = ZUV 1996, 32).

Für den vorliegenden Fall ist jedoch zu konstatieren, daß ein Gemeinschaftsrecht in dem Sinne, daß durch dieses den nationalen Rechtssetzungsorganen auch inhaltlich vorgegeben würde, wie die Voraussetzungen zum Erwerb einer Fahrschulbewilligung auszugestalten sind, indessen gar nicht existiert.

Insbesondere stellen auch die - zwar in § 109 Abs. 5 KFG, nicht aber in dem hier maßgeblichen § 109 Abs. 4 KFG - bezogenen Richtlinien 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 und 92/51/EWG des Rates vom 18.6.1992 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen bzw. beruflicher Befähigungsnachweise keine derartigen inhaltlichen Ausgestaltungsvorbehalte dar, sondern lediglich Vorschriften darüber auf, unter welchen Voraussetzungen in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU absolvierte Ausbildungsgänge und -nachweise als einander gleichwertig anzusehen sind.

3.2.2. Die Frage, ob die in diesem Sinne anzustrebende Gleichwertigkeit im konkreten Fall tatsächlich gegeben ist, ist daher nur dann zu prüfen, wenn ein Angehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates im Inland um die Erteilung einer Fahrschulbewilligung ansucht.

Dort hat dann der Genehmigungswerber eine dem in § 109 Abs. 1 lit. h KFG aufgestellten Erfordernis der fünfjährigen Fahrschullehrerbeschäftigungszeit gleichwertige Eignung nachzuweisen, widrigenfalls dessen Antrag abzuweisen ist. (Nicht mehr als das hat - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - der Oö. Verwaltungssenat auch im vorzitierten Erkenntnis vom 24.3.1995 [und im übrigen nicht - wie hier - zur Voraussetzung nach § 109 Abs. 1 lit. h KFG, sondern zu jener nach § 109 Abs. 1 lit. e KFG, hinsichtlich der § 109 Abs. 5 KFG eben explizit eine Gleichwertigkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG vorsieht, während § 109 Abs. 4 KFG derartiges in bezug auf § 109 Abs. 1 lit. h KFG gerade nicht anordnet!] festgestellt und daher die Sache der Erstbehörde zur Durchführung eben dieser Gleichwertigkeitsprüfung zurückverwiesen!) 3.2.3. Von einer strukturellen Bevorzugung ausländischer, insbesondere bundesdeutscher Genehmigungswerber und einer dadurch bewirkten Inländerdiskriminierung kann daher nach dem eben Dargestellten keine Rede sein.

3.3. Da somit das in § 109 Abs. 1 lit. h KFG aufgestellte Erfordernis der fünfjährigen Fahrschullehrerbeschäftigungszeit einerseits weder EU- noch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet noch auf der anderen Seite dieses - allseits unbestritten - vom Beschwerdeführer erfüllt werden kann, war die vorliegende Berufung sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner Beschlagwortung: Inländerbenachteiligung

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